Urteilsberichtigung, Tatbestandsberichtigung, Urteilsergänzung

Hallo Machts Sinn,

die Berichtigungen erfolgen immer dann, wenn der Richter mal wieder geschlampt hat und es im günstigsten Fall noch selbst gemerkt hat. Ist bei mir jetzt bestimmt schon ein halbes Dutzend mal vorgekommen....

Was genau ist Dein Probelm?

Gruß
tamtam
 
Hallo,

danke, tamtam - das war dann wohl nach § 138 SGG.

Sehe schon: im Übrigen keine Erfahrungen, kein Interesse!

Habe inzwischen selbst was gefunden. Deswegen die Empfehlung:


wer ein (teilweise) negatives Urteil des Sozialgerichtes erhält,
sollte sich nicht nur mit Berufungsüberlegungen beschäftigen, sondern
auch eine Blick hierher werfen:


http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FMeyerLadewigSGGKO%2FSGG%2Fcont%2FMeyerLadewigSGGKO%2ESGG%2EP139%2ET0%2Ehtm


http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FMeyerLadewigSGGKO%2FSGG%2Fcont%2FMeyerLadewigSGGKO%2ESGG%2EP140%2ET0%2Ehtm


Achtung: die Frist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung, § 139 SGG, ist nur 2 Wochen.



Gruß!
Machts Sinn
 
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