Ja zwingend, steht aber nur als Kurztext: "Beweis Sachverstandengutachten" oder es wurde mündlich beantragt, müsste dann aber im Sitzungsprotokoll stehen.müsste das in der Klageschrift stehen?
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Ja zwingend, steht aber nur als Kurztext: "Beweis Sachverstandengutachten" oder es wurde mündlich beantragt, müsste dann aber im Sitzungsprotokoll stehen.müsste das in der Klageschrift stehen?
Na ja, das wird der Gutachter alles schreiben was er davon hält und meint.Ich weiß ja das der Gutachter meine Version bestätigen wird weil ich die Wahrheit sage
müsste das in der Klageschrift stehen?
Ist aber hinsichtlich der Finanzierung trotzdem ein Pokerspiel. Rechtsschutzversicherungen übernehmen Kosten nur, wenn sie von vornherein davon überzeugt sind, dass ihr "Mitglied" die Wahrheit sagt und sie ein Verfahren gewinnen können dh von der Beklagtenseite alles erstattet bekommen werden (plus die übliche 5% über dem Basiszins Verzinsung natürlich).Na ja, das wird der Gutachter alles schreiben was er davon hält und meint.
Sicherlich gibt es einen Beweisbeschluss und da steht drin was der Gutachter machen muss.
Wenn der Kläger Rechtsschutz versichert ist macht das die Rechtsschutz.
Hallo ViolaP,Ob der Richter darauf überhaupt eingeht - steht in seinem Ermessen (kann ihm aber auf die Füße fallen wenn er das ignoriert oder für unnötig hält und das Verfahren in eine nächst höhere Instanz gehen würde! = möglicher Verfahrensfehler)
Das ist schwer ohne den gesamten Ablauf zu kennen, zu kommentieren. Wenn es ein Gutachten gibt es es kaum möglich ein zweites zu bekommen, man muss schon sehr sehr gut Gründe vortragen können. Möglich wäre das z.B. es wurde ein Ortophäde beauftragt der Neurologische Schäden begutachtet hat und man beantragt jetzt die Bgeutachtung durch einen Neurologen.Wir hatten per SS ein zweites Gutachten beantragt - hier kam nichtmal eine Antwort/Entscheidung des Richters = einfach ignoriert.
Aber nicht weil man selbst bzw. der Anwalt was der Partei zugerechnet wird, nicht vorträgt.dann kann man auch nur zur nächst höheren Instanz und dort auf Verfahrensfehler verweisen.
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