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§ 200 abs. 2 sgb vii

  1. oerni

    Gutachter Auftrag § 200 Abs. 2 SGB VII

    In einem Urteil zu Lesen! Aus § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII folgt unabhängig von der Anwendbarkeit des § 407a ZPO zwingend, dass der ausgewählte Gutachter seinen Gutachtensauftrag nicht auf einen weiteren Gutachter übertragen darf. Dies würde Sinn und Zweck der Norm zuwiderlaufen, dem Bürger...
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