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Wer kennt bitte Gerichtsurteile, wenn ein Gutachten von falschen Tatsachen ausgeht?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Helios
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Helios

Erfahrenes Mitglied
Hallo Zusammen,

bei mir im Gutachten - angiologisch - liegt die Konstellation eines Thromboserezidivs vor.
D.h. Erstbefund: Gefäßverschluss am Bein - Verlauf: Gefäß offen - neuer Befung: erneuter Gefäßverschluss.

Im Gutachten steht dagegen; Erstbefund: Restthromben-Gefäß offen - Verlauf: bleibt unausgewertet - neuer Befund: heißt es im Gutachten "vielleicht"
Damit liegt eine falsche Tatsachengrundlage vor.

Die Bewertung des Rezidivs zieht sich thematisch durch das gesamte Gutachten und die Beantwortung der Beweisfragen sind davon betroffen.

Wer kennt bitte Gerichtsurteile?

Viele Grüße
Helios
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Helios,
ich würde Dir gern helfen, verstehe jedoch Deine Frage nicht.
Was für Gerichtsurteile erwartest Du denn ? Fehlerhafte und sogar betrügende Gutachten gibt es zahlreiche, auch bei mir.
Ein Chirurg hatte lediglich als Folgeschaden kleinere Hautnervenschäden als Unfallfolgen im Gutachten diagnostiziert ohne einen Neurologen als Zusatzgutachter "zu bemühen" trotz unserem Antrag, so das logischerweise das Urteil entsprechend niedrig ausviel.
Erst viele Jahre später konnte man im Nerven MRT bildgebend und beweisend untersuchen das der Gesundheitsschaden wesentlich umfangreicher und komplexer war. Machen konnte man auch da nicht viel.
Vieleicht kannst Du erklären, welche Art Urteile Du suchst, ich zumindest verstehe es nicht.
Denn wenn etwas rechtskräftig ausgeurteilt ist, kannst Du in der Regel nicht mehr gegen das Urteil vorgehen.
Gruß der Uli
 
Hallo Der Uli,

ich bin im Prozess, ZIvilrecht und bereite eine Stellungnahme vor um ein angiologisches Gutachten widerlegen. Der gerichtliche Gutachter hat den Originalbefund falsch übernommen und damit eine falsche Tatsachengrundlage, (oder wie man das nennt) geschaffen. Damit sind natürlich auch die Schlussfolgerungen unbrauchbar. Bildlich gesprochen, das Fundament des gerichtlichen Gutachtens - Hauses - ist aus Lehm gebaut.

Etwas anderes ist, ich war mit Unterarmgehstützen, die brauche ich immer, bei der Begutachtung und davon steht im Gutachten nichts.

So in etwa diese Richtung geht es.

Über Anregungen und Hinweise freue ich mich.

Danke und viele Grüße
Helios
 
Hallo @Helios,
es gibt Gerichtsurteile ohne Ende, die falsch sind. Aber wieso bringt Dich das weiter? Was willst Du mit der Anwort anfangen?

Du solltest verhindern, dass durch ein falsches Gutachten ein Fehlurteil gesprochen wird.

Alles was nicht richtig ist, sollte Dein Anwalt durch einen Antrag in Form eines Ergänzungsgutachten nochmals vom Gutachter beantwortet werden, und wenn er das nicht macht, nochmaligen Antrag auf Ergänzungsgutachten stellen.
Ich weiß von jemanden der hatte so einen Fall, dass der Prof. dem Gericht mitgeteilt hat, wenn er (hier) 10 einzelne radiologische Arztbriefe mit Bilder, Radiologie und MRT, bewerten soll, dann macht er das, wenn das Gericht den Auftrag erteilt. Zuvor hat er geschrieben, dass diese Arztbriefe in seiner Einschätzung berücksichtigt wurde. Das Gericht hat den Antrag Ergänzungsgutachten der einzelnen Arztbriefe zu bewerten entsprochen. Was hat der Prof. dann gemacht, nichts, nur den Satz wiederholt, diese Arztbriefe in seiner Einschätzung berücksichtigt wurden. Die Tendenz wurde deutlich. Hier ist noch nicht der letzte Satz geschrieben.

Du brauchst eigentlich einen Arztbrief, der Deine Aussage insgesamt bestätigt

bei mir im Gutachten - angiologisch - liegt die Konstellation eines Thromboserezidivs vor.
D.h. Erstbefund: Gefäßverschluss am Bein - Verlauf: Gefäß offen - neuer Befung: erneuter Gefäßverschluss.

Im Gutachten steht dagegen; Erstbefund: Restthromben-Gefäß offen - Verlauf: bleibt unausgewertet - neuer Befund: heißt es im Gutachten "vielleicht"

Damit liegt eine falsche Tatsachengrundlage vor.

Bei Dir sollte dann per Gericht aufgrund Deines neuen Arztbrief ein Ergänzungsgutachten vom gleichen Gutachter eingeholt werden, dass das vorliegende Gutachten auf einer Befunderhebung beruht, die nicht den tatsächlichen bzw. ursprünglichen Befunden entspricht. Damit wäre das Gutachten unbrauchbar und als Grundlage für eine sachgerechte Begutachtung nicht geeignet.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Du zur Begutachtung ausschließlich unter Nutzung von Unterarmgehstützen erschienen bist und Du Dich ohne diese Gehhilfen nicht fortbewegen kannst. Dieser Umstand hätte im Rahmen der Begutachtung vollständig dokumentiert und bei der Beurteilung Deiner funktionellen Einschränkungen angemessen berücksichtigt werden müssen.

Das bringt Dich auf alle Fälle weiter.... so denke ich viel Erfolg

Viele Grüße
UFO-123
 
ich bin im Prozess, ZIvilrecht und bereite eine Stellungnahme vor um ein angiologisches Gutachten widerlegen.
Es wäre hilfreich wenn Du LG oder OLG oder sonst was schreibst.
Ebenfalls ist unklar, ob das "zu wiederlegende Gutachten" in diesem Rechtsstreit erstellt wurde oder nicht.
Der gerichtliche Gutachter hat den Originalbefund falsch übernommen und damit eine falsche Tatsachengrundlage, (oder wie man das nennt) geschaffen.
Welche Tatsachen ein Gutachter annehmen soll, entscheidet wenn der Gutachter dies nicht selbst feststellen vermag das Gericht.
Daher ist es notwendig das der Beweisbeschluss sorgfältig geprüft werden muss, was da drinsteht. Dies hätte eigendlich bereits seinerzeit als der Beweisbeschluss ergangen ist, gemacht werden müssen.
Wie gesagt benötigen wir mehr Informationen, was dort vom Gericht beschlossen worden ist. Kannst Du mir gern per PN oder zusenden, wenn Du es nicht veröffentlichen willst.
 
Hallo UFO-123,

danke für deinen ausführlichen Beitrag.

Damit liegt eine falsche Tatsachengrundlage vor.
Gut, jetzt weiß ich schon einmal wie man das klar beim Namen nennt.

Bei Dir sollte dann per Gericht aufgrund Deines neuen Arztbrief ein Ergänzungsgutachten vom gleichen Gutachter eingeholt werden, dass das vorliegende Gutachten auf einer Befunderhebung beruht, die nicht den tatsächlichen bzw. ursprünglichen Befunden entspricht. Damit wäre das Gutachten unbrauchbar und als Grundlage für eine sachgerechte Begutachtung nicht geeignet.
Das verstehe ich nicht so ganz.
Wenn ein Ergänzungsgutachten beantragt wird, dann würde doch der gleiche Gutachter ein Ergänzungsgutachten durchführen?

Oder meinst du das so, das der gerichtliche Gutachter seinen eigenen Befunderhebungsfehler eingestehen muß?

Danke und viele Grüße, Helios
 
hallo,

einfach mal nachstehende urteile dahingehend prüfen:

BGH, Urteil v. 08.06.2004, Az. VI ZR 230/03 - Falsche Tatsachenfeststellung in 1. Instanz: Was tun, wenn das Gutachten unvollständig ist?, VI ZR 230/03 (BGH 8. Juni 2004), http://www.iww.de/quellenmaterial/id/12053;

OLG München, Beschl. v. 17.04.2015, Az. 30 UF 232/1 - Amtsermittlungspflicht ist nicht (allein) auf den Gutachter zu übertragen: before the OLG München (2015), https://www.langhans.pro/amtsermittlung-nicht-allein-auf-den-gutachter-ubertragbar/;

OLG Rostock, Beschluss v. 21.03.2006, Az. 8 U 113/05 - Unrichtigkeit des Gutachtens kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige von unzutreffendem Sachverhalt ausgeht: before the OLG (2006), https://judicialis.de/Oberlandesgericht-Rostock_8-U-113-05_Beschluss_21.03.2006.html.

BVerwG Beschl. v. 20.07.2020, Az. 2 B 33.20 (2 B 5.19) - Anknüpfungstatsachen; Unverwertbarkeit des Gutachtens bei unvollständiger oder unzutreffender Tatsachengrundlage: before the BVerwG (2020), https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/200720B2B33.20.0.pdf;

OLG Celle, Urteil v. 15.06.2022, Az. 14 U 148/21 - pauschale und nicht begründete Aussagen in einem Sachverständigengutachten; zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung, https://oj.is/2450086.

OLG München, Urt. v. 13.05.2011, Az. 10 U 3951/10 - erhebliche Mängel der medizinische Begutachtung; unzureichende Beweiserhebung und fehlerhafte Beweiswürdigung; (erheblich) mangelhafte Beweiserhebung, http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/113719.pdf;

OLG München, Urt. v. 21.10.2011, Az. 10 U 1995/11 - Verfahrensfehler, unzulässiges GA, mangelhafte Beweiserhebung, https://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/114039.pdf;

OLG München, Urteil vom 05.11.2010, Az. 10 U 2401/10 - (erheblich) mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar, https://oj.is/487851.


gruss

Sekundant
 
Hallo Helios,

es kam bei mir nicht so richtig rüber. Der Ss Deines Anwaltes erläutert dem Gericht was an dem eingereichten Gutachten nicht stimmig ist, Dein Anwalt stellt den Antrag beim Gericht den Gutachter erneut zu den genannten Punkten dazu zu befragen / Stellung zu nehmen. Das Gericht erteilt den Auftrag um Ergänzung.


@ der Uli hat da wirklich etwas entscheidendes geschrieben! Der Beweisbeschluss, steht es so drin, dass Beweis erhoben wird
wie Du in #1 schreibst

Liegt die Konstellation eines Thromboserezidivs vor.
D.h. Erstbefund: Gefäßverschluss am Bein - Verlauf: Gefäß offen - neuer Befung: erneuter Gefäßverschluss.

dann brauchst Du keinen Arztbrief, denn dann ist das ja schon klar

oder steht das so in Deinem Gutachten (Du erwähntest das), dann solltest Du Dir von diesem Gutachter einen zweizeiler zu dem Gutachten des Gerichtssachverständigen austellen lassen...

Dann fragst Du
Wenn ein Ergänzungsgutachten beantragt wird, dann würde doch der gleiche Gutachter ein Ergänzungsgutachten durchführen?
Ja der gleiche Gutachter würde vom Gericht aufgefordert den Ss Deines Rechtsanwalten entsprechend zu beantworten.

Oder meinst du das so, das der gerichtliche Gutachter seinen eigenen Befunderhebungsfehler eingestehen muß?
Es kommt leider nicht oft, vor, dass ein Gutachter seine Aussage korrigiert, aber ja es kommt auch vor. Wenn jemand das falsch auffasst und mit dem Schreiben Deines RA erkennt, da muss er nachjustieren, dann hat er jetzt die Möglichkeit es richtig zu stellen.

Danke @Sekundant für Deinen Beitrag!

Viele Grüße
UFO-123
 
Hallo UFO-123,

Liegt die Konstellation eines Thromboserezidivs vor.
D.h. Erstbefund: Gefäßverschluss am Bein - Verlauf: Gefäß offen - neuer Befung: erneuter Gefäßverschluss.
Das ergibt sich aus meinen Verlaufsbefunden und ist auch schon in einer gutachterlichen Stellungnahme enthalten.

Ich bin jetzt nach dem Austausch hier im Forum zu der Entscheidung gekommen, das der Anwalt ein neues Gutachten wegen Mängeln, falscher Tatsachengrundlage und unbeantworteter Beweisfragen beantragen soll mit einem dicken Anhang an Begründung und Richtigstellungen aus der Gerichtsakte. Ich halte Euch auf dem Laufenden, nächste Woche kommt bestimmt noch etwas.

Danke Euch, viele Grüße Helios
 
Hallo@ Helios,

ein neues Gutachten sehe ich in diesem Zusammenhang etwas deshalb gefährlich an, weil wenn sich der nächste ähnlich ausdrückt wie jetzt der Letzte, ohne dass Du das entschärfst, kann Dein Verlauf sich schnell verselbständigen.
Wenn also der Beweisbeschluss auch mit Deinen vorliegenden Gutachten eindeutig ist, dann würde ich den letzten Gutachter nochmals darauf ansprechen, wenn der dann bei seinem Gutachten bleibt, würde ich das Gutachten als nicht verwertbar ablehnen.
Aber das ist nur meine Meinung!

Viele Grüße
UFO-123
 
das der Anwalt ein neues Gutachten wegen Mängeln, falscher Tatsachengrundlage und unbeantworteter Beweisfragen beantragen soll mit einem dicken Anhang an Begründung und Richtigstellungen aus der Gerichtsakte.
Verkehrt ist das auf keinen Fall, ganz im Gegenteil notwendig, um das BVerfG anrufen zu können.
Auch bei jeder Antwort und auch vereidigung des Arztes jedes Wort auf die Goldwaage legen und wenn möglich Befangenheitsantrag
 
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