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nehmen wir zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.2014 wie folgt Stellung:
Die Beklagte bezeichnet die Diagnose intrakranielle Verletzung als sachlich unbegründet und behauptet, diese sei erstmals mit der Entlassungsanzeige vom 11.04.2013 als Nebendiagnose dokumentiert. Dies ist bereits falsch.
Die Beklagte hat in den Anlagen ihres Schriftsatzes vom 13.10.2014 ein Schreiben vom 17.05.2013 an das Klinikum überreicht. In diesem führt die Beklagte auf, dass bereits im Notarzteinsatzprotokoll die Diagnose Schädelhirntrauma ersten Grades gut erkennbar ist. Diese Diagnose tauchte damit also nicht erst bei der Entlassung der Klägerin aus dem Krankenhaus, sondern unmittelbar nach dem Unfall bei dem Notarzteinsatz auf.
Die Diagnosestellung Schädelhirntrauma ist auch angesichts der Symptome der Klägerin absolut nachvollziehbar. Die Klägerin hat bei dem Wegeunfall eine Bewusstlosigkeit erlitten und litt unter Kopfschmerzen, Schwindel und Sehstörungen (siehe hierzu auch den von der Beklagten vorgelegten Durchgangsarztbericht vom 08.04.2013, sowie die Behandlungsunterlagen des Dietrich-Bonhoeffer-Klinikums, Anlage K 3). Dies sind typische Symptome eines Schädelhirntraumas (siehe hierzu AWMF online - Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie- Schädel- Hirn-Trauma im Erwachsenenalter).
Die pauschale Behauptung, diese Diagnose sei sachlich unbegründet, dürfte kaum ausreichend sein.
Auch das vorgelegte Schreiben des Klinikum vom 28.05.2013 in welchem das Schädelhirntrauma nunmehr bestritten wird, kann die ursprüngliche Diagnosestellung nicht entkräften. Von Seiten des Klinikum wurde diese Diagnose, in Übereinstimmung mit dem Notarztprotokoll, mehrfach, an die Beklagte sowie gegenüber der Krankenversicherung der Klägerin (siehe Anlage K2 – bereits bei Gericht vorliegend) mitgeteilt.
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