VG Trier Urteil vom 13.05.2025
Keine Anerkennung als Dienstunfall bei Verletzung während Dienstsport
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Ereignisses während des Dienstsports als Dienstunfall abgewiesen.
Der Kläger steht als Berufsfeuerwehrmann im Dienst der Beklagten. Vor seiner Einstellung zog er sich bei einem privaten Sportunfall am rechten Kniegelenk einen Kreuzbandriss zu, der operativ durch eine vordere Kreuzband-Plastik, sog. VKB-Plastik, behandelt wurde. Nachfolgend war der Kläger sportlich aktiv, verletzte sich jedoch im Jahr 2019 erneut am rechten Knie. Im Rahmen seiner Einstellung wurde der Kläger amtsärztlich untersucht und als feuerwehrdiensttauglich eingestuft. Er nahm seinen Dienst beschwerdefrei auf und war in der Folgezeit weiterhin sportlich aktiv. Im Dezember 2023 zog sich der Kläger dann beim "angeleiteten Dienstsport" erneut eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu. Er zeigte dieses Ereignis gegenüber dem Dienstherrn als Dienstunfall an, wobei er angab, er sei nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet und habe sich dabei das Knie verdreht. In dem später erstellten fachorthopädischen Gutachten wird der Vorgang als Wegknicken des Knies nach einem Ausfallschritt beschrieben. Nach Einholung mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies später auch dessen Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger im November 2024 Klage beim erkennenden Gericht, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte, die Annahme der Beklagten, das Knie sei bereits zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr vollständig stabil gewesen, gehe fehl.
Dies sahen die Richter der 7. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Zwar handele es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung seines Dienstes aufgetreten sei. Dieses Ereignis sei jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung des Klägers gewesen. Nach dem im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff solle der Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen. Demnach müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Eine wesentliche Ursache liege nicht vor bei sogenannten Gelegenheitsursachen, d.h. bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Dies sei hier anzunehmen. Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht mehr stabil gewesen sei und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der nunmehr aufgetretenen Verletzung geführt hätte. Das hier maßgebliche Unfallereignis sei daher lediglich "der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen" gebracht habe. Ausweislich des im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung eingeholten fachorthopädischen Gutachtens zeige sich dies unter anderem an dem Unfall im Jahr 2019 sowie einer MRT-Untersuchung, wonach am ehesten von einer Gelenkinstabilität nach VKB-Plastik auszugehen sei. Der Unfall im Dezember 2023 sei daher maßgeblich auf die Vorschädigung des Kniegelenks zurückzuführen. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis sportlich sehr aktiv gewesen sei. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme seien herausragende sportliche Leistungen nämlich auch aufgrund sehr gut ausgebildeter Muskulatur trotz einer Schädigung des Knies möglich.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Hier das vollständige Urteil:
VG Trier 7 K 5045/24.TR v.13.5.2025
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses am ... Dezember 2023 als Dienstunfall.
Er steht seit dem Jahr 2022 im Dienst der Beklagten und ist als Brandmeister z.A. bei der Berufsfeuerwehr tätig.
Im Jahr 2018 zog der Kläger sich während eines privaten Sportunfalls am rechten Kniegelenk einen Riss des vorderen Kreuzbandes zu, welcher operativ durch eine vordere Kreuzband-Plastik (VKB-Plastik) ersetzt wurde. Der anschließende Behandlungsverlauf gestaltete sich komplikationsfrei, sodass der Kläger anschließend wieder sportlich aktiv war.
Am ... Dezember 2019 verletzte der Kläger sich erneut, indem er beim Laufen in einer Kurve mit seinem rechten Knie wegknickte. Der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. med. H... beschrieb die Unfallfolgen auf der Grundlage einer MRT-Untersuchung als Zustand "wie" bei einer neu aufgetretenen Korbhenkelruptur am Innenmeniskus mit eminentiaseitiger Fragmentdislokation.
Im Jahr 2022 wurde der Kläger im Rahmen seiner Einstellung bei der Beklagten amtsärztlich von Dr. ... untersucht, wobei er ausdrücklich auf seine Vorverletzung am rechten Knie hinwies. Er wurde dennoch als feuerwehrdiensttauglich erklärt und nahm beschwerdefrei seinen Dienst auf. In der Folgezeit betrieb er zudem in seiner Freizeit Sport und betätigte sich engagiert bei sportlichen Veranstaltungen der Berufsfeuerwehr.
Am ... Dezember 2023 verletzte der Kläger sich beim "angeleiteten Dienstsport" an seinem rechten Knie und zeigte dieses Ereignis am ... Dezember 2023 als Dienstunfall an. Dabei führte er aus, nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet zu sein, wobei er sich das rechte Knie verdreht habe.
Der Facharzt für Orthopädie Dr. med. H... diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Februar 2024 aufgrund einer MRT-Untersuchung unter anderem eine Rezidivruptur des VKB-Ersatzes und eine fortschreitende Dehiszenz des vorbekannten Korbhenkelrisses am Innenmeniskus bei zunehmender Degeneration des Hinterhorns.
Die daraufhin von der Beklagten angeforderte amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises Trier-Saarburg – Frau ... – vom 28. Mai 2024, die zur Klärung des medizinischen Sachverhalts den Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. med. M... mit der Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens beauftragte, kam zu der Schlussfolgerung, der Unfall sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für eine vordere Kreuzband-Reruptur gewesen. Die vordere Kreuzband-Reruptur vom ... Dezember 2023 könne somit nicht als Dienstunfall anerkannt werden.
Mit Bescheid vom ... Juni 2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall ab und forderte die Hälfte der Summe der bis jetzt unter Vorbehalt erstatteten Rechnungen – 4.186,41 € von insgesamt 8.372,81 € – zurück. Die andere Hälfte übernehme die städtische Beihilfe.
Hiergegen erhob der Kläger am ... Juli 2024 Widerspruch. Sein Knie sei zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses stabil gewesen, weshalb die Verletzung nicht auf die genannten Vorverletzungen aus den Jahren 2018 und 2019 zurückzuführen sei. Dies ergebe sich schon aufgrund der Tatsache, dass er in solch hohem Maße an sportlichen Veranstaltungen aktiv habe teilnehmen können. Wäre das Knie nicht stabil gewesen, hätte der Kläger nach der amtsärztlichen Untersuchung durch Dr. ... bereits nicht in den öffentlichen Dienst aufgenommen werden dürfen. Zudem sei das Gutachten von Dr. med. M... fehlerhaft, da es von falschen Tatsachen ausgehe. Dieser gehe davon aus, dass nach dem Unfall am ... Dezember 2019 ein Innenmeniskuskorbhenkelriss vorgelegen habe und das rechte Kniegelenk von diesem Zeitpunkt an nicht mehr stabil gewesen sei. Dabei habe die MRT-Untersuchung vom ... Januar 2020 lediglich ein Schadensbild wie bei einer Korbhenkelruptur am Innenmeniskus gezeigt. Es sei nicht zweifelsfrei diagnostiziert worden, dass dieser tatsächlich vorgelegen habe. Daher sei die Beantwortung der im Gurtachten aufgeworfenen Beweisfrage überhaupt nicht fehlerfrei möglich gewesen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 nahm das Gesundheitsamt auf entsprechende Bitte der Beklagten Stellung zu der Widerspruchsbegründung, woraufhin die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2024 den Widerspruch zurückwies. Darin wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem fachärztlichen Gutachten. Weiter führte sie aus, dass es trotz der Kniegelenkinstabilität möglich gewesen sei, hervorragende sportliche Leistungen aufgrund sehr gut ausgebildeter Muskulatur zu erbringen. Auch die unauffällige amtsärztliche Untersuchung bei Dr. ... im Jahr 2022 könne keine Vorschädigung des Kreuzbandes ausschließen.
Hiergegen hat der Kläger am 14. November 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, die Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, der Kläger habe sich bereits im Jahr 2019 aufgrund seines instabilen Knies an diesem einen Korbhenkelriss zugezogen und das Knie sei bereits zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Zeitpunkt nach dem Unfall im Jahr 2019, nicht mehr vollständig stabil gewesen sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2024 zu verpflichten, das Ereignis vom ... Dezember 2023 als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Gründe
A. Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II., III.).
I. Die Klage ist, soweit sie auf die Anerkennung eines Dienstunfalls gerichtet ist, als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – im Folgenden: VwGO –, 30. Auflage 2024, § 42 Rn. 6) nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die von dem Kläger begehrte Anerkennung eines Dienstunfalles gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 42 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes – im Folgenden: LBeamtVG – als Grundlage für eventuelle Unfallfürsorgeansprüche nach §§ 41 ff. LBeamtVG einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – darstellt (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: Tegethoff in: Plog / Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – 459 Lfg., § 45 Rn. 49).
Im Hinblick auf die Rückforderung der Hälfte der im Rahmen der Dienstunfallfürsorge unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da der Bescheid erkennbar darauf abzielt, die Pflicht des Klägers zur teilweisen Rückzahlung verbindlich zu regeln, also insoweit einen belastenden Verwaltungsakt beinhaltet.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
II. Die Klage ist hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom ... Dezember 2023 als Dienstunfall hat. Die Ablehnung des von dem Kläger begehrten Verwaltungsaktes durch den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2024 ist daher rechtmäßig und verletzt ihn nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Zwar handelt es sich bei dem Sportunfall des Klägers am ... Dezember 2023 um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis (1.). Das Ereignis trat auch in Ausübung des Dienstes auf (2.). Dieses war jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung des Klägers (3.).
1. Dass es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung: Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 31 BeamtVG, Rn. 36 ff. m.w.N).
Das Ereignis beruhte auch auf einer äußeren Einwirkung. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert nämlich lediglich, dass es sich um einen Vorgang in der Außenwelt und nicht ausschließlich im Innern des menschlichen Körpers handelt, und umfasst auch Schädigungen, die vom Beamten selbst herbeigeführt worden sind (vgl. Tegethoff, a.a.O., § 31 BeamtVG, Rn. 39 ff. m.w.N.).
Der Kläger gab in seiner Unfallanzeige an, er sei nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet und habe sich bei der Landung das rechte Knie verdreht. In dem Bericht des Dr. med. H... ist ohne nähere Angaben vom Wegknicken des rechten Knies bei sportlichen Aktivitäten die Rede. Im fachorthopädischen Gutachten des Dr. med. M... heißt es, der Kläger habe während des Dienstsports nach leichtem Körperkontakt das Gleichgewicht verloren und einen Ausfallschritt zur Seite machen müssen, wobei das Kniegelenk nach innen weggeknickt sei. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt auf seine Unterlagen erklärt, der Kläger sei beim Fußballspielen ohne Körperkontakt umgeknickt. Selbst wenn man unterstellt, das Wegknicken oder Verdrehen des rechten Knies sei ohne Fremdeinwirkung durch eine Bewegung des Klägers selbst herbeigeführt worden, würde das Unfallereignis auf einer äußeren Einwirkung beruhen, da es sich nicht ausschließlich im Körperinneren abgespielt hat. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erübrigt sich daher.
2. Das Ereignis fand auch in Ausübung des Dienstes statt.
Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Befindet sich der Beamte während des Unfalls im Dienstgebäude (räumliche Abgrenzung) und ereignet sich der Unfall während der Dienstzeit (zeitliche Abgrenzung), geschieht der Unfall in der Regel "in Ausübung des Dienstes", denn der Beamte befindet sich grundsätzlich im unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Die erforderliche ursächliche Verknüpfung mit der Dienstausübung fehlt aber bei einem Verhalten, das mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden kann, selbst wenn es sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude abspielt (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 24.06 –, juris Rn. 11 ff.). Der angeleitete Dienstsport am ... Dezember 2023 fand in der Sporthalle der Feuerwehr statt und war auch im Tagesdienstplan aufgeführt (vgl. Blatt ... der Verwaltungsakte).
3. Der Sportunfall des Klägers am ... Dezember 2023 war jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung seines rechten Knies.
a) Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr trägt grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit und wird mit den auf sie zurückzuführenden Konsequenzen belastet. Dem Beamten verbleiben dagegen diejenigen Risiken, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden besteht dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte (vgl. Tegethoff, a.a.O., § 31 Rn. 75a ff.). Mitursächlich sind nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Liegen mehrere Ursachen vor, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie zumindest annährend die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 A 6.18 – juris, Rn. 17 f. zu § 31 BeamtVG).
Davon abzugrenzen sind sog. Gelegenheitsursachen, d.h. solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Bei solchen ist eine wesentliche Ursache zu verneinen. Der Zusammenhang zum Dienst ist deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden ist. Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 19 zu § 31 BeamtVG m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung im Sinne des "letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - 3 ZB 15.2728 -, juris, Rn. 5).
b) Im Fall des Klägers ist nach Würdigung aller Umstände davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses bereits nicht mehr stabil war und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der nunmehr aufgetretenen Verletzung geführt hätte. Auch wenn die oben wiedergegebenen Beschreibungen des Unfallereignisses gewisse Abweichungen aufweisen, war das hier maßgebliche Unfallereignis lediglich "der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte", da es anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen gleichkommt, die denselben Körperschaden hätten herbeiführen können.
So heißt es in dem fachorthopädischen Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. med. M... vom 11. Mai 2024, auf welches das Gesundheitsamt sein amtsärztliches Gutachten vom 28. Mai 2024 und seine ergänzende Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 gestützt hat, der Kläger sei nach der ersten VKBPlastik nach der Verletzung im Jahr 2018 wieder rasch sportlich und beruflich voll belastbar gewesen. Dennoch sei er im Jahr 2019 beim Laufen in einer Kurve ohne Fremdeinwirkung mit dem rechten Knie nach Innen weggeknickt. Dieser Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, bei einem stabilen Kniegelenk eine Distorsionsverletzung zu verursachen. Weiterhin zeige die MRTUntersuchung vom ... Januar 2020 bereits einen dislozierten Innenmeniskuskorbhenkelriss und die implantierte VKBPlastik sei nicht mehr sicher durchgängig sichtbar gewesen. Die Ursache eines Meniskusrisses beruhe auf einem Missverhältnis von Krafteinwirkung und Reißfestigkeit des Meniskusgewebes. Die Rissbereitschaft des Meniskusgewebes korreliere mit bereits vorhandenen Verschleißveränderungen. Da der Unfall im Jahr 2019 ohne Drehsturzmechanismus und ohne Fremdeinwirkung aufgetreten sei, sondern nur eine geringe Belastung des Knies stattgefunden habe, sei am ehesten von einer Gelenkinstabilität nach VKBPlastik auszugehen. Außerdem sei die implantierte VKBPlastik bereits nicht mehr sicher durchgängig sichtbar gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass das rechte Kniegelenk bereits 2019 nicht mehr stabil gewesen sei, instabilitätsbedingt der Innenmeniskus degeneriert und es dadurch zu der Korbhenkelläsion gekommen sei. Das bedeute, dass der Unfall vom ... Dezember 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für die dabei erlittene VKBReruptur gewesen sei. Das Gutachten misst somit nicht dem vom Gutachter beschriebenen Ausfallschritt nach dem Verlust des Gleichgewichts, sondern der Vorschädigung des Kniegelenks die entscheidende Bedeutung bei.
Es bestand kein Anlass, ein weiteres Gutachten seitens des Gerichts in Auftrag zu geben. Ein Gericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf ein im Verwaltungsverfahren von einer Behörde eingeholtes Gutachten stützen, wenn sich ihm nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund objektiver Ungeeignetheit hätte aufdrängen müssen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2020 – 6 B 31.20 – juris, Rn. 18 f.). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des vom Gesundheitsamt beauftragten Facharztes begründen könnten. Inhaltliche Mängel des von ihm erstatteten Gutachtens sind ebenfalls nicht erkennbar.
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass Dr. med. H... im Anschluss an die Knieverletzung im Dezember 2019 aufgrund einer MRTUntersuchung einen Zustand "wie" bei einer neu aufgetretenen Korbhenkelruptur am Innenmeniskus beschrieben hatte. Diese Formulierung bedeutet lediglich, dass Dr. med. H... das Vorliegen eines solchen Schadens weder bejaht noch verneint hat. Das Gutachten des Dr. med. M... legt hingegen aufgrund der eigenständigen Auswertung der vorhandenen MRTAufnahmen vom ... Januar 2020 plausibel und in sich schlüssig dar, dass bereits der Unfall im Jahr 2019 eine Korbhenkelruptur verursacht hat.
Auch die Tatsache, dass der Kläger im Rahmen seiner Einstellung im Jahr 2022 amtsärztlich als feuerwehrdiensttauglich befunden wurde, erschüttert nicht die Annahme, dass das Knie bereits 2019 instabil war. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks einer Einstellung kann nämlich nicht erwartet werden, dass jedwede Möglichkeit einer Vorerkrankung intensiv untersucht wird. Der Kläger hat im Übrigen nicht angegeben, dass sein geschädigtes Knie im Rahmen der Einstellungsuntersuchung auf eine mögliche Instabilität untersucht wurde.
Letztlich spricht gegen die Annahme, das Kniegelenk des Klägers sei bei dem Ereignis am ... Dezember 2023 bereits instabil gewesen, auch nicht, dass er zuvor sportlich sehr aktiv war. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 sind herausragende sportliche Leistungen aufgrund sehr gut ausgebildeter Muskulatur trotz Schädigung des Knies möglich. Dem Ergebnis schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an.
II. Soweit die Klage sich gegen die Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen richtet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da der Bescheid vom ... Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2024 insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hat die ihm im Rahmen der Dienstunfallfürsorge unter Vorbehalt erhaltenen Leistungen ohne Rechtsgrund erlangt, da, wie festgestellt, kein Dienstunfall vorlag. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte diese durch den angefochtenen Bescheid – zur Hälfte – zurückfordert.
Insbesondere kommt ein Wegfall der Bereicherung gemäß § 820 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – nicht in Betracht, da die Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht wurde.
Von weiteren Ausführungen wird abgesehen, da sich die Darlegungen des Klägers auf das Vorliegen eines Dienstunfalls beschränken.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei der Beklagten kein Ausfallrisiko besteht.
Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ... € festgesetzt (§§ 39 Abs. 1 Hs. 1, 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Nr.10.8 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169).
Keine Anerkennung als Dienstunfall bei Verletzung während Dienstsport
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Ereignisses während des Dienstsports als Dienstunfall abgewiesen.
Der Kläger steht als Berufsfeuerwehrmann im Dienst der Beklagten. Vor seiner Einstellung zog er sich bei einem privaten Sportunfall am rechten Kniegelenk einen Kreuzbandriss zu, der operativ durch eine vordere Kreuzband-Plastik, sog. VKB-Plastik, behandelt wurde. Nachfolgend war der Kläger sportlich aktiv, verletzte sich jedoch im Jahr 2019 erneut am rechten Knie. Im Rahmen seiner Einstellung wurde der Kläger amtsärztlich untersucht und als feuerwehrdiensttauglich eingestuft. Er nahm seinen Dienst beschwerdefrei auf und war in der Folgezeit weiterhin sportlich aktiv. Im Dezember 2023 zog sich der Kläger dann beim "angeleiteten Dienstsport" erneut eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu. Er zeigte dieses Ereignis gegenüber dem Dienstherrn als Dienstunfall an, wobei er angab, er sei nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet und habe sich dabei das Knie verdreht. In dem später erstellten fachorthopädischen Gutachten wird der Vorgang als Wegknicken des Knies nach einem Ausfallschritt beschrieben. Nach Einholung mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies später auch dessen Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger im November 2024 Klage beim erkennenden Gericht, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte, die Annahme der Beklagten, das Knie sei bereits zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr vollständig stabil gewesen, gehe fehl.
Dies sahen die Richter der 7. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Zwar handele es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung seines Dienstes aufgetreten sei. Dieses Ereignis sei jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung des Klägers gewesen. Nach dem im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriff solle der Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen. Demnach müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Eine wesentliche Ursache liege nicht vor bei sogenannten Gelegenheitsursachen, d.h. bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Dies sei hier anzunehmen. Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht mehr stabil gewesen sei und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der nunmehr aufgetretenen Verletzung geführt hätte. Das hier maßgebliche Unfallereignis sei daher lediglich "der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen" gebracht habe. Ausweislich des im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung eingeholten fachorthopädischen Gutachtens zeige sich dies unter anderem an dem Unfall im Jahr 2019 sowie einer MRT-Untersuchung, wonach am ehesten von einer Gelenkinstabilität nach VKB-Plastik auszugehen sei. Der Unfall im Dezember 2023 sei daher maßgeblich auf die Vorschädigung des Kniegelenks zurückzuführen. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis sportlich sehr aktiv gewesen sei. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme seien herausragende sportliche Leistungen nämlich auch aufgrund sehr gut ausgebildeter Muskulatur trotz einer Schädigung des Knies möglich.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Hier das vollständige Urteil:
VG Trier 7 K 5045/24.TR v.13.5.2025
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses am ... Dezember 2023 als Dienstunfall.
Er steht seit dem Jahr 2022 im Dienst der Beklagten und ist als Brandmeister z.A. bei der Berufsfeuerwehr tätig.
Im Jahr 2018 zog der Kläger sich während eines privaten Sportunfalls am rechten Kniegelenk einen Riss des vorderen Kreuzbandes zu, welcher operativ durch eine vordere Kreuzband-Plastik (VKB-Plastik) ersetzt wurde. Der anschließende Behandlungsverlauf gestaltete sich komplikationsfrei, sodass der Kläger anschließend wieder sportlich aktiv war.
Am ... Dezember 2019 verletzte der Kläger sich erneut, indem er beim Laufen in einer Kurve mit seinem rechten Knie wegknickte. Der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. med. H... beschrieb die Unfallfolgen auf der Grundlage einer MRT-Untersuchung als Zustand "wie" bei einer neu aufgetretenen Korbhenkelruptur am Innenmeniskus mit eminentiaseitiger Fragmentdislokation.
Im Jahr 2022 wurde der Kläger im Rahmen seiner Einstellung bei der Beklagten amtsärztlich von Dr. ... untersucht, wobei er ausdrücklich auf seine Vorverletzung am rechten Knie hinwies. Er wurde dennoch als feuerwehrdiensttauglich erklärt und nahm beschwerdefrei seinen Dienst auf. In der Folgezeit betrieb er zudem in seiner Freizeit Sport und betätigte sich engagiert bei sportlichen Veranstaltungen der Berufsfeuerwehr.
Am ... Dezember 2023 verletzte der Kläger sich beim "angeleiteten Dienstsport" an seinem rechten Knie und zeigte dieses Ereignis am ... Dezember 2023 als Dienstunfall an. Dabei führte er aus, nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet zu sein, wobei er sich das rechte Knie verdreht habe.
Der Facharzt für Orthopädie Dr. med. H... diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Februar 2024 aufgrund einer MRT-Untersuchung unter anderem eine Rezidivruptur des VKB-Ersatzes und eine fortschreitende Dehiszenz des vorbekannten Korbhenkelrisses am Innenmeniskus bei zunehmender Degeneration des Hinterhorns.
Die daraufhin von der Beklagten angeforderte amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises Trier-Saarburg – Frau ... – vom 28. Mai 2024, die zur Klärung des medizinischen Sachverhalts den Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. med. M... mit der Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens beauftragte, kam zu der Schlussfolgerung, der Unfall sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für eine vordere Kreuzband-Reruptur gewesen. Die vordere Kreuzband-Reruptur vom ... Dezember 2023 könne somit nicht als Dienstunfall anerkannt werden.
Mit Bescheid vom ... Juni 2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall ab und forderte die Hälfte der Summe der bis jetzt unter Vorbehalt erstatteten Rechnungen – 4.186,41 € von insgesamt 8.372,81 € – zurück. Die andere Hälfte übernehme die städtische Beihilfe.
Hiergegen erhob der Kläger am ... Juli 2024 Widerspruch. Sein Knie sei zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses stabil gewesen, weshalb die Verletzung nicht auf die genannten Vorverletzungen aus den Jahren 2018 und 2019 zurückzuführen sei. Dies ergebe sich schon aufgrund der Tatsache, dass er in solch hohem Maße an sportlichen Veranstaltungen aktiv habe teilnehmen können. Wäre das Knie nicht stabil gewesen, hätte der Kläger nach der amtsärztlichen Untersuchung durch Dr. ... bereits nicht in den öffentlichen Dienst aufgenommen werden dürfen. Zudem sei das Gutachten von Dr. med. M... fehlerhaft, da es von falschen Tatsachen ausgehe. Dieser gehe davon aus, dass nach dem Unfall am ... Dezember 2019 ein Innenmeniskuskorbhenkelriss vorgelegen habe und das rechte Kniegelenk von diesem Zeitpunkt an nicht mehr stabil gewesen sei. Dabei habe die MRT-Untersuchung vom ... Januar 2020 lediglich ein Schadensbild wie bei einer Korbhenkelruptur am Innenmeniskus gezeigt. Es sei nicht zweifelsfrei diagnostiziert worden, dass dieser tatsächlich vorgelegen habe. Daher sei die Beantwortung der im Gurtachten aufgeworfenen Beweisfrage überhaupt nicht fehlerfrei möglich gewesen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 nahm das Gesundheitsamt auf entsprechende Bitte der Beklagten Stellung zu der Widerspruchsbegründung, woraufhin die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2024 den Widerspruch zurückwies. Darin wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem fachärztlichen Gutachten. Weiter führte sie aus, dass es trotz der Kniegelenkinstabilität möglich gewesen sei, hervorragende sportliche Leistungen aufgrund sehr gut ausgebildeter Muskulatur zu erbringen. Auch die unauffällige amtsärztliche Untersuchung bei Dr. ... im Jahr 2022 könne keine Vorschädigung des Kreuzbandes ausschließen.
Hiergegen hat der Kläger am 14. November 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, die Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, der Kläger habe sich bereits im Jahr 2019 aufgrund seines instabilen Knies an diesem einen Korbhenkelriss zugezogen und das Knie sei bereits zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Zeitpunkt nach dem Unfall im Jahr 2019, nicht mehr vollständig stabil gewesen sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2024 zu verpflichten, das Ereignis vom ... Dezember 2023 als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Gründe
A. Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II., III.).
I. Die Klage ist, soweit sie auf die Anerkennung eines Dienstunfalls gerichtet ist, als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – im Folgenden: VwGO –, 30. Auflage 2024, § 42 Rn. 6) nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die von dem Kläger begehrte Anerkennung eines Dienstunfalles gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 42 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes – im Folgenden: LBeamtVG – als Grundlage für eventuelle Unfallfürsorgeansprüche nach §§ 41 ff. LBeamtVG einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – darstellt (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: Tegethoff in: Plog / Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – 459 Lfg., § 45 Rn. 49).
Im Hinblick auf die Rückforderung der Hälfte der im Rahmen der Dienstunfallfürsorge unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da der Bescheid erkennbar darauf abzielt, die Pflicht des Klägers zur teilweisen Rückzahlung verbindlich zu regeln, also insoweit einen belastenden Verwaltungsakt beinhaltet.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
II. Die Klage ist hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom ... Dezember 2023 als Dienstunfall hat. Die Ablehnung des von dem Kläger begehrten Verwaltungsaktes durch den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2024 ist daher rechtmäßig und verletzt ihn nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Zwar handelt es sich bei dem Sportunfall des Klägers am ... Dezember 2023 um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis (1.). Das Ereignis trat auch in Ausübung des Dienstes auf (2.). Dieses war jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung des Klägers (3.).
1. Dass es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung: Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 31 BeamtVG, Rn. 36 ff. m.w.N).
Das Ereignis beruhte auch auf einer äußeren Einwirkung. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert nämlich lediglich, dass es sich um einen Vorgang in der Außenwelt und nicht ausschließlich im Innern des menschlichen Körpers handelt, und umfasst auch Schädigungen, die vom Beamten selbst herbeigeführt worden sind (vgl. Tegethoff, a.a.O., § 31 BeamtVG, Rn. 39 ff. m.w.N.).
Der Kläger gab in seiner Unfallanzeige an, er sei nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet und habe sich bei der Landung das rechte Knie verdreht. In dem Bericht des Dr. med. H... ist ohne nähere Angaben vom Wegknicken des rechten Knies bei sportlichen Aktivitäten die Rede. Im fachorthopädischen Gutachten des Dr. med. M... heißt es, der Kläger habe während des Dienstsports nach leichtem Körperkontakt das Gleichgewicht verloren und einen Ausfallschritt zur Seite machen müssen, wobei das Kniegelenk nach innen weggeknickt sei. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt auf seine Unterlagen erklärt, der Kläger sei beim Fußballspielen ohne Körperkontakt umgeknickt. Selbst wenn man unterstellt, das Wegknicken oder Verdrehen des rechten Knies sei ohne Fremdeinwirkung durch eine Bewegung des Klägers selbst herbeigeführt worden, würde das Unfallereignis auf einer äußeren Einwirkung beruhen, da es sich nicht ausschließlich im Körperinneren abgespielt hat. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erübrigt sich daher.
2. Das Ereignis fand auch in Ausübung des Dienstes statt.
Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Befindet sich der Beamte während des Unfalls im Dienstgebäude (räumliche Abgrenzung) und ereignet sich der Unfall während der Dienstzeit (zeitliche Abgrenzung), geschieht der Unfall in der Regel "in Ausübung des Dienstes", denn der Beamte befindet sich grundsätzlich im unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Die erforderliche ursächliche Verknüpfung mit der Dienstausübung fehlt aber bei einem Verhalten, das mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden kann, selbst wenn es sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude abspielt (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 24.06 –, juris Rn. 11 ff.). Der angeleitete Dienstsport am ... Dezember 2023 fand in der Sporthalle der Feuerwehr statt und war auch im Tagesdienstplan aufgeführt (vgl. Blatt ... der Verwaltungsakte).
3. Der Sportunfall des Klägers am ... Dezember 2023 war jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung seines rechten Knies.
a) Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr trägt grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit und wird mit den auf sie zurückzuführenden Konsequenzen belastet. Dem Beamten verbleiben dagegen diejenigen Risiken, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden besteht dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte (vgl. Tegethoff, a.a.O., § 31 Rn. 75a ff.). Mitursächlich sind nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Liegen mehrere Ursachen vor, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie zumindest annährend die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 A 6.18 – juris, Rn. 17 f. zu § 31 BeamtVG).
Davon abzugrenzen sind sog. Gelegenheitsursachen, d.h. solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Bei solchen ist eine wesentliche Ursache zu verneinen. Der Zusammenhang zum Dienst ist deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden ist. Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 19 zu § 31 BeamtVG m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung im Sinne des "letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - 3 ZB 15.2728 -, juris, Rn. 5).
b) Im Fall des Klägers ist nach Würdigung aller Umstände davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses bereits nicht mehr stabil war und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der nunmehr aufgetretenen Verletzung geführt hätte. Auch wenn die oben wiedergegebenen Beschreibungen des Unfallereignisses gewisse Abweichungen aufweisen, war das hier maßgebliche Unfallereignis lediglich "der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte", da es anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen gleichkommt, die denselben Körperschaden hätten herbeiführen können.
So heißt es in dem fachorthopädischen Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. med. M... vom 11. Mai 2024, auf welches das Gesundheitsamt sein amtsärztliches Gutachten vom 28. Mai 2024 und seine ergänzende Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 gestützt hat, der Kläger sei nach der ersten VKBPlastik nach der Verletzung im Jahr 2018 wieder rasch sportlich und beruflich voll belastbar gewesen. Dennoch sei er im Jahr 2019 beim Laufen in einer Kurve ohne Fremdeinwirkung mit dem rechten Knie nach Innen weggeknickt. Dieser Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, bei einem stabilen Kniegelenk eine Distorsionsverletzung zu verursachen. Weiterhin zeige die MRTUntersuchung vom ... Januar 2020 bereits einen dislozierten Innenmeniskuskorbhenkelriss und die implantierte VKBPlastik sei nicht mehr sicher durchgängig sichtbar gewesen. Die Ursache eines Meniskusrisses beruhe auf einem Missverhältnis von Krafteinwirkung und Reißfestigkeit des Meniskusgewebes. Die Rissbereitschaft des Meniskusgewebes korreliere mit bereits vorhandenen Verschleißveränderungen. Da der Unfall im Jahr 2019 ohne Drehsturzmechanismus und ohne Fremdeinwirkung aufgetreten sei, sondern nur eine geringe Belastung des Knies stattgefunden habe, sei am ehesten von einer Gelenkinstabilität nach VKBPlastik auszugehen. Außerdem sei die implantierte VKBPlastik bereits nicht mehr sicher durchgängig sichtbar gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass das rechte Kniegelenk bereits 2019 nicht mehr stabil gewesen sei, instabilitätsbedingt der Innenmeniskus degeneriert und es dadurch zu der Korbhenkelläsion gekommen sei. Das bedeute, dass der Unfall vom ... Dezember 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für die dabei erlittene VKBReruptur gewesen sei. Das Gutachten misst somit nicht dem vom Gutachter beschriebenen Ausfallschritt nach dem Verlust des Gleichgewichts, sondern der Vorschädigung des Kniegelenks die entscheidende Bedeutung bei.
Es bestand kein Anlass, ein weiteres Gutachten seitens des Gerichts in Auftrag zu geben. Ein Gericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf ein im Verwaltungsverfahren von einer Behörde eingeholtes Gutachten stützen, wenn sich ihm nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund objektiver Ungeeignetheit hätte aufdrängen müssen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2020 – 6 B 31.20 – juris, Rn. 18 f.). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des vom Gesundheitsamt beauftragten Facharztes begründen könnten. Inhaltliche Mängel des von ihm erstatteten Gutachtens sind ebenfalls nicht erkennbar.
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass Dr. med. H... im Anschluss an die Knieverletzung im Dezember 2019 aufgrund einer MRTUntersuchung einen Zustand "wie" bei einer neu aufgetretenen Korbhenkelruptur am Innenmeniskus beschrieben hatte. Diese Formulierung bedeutet lediglich, dass Dr. med. H... das Vorliegen eines solchen Schadens weder bejaht noch verneint hat. Das Gutachten des Dr. med. M... legt hingegen aufgrund der eigenständigen Auswertung der vorhandenen MRTAufnahmen vom ... Januar 2020 plausibel und in sich schlüssig dar, dass bereits der Unfall im Jahr 2019 eine Korbhenkelruptur verursacht hat.
Auch die Tatsache, dass der Kläger im Rahmen seiner Einstellung im Jahr 2022 amtsärztlich als feuerwehrdiensttauglich befunden wurde, erschüttert nicht die Annahme, dass das Knie bereits 2019 instabil war. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks einer Einstellung kann nämlich nicht erwartet werden, dass jedwede Möglichkeit einer Vorerkrankung intensiv untersucht wird. Der Kläger hat im Übrigen nicht angegeben, dass sein geschädigtes Knie im Rahmen der Einstellungsuntersuchung auf eine mögliche Instabilität untersucht wurde.
Letztlich spricht gegen die Annahme, das Kniegelenk des Klägers sei bei dem Ereignis am ... Dezember 2023 bereits instabil gewesen, auch nicht, dass er zuvor sportlich sehr aktiv war. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 sind herausragende sportliche Leistungen aufgrund sehr gut ausgebildeter Muskulatur trotz Schädigung des Knies möglich. Dem Ergebnis schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an.
II. Soweit die Klage sich gegen die Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen richtet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da der Bescheid vom ... Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2024 insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hat die ihm im Rahmen der Dienstunfallfürsorge unter Vorbehalt erhaltenen Leistungen ohne Rechtsgrund erlangt, da, wie festgestellt, kein Dienstunfall vorlag. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte diese durch den angefochtenen Bescheid – zur Hälfte – zurückfordert.
Insbesondere kommt ein Wegfall der Bereicherung gemäß § 820 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – nicht in Betracht, da die Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht wurde.
Von weiteren Ausführungen wird abgesehen, da sich die Darlegungen des Klägers auf das Vorliegen eines Dienstunfalls beschränken.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei der Beklagten kein Ausfallrisiko besteht.
Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ... € festgesetzt (§§ 39 Abs. 1 Hs. 1, 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Nr.10.8 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169).