An alle, die sich mit dem § 200 sgb auskennen.
Zitat:
„der nach § 200 Abs.2 HS 2 SGB VII gebotene hinweis des unfallversicherungsträgers auf das recht des betroffenen, einer übermittlung eines gutachtens gemäss § 76 abs.2 sgb X zu widersprechen, bezieht sich nur auf gutachten, die vom...