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Keine Berücksichtigung von Unfallausgleich (vergleichbar Verletztenrente) bei Beiträgen zur freiw. gesetzl. Krankenversicherung

JMS

Neues Mitglied
Hallo,

gemäß Urteil des BSG vom 13.05.2025 B 12 KR 6/23 R Entscheidungen (ab 2018) -
darf der beamtenrechtliche Unfallausgleich (meines Erachtens vergleichbar mit der Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung) nicht zur Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden.

Viele Grüße
 
hallo,

nur zur info: so vergleichbar ist das nicht. die voraussetzungen (rente vs. ausgleich) haben einen anderen charakter. aber das wurde durch das urteil geklärt und der gesetzlich definierte charakter eines ausgleichs für unfallbezogene mehrausgaben letztendlich bestätigt. die verletztenrente bezeiht sich dagegen auf eine andere basis.


gruss

Sekundant
 
Hallo

Ja, korrekt, @Sekundant.

Dennoch war früher … (bis 2010? es gab damals ein Urteil, das eigentlich die private Unfallrente betraf) … der Anteil des Verletztengelds beitragsfrei, der der Höhe des Unfallausgleichs entspricht.
Aktuell ist die Verletztenrente aber in voller Höhe beitragspflichtig, wenn man in der GKV freiwillig versichert ist. Das gilt auch für die sog. Auffangversicherung.

Es scheint mir nicht ganz aussichtslos, das nun auf Grundlage des BSG Urteils von 2025 (s.o.) anzugreifen.

VG
 
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