oerni
Erfahrenes Mitglied
Hallo Zusammen,
Kennt Ihr Eure Rechte bezüglich der Einsichtnahme in Versicherungsakten?
Im § 202 des Versicherungsvertragsrecht (VVG) ist es geregelt:
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt
oder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht
über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
Der Auskunftsanspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt,
hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.
Jedoch ist eine direkte Einsicht oder eine Kopie der Unterlagen nicht möglich. Hier sollte doch eine Änderung angestrebt werden oder?
Kennt Ihr Eure Rechte bezüglich der Einsichtnahme in Versicherungsakten?
Im § 202 des Versicherungsvertragsrecht (VVG) ist es geregelt:
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt
oder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht
über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
Der Auskunftsanspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt,
hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.
Jedoch ist eine direkte Einsicht oder eine Kopie der Unterlagen nicht möglich. Hier sollte doch eine Änderung angestrebt werden oder?