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Überprüfungspflicht der Verwaltung anl. eines Antrags nach § 44 SGB X.

Ingeborg!

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Registriert seit
27 Sep. 2006
Beiträge
1,210
Ort
Keine Angaben!
@Freunde der Sozialgerichtsbarkeit hier im Forum,

habe mich bis jetzt quer durch's www gewurstelt, aber nichts wirklich Konkretes gefunden.

Ich will und muß rechtlich sicher begründen, warum ich meine, daß die durch Antrag belästigte/n Verwaltung/en zur erkennbaren Prüfung aller durch mich vorgebrachten Gründe zur Rücknahme eines/aller rechtwidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte verpflichtet ist.

Es finden sich reichlich Abhandlungen zum Thema, aber die, die ich gefunden habe, lassen sich nicht dazu aus, welche Möglichkeiten ich noch habe, wenn die Verwaltung pauschal behauptet, sie habe nach § 44 SGB X geprüft - oder müsse das in einem Fall eben nicht (= falsch) - geht jedoch in Gänze nicht auf die einzeln vorgetragenen Tatsachen ein, die meinen Antrag rechtfertigen.

Ich muß jedes Mal umfangreich das beweisen, was ich beantragen oder einklagen will.
Die jeweils beklagte Seite mauert, verschleppt und zeigt sich mit dem Sozialrecht unvertraut ...

Gibt es Urteile, die mein Anliegen unterstützen?

Danke im Voraus ...


Grüße von
Ingeborg!
 
@Ingeborg!

das ergibt sich eigentlich allgemein aus dem § 1 und 2 des SGB I
diese Vorschrift soll sicherstellen dass Deine sozialen Rechte weitgehend verwirklicht werden können
weiter unterläßt dann die Verwaltung dann wohl den § 13 und 14 des SGB I
des sozialrechtlichen Herstellungsdanspruches welche durch den § 44 SGB X beseitigt bzw. wiedergutgemacht werden sollen in Folge
des bereits fehlerhaten Verwaltungshandelns Amtshaftungsanspruch bzw. Aufklärungsplicht scheint verletzt zu sein !?

Prüfe mal die Verweigerung von Beratungshilfe z.B.


Gruß Impf
 
@Impf2010 ,

dankeschön!
Manchmal ist es einfach ..., ich mache mir immer zuviele schwierige Gedanken!
Deshalb brauche ich die Ideen anderer Mitstreiter aus diesem Forum ...

Grüße von
Ingeborg!
 
Guten Abend!

Einstweilige/r Rechtsschutz/Anordnung:
Heute bitte ich Euch um wirklich zitierfähige (oder sichere) Hinweise zum Thema 'Anordnungsgrund'!
(Habe schon viel Verfügbares aus dem www verwendet!)

Die BG weigert sich, aufgrund meines Antrages nach § 44 SGB X eine Prüfung vorzunehmen (siehe oben!).

Sie müsse das nicht ..., blabla!
Ist sehr umfangreich und m.E. nicht gesetzeskonform begründet - interessiert aber die Sozialgerichtsbarkeit nicht.

In der Zwischenzeit habe ich Klage erheben müssen, da auch der (ach so seriöse... und gründlich prüfende) Widerspruchsausschuss zu einer Antragsablehnung gelangt ist (Überraschung!).

Ich kann demnach aufgrund des fehlenden Prüfergebnisses kaum eine Klagebegründung zu Papier bringen.
Das angerufene Sozialgericht meint nun, daß mir der 'Anordnungsgrund' fehle, da ich noch nicht völlig verarmt sei.

--> Mein Antrag bezog sich ausschließlich auf die m.E. erforderliche Überprüfung aller angegriffener Punkte nach § 44 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, damit ich meine Klage begründen kann.

Das SG hat natürlich der Verwaltung der BG zugestimmt, meinen Antrag (auf Überprüfung) abzulehnen, bzw. es ermöglicht ihr damit, sich ihren Pflichten zu entziehen - um das angestrebte Ziel zu erreichen: Status Quo.

Ich meine, aufgrund der rechtlichen Definition und meiner Befürchtung, im Hauptverfahren nichts mehr nachholen zu können, was mir jetzt vorenthalten wird, müßte der einstweilige Rechtsschutz möglich sein.
Die BG scheint über eigene Rechte zu verfügen - außerhalb des SGB...

Z.Zt. hänge ich in der Beschwerde-Begründung an das LSG fest.

Danke und es wirklich wichtig und es eilt!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo @Ingeborg!,
ob Du in diesem Fall wirklich ein Recht auf Erlass einer Einstweiligen hast, da habe ich meine Zweifel. Im normalen Klageverfahren gegen die BG vor dem SG muß die BG gegebenenfalls die Begründung für die Entscheidung nach §44 SGB X offenlegen, dies in einem Verfahren um einstweilige...
da habe ich meine Zweifel. Der Bescheid über einen Antrag nach § 44 SGB X kann vor Gericht angefochten werden und wirkt zumindest ab dem Zeitpunkt der Antragstellung minus 4 Jahre. Deshalb wird wohl die Begründung bezüglich einstweiliger angezweifelt.

Sorry, ich kann Dir da aus meiner Erfahrung wenig Hoffnung machen, aber vielleicht haben hier andere User andere Ideen.

Gruß von der Seenixe
 
@Ingeborg,

also aus meiner "unvollständigen" Sicht ("aus den Entfernung") hast Du einen Rechtsanspruch (§ 38 SGB I)
auf Bescheidung Deines Antrages auf § 44 SGB X
denn die Behörde ist verpflichtet nach Ihrem Ermessen zu handeln (§ 39 SGB I)
demnach sollte Sie nach § 9 SGB X einfach zweckmäßig und zügig handeln ! (siehe BVerfG 1 BvL 1/09)

Details Deiner einstweiligen Anordnung kenne ich nicht genügend
weshalb das SG meint der Anodrnungsgrund fehlt wegen noch nicht Verarmung ist Unsinn
Bist Du arbeitssuchend ? nach dem SGB II ?
es geht doch um das SGB VII oder ?
hier wurde wohl der § 86 a SGG mit dem § 86 b SGG vertauscht und auf dem SGB II abgestellt.
Beliebt hier von den SG´s als Begründung das BVerfG 1 BvR 569/05 heranzuziehen.......wenn dass das BVerfG wüßte....

Der § 86 b SGG ist nahezu identisch zu § 123 VwGO
was hier alles möglich ist nachzulesen unter


hat auch nichts mit Verarmung zu tun !

vergleiche eventuell mal 2 BvR 311/03 1 BvR 3101/06 1 BvR 2496/07 oder 1 BvR 120/09
mit Deinem Fall

Stimme Seenixe zu das bei dem SG / LSG vermutlich schwierig wird einstweilige Anordnung durchzusetzen
hier benötigst Du eine Rechtsanwältin / Verfassungsrechtler um zum BVerfG zu gehen / da Grundrechtsfragen des Art. 19, 20 GG
eventuell ist Art. 103 GG verletzt wegen "nicht verarmung"

Gruß Impf
 
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