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§86 a und bzw. 86 b SGG einstweilige Anordnung Das sozialgerichtliche Eilverfahren

Impf2010

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Juli 2012
Beiträge
391
wer sich mit der einstweiligen Anodrnung näher beschäftigen möchte hier mehr
zwischen § 86 a und § 86 b SGG ist wesentlich zu unterscheiden und nicht in einen "Topf" zu werfen
§86 a SGG gilt für das SGB II
das Buch zeigt, das es weseltlich komplizierter !


Thomas Krodel,
Richter am Sozialgericht Nùrnberg
Das sozialgerichtliche Eilverfahren
 
wer sich mit der einstweiligen Anodrnung näher beschäftigen möchte hier mehr
zwischen § 86 a und § 86 b SGG ist wesentlich zu unterscheiden und nicht in einen "Topf" zu werfen
§86 a SGG gilt für das SGB II
das Buch zeigt, das es weseltlich komplizierter !


Thomas Krodel,
Richter am Sozialgericht Nùrnberg
Das sozialgerichtliche Eilverfahren
Hallo Impf2010,

tut mit ja wirklich leid, dass ich dir das nicht schon in jenem thread verständlich machen konnte. ;)

Sowohl § 86 a als auch § 86 b SGG sind Formelles Recht und beziehen sich nicht direkt auf bestimmte materiell-rechtliche Bestimmungen.

§ 86a Abs. 1 SGG regelt generell die aufschiebende Wirkung bei nicht begünstigenden Verwaltungsakten, also Verwaltungsakten, die in die Rechte von Bürgern eingreifen. Ausnahmen sind im Abs. 2 aufgezählt. Abs. 3 räumt der Behörde ein Ermessen ein, den Sofortvollzug auszusetzen, z. B. die entzogene Leistung trotzdem weiterzuzahlen. Abs. 4 ist lex speciales zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und in diesem Forum sicher nicht relevant.

§ 86b Abs. 1 SGG gibt dem Gericht der Hauptsache die Möglichkeit, wenn eine Anfechtungsklage (mit generell aufschiebender Wirkung) gegen einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt dort anhängig ist, auf Antrag den Sofortvollzug anzuordnen, oder auch die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn der (belastende) Verwaltungsakt bereits vollzogen wurde.

§ 86b Abs. 2 SGG ist die gewöhnlich wichtigste Bestimmung, mit der einstweilige Leistungen der Behörde angeordnet werden können. Hebt zum Beispiel eine BG ihren Dauerrentenbescheid auf, weil der Unfallverletzte ihrer Meinung nach genesen sei, der Unfallverletzte aber Widerspruch und Klage erhebt, kann jener (nach Erhebung einer Anfechtungsklage) beim Gericht der Hauptsache beantragen, die Rente bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (die Anfechtungsklage) weiterzuzahlen.

Folgt ihm der (Einzel-) Richter und verpflichtet die Beklagte zur einstweiligen Weiterzahlung der Rente, muss der Kläger jetzt aber beten, dass er "auch" in der Hauptsache Recht bekommt, die BG den Spruchkörper aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern nicht davon überzeugen kann, dem Kläger die Rente zu entziehen. Haben die Schlechtachter der BG dem Gericht aber vorgaukeln können, dass dem Kläger ja nichts mehr fehle ausser einem Tritt in den Hintern, und weisen die Klage daher ab, muss er entweder bis allerletzt weiterkämpfen oder sich halt selbst bedauern für diese Fehleinschätzung, in der Hauptsache zu obsiegen.

Mit einem rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache entfällt die Einstweiligkeit der Weiterzahlung. Hat man Recht bekommen, werden die einstweilig erbrachten Leistungen bei der Berechnung der Nachzahlung und der Zinsen angerechnet. Hat man aber nicht obsiegt, werden jene einstweiligen Zahlungen zu unrechtmäßigen Leistungen, die die Behörde zurückzufordern berechtigt ist. Meist tun sie das auch! Dann muss man halt sehen, ob man die Möglichkeit des Abstotterns im Rahmen dessen, was man abknappen kann, eingeräumt bekommt, oder ggfs. mit einer Privatinsolvenz den Kopf aus der Schlinge zieht, in die man ihn infolge von Fehleinschätzung der Erfolgsaussicht selbst gelegt hat.

@Impf2010

Es ist immer ein großer Fehler, aus der Anwendung einer Bestimmung Formellen Rechts in einem Einzelfall auf die Beschränkung der generellen Anwendbarkeit auf jenes Gebiet materiellen Rechts zu schließen. Das ist ja gerade das Schwierige an der Gesetzgebung, dass Formulierungen von insbesondere Bestimmungen formellen Rechts auf möglichst vielen Gebieten materiellen Rechts Anwendung finden können, ohne dass zu Analogien oder Teleologien gegriffen werden muss.

Das von dir angeführte Inhaltsverzeichnis eines Buches einer Sammlung extrem seltener Ausnahmekonstellationen, mit denen selbst hochspezialisierte Rechtsanwählte wohl kaum jemals zu tun haben ist nicht für den normalen Leser geschrieben. Ich ziehe hingegen vor, rechtliche Bestimmungen verständlich zu machen, statt dem Rechtssuchen ein Brett mit schwer verständlichen Fachbegriffen und extrem seltenen Ausnahmekonstellationen vor den Kopf zu schlagen.

Grüße

KoratCat

Thomas Krodel,
Richter am Sozialgericht Nùrnberg
Das sozialgerichtliche Eilverfahren
Ich möchte noch mal was dazu sagen, warum ein Richter solch ein Buch, wahrscheinlich sogar auf eigene Kosten, veröffentlicht: Ganz einfach, weil er befördert werden will. Von einem wissenschaftlichen Beitrag kann da selten geredet werden. Wer nicht bis zur Pensionierung Richter mit R1 bleiben sondern zum weiteren Aufsicht führenden Richter oder gar Vorsitzenden Richter aufsteigen will, braucht mehr als eine nur zum Teil positive Bilanz endgültig erledigter Verfahren. Eine solche Publikation, auch wenn sie niemand je liest, kann da helfen.

Man kann das bereits vor 10 Jahren veröffentlichte Buch (1 neues und 1 gebrauchtes Stück) bei Amazon bestellen. Eine Bewertung hat bis heute niemand für notwendig erachtet.;)
 
Zuletzt bearbeitet:
@oerni
empfehle Dir die 4. Auflage auszuleihen von 2017 !
wichtig vergleiche auch den § 123 VwGO sowie ZPO § 916 bis 945


Zitat :
Der „Krodel“ ist das Standardwerk für die sozialgerichtliche Praxis. Es verknüpft das Verfahrens- mit dem materiellen Recht und liefert gerade für die existenzsichernden Leistungsbereiche konkrete Formulierungshinweise für die richtige Antragsstellung. Neu sind die zahlreichen Orientierungshinweise, die den praktischen Nutzen der Neuauflage noch erhöhen. Die topaktuelle Auflage berücksichtigt repräsentative Beschlüsse neuer obergerichtlicher Eilentscheidungen und widmet sich ausführlich auch den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die den Prüfungsmaßstab für sozialgerichtliche Eilentscheidungen vorgeben. Dieser ist Grundlage für einen erfolgreichen Eilantrag und für die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Eilbeschlusses.
 
Zitat :
Der „Krodel“ ist das Standardwerk für die sozialgerichtliche Praxis.
Klar, dass jeder was er verkaufen möchte als ein MUSS anpreist, ohne das man nichts erreichen kann. Laut der Literaturangaben zum Artikel "Vorläufiger Rechtsschutz" ist es das einzige Werk auf jenem Fachgebiet, das einzige hochspezialisierte Werk für Leute, die nur Fachidioten zu überhaupt etwas fähig halten. Je komplizierter etwas gemacht wird, umso mehr "Macht" haben die, die über diese Materie "herrschen". Da liegt das Problem des Sozialrechts: Machterhaltung derer, die damit ihren Lebensunterhalt bestreiten, seien es Beamte der Sozialverwaltungen, Rechtsanwälte oder Richter.

Jetzt fühle ich mich wirklich geehrt, dass ich schon Jahrzehnte, bevor das Ding überhaupt geschrieben wurde, als Jurastudent im ersten Semester eine zahlungsträchtige einstweilige Anordnung mit Erfolg erlangen konnte. ;)

Muss wirklich ein Knüller sein: "Amazon Bestseller-Rang: Nr. 954,252 in Bücher."
 
Ich möchte noch mal was dazu sagen, warum ein Richter solch ein Buch, wahrscheinlich sogar auf eigene Kosten, veröffentlicht: Ganz einfach, weil er befördert werden will. Von einem wissenschaftlichen Beitrag kann da selten geredet werden. Wer nicht bis zur Pensionierung Richter mit R1 bleiben sondern zum weiteren Aufsicht führenden Richter oder gar Vorsitzenden Richter aufsteigen will, braucht mehr als eine nur zum Teil positive Bilanz endgültig erledigter Verfahren. Eine solche Publikation, auch wenn sie niemand je liest, kann da helfen.
Laut Beck-online hat es was gebracht:

Von: Dr. Thomas Krodel, Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht

Dr. Thomas Krodel ist Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht und Lehrbeauftragter für Sozialrecht an der Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg.

Ich würde aber eher das hier von Christoph Knödler empfehlen, an dem Krodel als Co-Autor mitgearbeitet hat:


Eilrechtsschutz und Klageverfahren in der Sozialen Arbeit


Das erscheint mir weniger für Fachidioten geschrieben, praxisbezogener zu sein. Ich habe ja an anderer Stelle schon darauf hingewiesen, dass der Eilrechtsschutz immer nur im Hinblick auf ein Klageverfahren gewährt werden kann, und ob die "Leistungen" des Einstweiligen Rechtsschutzes zu rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Leistungen werden, welche Gefahr da besteht.
 
Zuletzt bearbeitet:
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