Hallo miteinander,
Zitat Kai-Uwe´s Frau:
was ist dann der Ertragsanteil:eek:
Der Ertagsanteil z. B. einer Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, richtet sich nach der Laufzeit der Rente.
Bei einer abgekürzten Leibrente bei 10-jähriger Laufzeit 12 % Ertragsanteil (§ 55 EStDV).
Z. B.
Bei einer BU-Rente die 23 J. läuft, Ertragsanteil von 24 % und bei einer BU- Rente mit bei einer Laufzeit von 6 J. Ertragsanteil von 7 %.
Rechenbeispiel: Monatliche BU-Rente von 600€ x 12 M. = 7200€ davon
z. B. ein Ertragsanteil von 20 %, ergibt einen Betrag von 1440€, der vom Finanzamt in die Steuerberechnung einfließt.
Ob hiervon Steuern zu bezahlen sind, hängt natürlich von der Gesamteinkommenslage ab, aber im Normalfall wohl nicht.
Infos z. B.
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-24154.xhtml?currentModule=home
Besteuerung mit dem Ertragsanteil
Anders als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden Renten aus privaten Versicherungen seit 2005 weiterhin mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a Doppelbstb. bb EStG). Das liegt daran, dass die Beiträge zu solchen Versicherungen nicht (mehr) steuerlich absetzbar sind und es auch keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil gibt wie etwa bei der gesetzlichen Rente, Sie also die Beiträge aus versteuertem Einkommen zahlen müssen. Der Ertragsanteil ist der im Rentenbetrag enthaltene Zinsanteil. Mit dem Ertragsanteil besteuert werden insbesondere die folgenden Renten:
•Renten aus einer privaten Rentenversicherung (keine Riester- oder Rürup-Rente), außer es handelt sich um Zeitrenten;
•Renten aus einer privaten Unfallversicherung;
•Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung;
(einzutragen auf der Rückseite der Anlage R).
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=157&paid=55
§ 55 EStDV.
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
1.
bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben.2Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend;
2.
bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt.2Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;
3.
Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter
Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.2Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.3 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Grüße
Siegfried21