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Übergangsgeld und Schmerzensgeld ?

Sonnenkind

Nutzer
Registriert seit
9 Sep. 2006
Beiträge
2
Hallo,

kann mir jemand weiterhelfen ?

Ich mache im Moment eine Umschulung, beziehe also Übergangsgeld und hatte einen Autounfall mit Anspruch auf Schmerzensgeld. So. Nun ist es so, daß ich das Schmerzensgeld noch nicht einmal erhalten habe und die Agentur für was auch immer... mir meine Leistungen gesperrt hat. Meine Frage: Ist das Amt berechtigt, das Schmerzensgeld an das Ü-Geld anzurechnen?

grüße

sonnenkind
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tragt die sonne im herzen
 
Hallo Sonnenkind,
machst Du Deine Anspüche mit Hilfe eines Anwalts geltend? Das Schmerzensgeld (so genannter immaterieller Schaden) ist Schadensersatz, der einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bildet und nach deutschem Recht zusätzlich eine Sühnefunktion hat. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einher gehen.
Daher ist das Schmerzensgeld nicht auf andere Leistungen anrechenbar.

Einkommensbegriff im Sozialrecht

Einkommen im Sinne des BSHG (§§ 76-78) sind grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von dem Einkommen sind folgende bestimmte Beträge abzusetzen (§ 76 Abs. 2 BSHG):

auf das Einkommen entrichtete Steuern (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG),
Pflichtbeträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG),
gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG),
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG).
Nähere Regelungen hierzu enthält die Rechtsverordnung zu § 76 BSHG (vgl. § 76 Abs. 3 BSHG).

Nicht als Einkommen berücksichtigt werden

Sozialhilfeleistungen selbst (§ 76 Abs. 1 BSHG),

die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 76 Abs. 1 BSHG),

Renten und Beihilfen, die nach Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zu Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 76 Abs. 1 BSHG),

zweckbestimmte Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, soweit die Sozialhilfe nicht demselben Zweck dient (§ 77 Abs. 1 BSHG); d. h. keine Anrechnung bei Zweckverschiedenheit (z. B. kann eine Leistung bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB X nicht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt oder bei vorbeugender Gesundheitshilfe, sondern nur bei Hilfe zur Pflege berücksichtigt werden),

Schmerzensgeld nach § 847 BGB (§ 77 Abs. 2 BSHG),

Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (§ 78 Abs. 1 BSHG), es sei denn (Ausnahme von der Ausnahme), die Lage des Hilfesuchenden wird dadurch so günstig beeinflußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre (§ 78 Abs. 1 BSHG),

Zuwendungen Dritter ohne rechtliche oder sittliche Pflicht (§ 78 Abs. 2 BSHG), aber nur dann, wenn ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde,

soweit dies spezialgesetzlich bestimmt ist, z. B. das Bundeserziehungsgeld und vergleichbare Leistungen (§ 8 BErzGG), Leistungen der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens", Leistungen nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerke für behinderte Kinder".

Gruß von der Seenixe
 
die schnelle antwort

Hallo Seenixe,

vielen Dank, damit ist mir erstmal geholfen.

Ja die Schmerzensgeldarie läuft über einen Anwalt.
Aber gut zu wissen das das amt nichts abziehen darf.

Dankeschön

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tragt die sonne im herzen
 
- Das BSHG ist zum 01.01.2005 (bis auf zwei §§) außer Kraft getreten.

- Für die Bundesagentur für Arbeit waren die Vorschriften des BSHG auch grundsätzlich nicht maßgebend.
 
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