Rechtsschutzversicherung: Kausalität ZPO § 286

oohpss

Erfahrenes Mitglied
Hallo liebe Sachkundige,

ich habe mit der Badischen Rechtsschutzversicherung ein massives Problem, die die Versicherung der Medienversicherung ist, die wiederum Partner des Bund der Versicherten e.V. ist.

Ich habe den Bund der Versicherten e.V. bereits eingeschaltet gehabt, aber der scheint eher die Interessen der Versicherung zu vertreten.

Geschehen ist folgendes:

1. Ein Patient wird falsch medikamentös behandelt.
2. Der Rechtsschaden wird anerkannt.
3. Der Patient hat einige Zeit (stunden) nach der Medikamenteneinnahme Übelkeit mit erbrechen, so wie es zu einigen der mehr als 10 verabreichten Medikamenten als Neben-/Wechselwirkungen beschrieben wird.
4. Der Patient übergibt sich, verliert dabei das Gleichgewicht und verletzt sich.

Nun meinen sowohl RSV als auch die Spezialisten beim Bund der Versicherten e.V. der Versicherte müsse die Kausalität beweisen, d.h. er müsse beweisen, dass die falsche Medikation zu dem Unfallschaden führte. Da der Versicherte sich aber selbst entschlossen hatte so zu übergeben, dass er den Unfall erlitt, sei die Kausalität nicht beweisen. Eher sei dies ein Hinweis dafür, dass die Kausalitätskette unterbrochen sei, da der Versicherte die Wahl hatte wie, wo und welcher Haltung er sich übergibt.

Damit sei die haftungsbegründende Kausalität nicht durch entsprechende Tatsachen im Sinne des § 286 ZPO belegt.

Ich persönlich halte dies für Unsinn. Denn dadurch würde sich ergeben, dass eine RSV niemals eintreten muss, wenn eine unfallverursachende Wirkung nicht im unmittelbaren Zusammenhang, insbesondere zeitlich, stehen würde, zum schädigenden Ereignis.

Nun habe ich in den FAQs gesucht (und z.B. OLG Celle 14 U 216/03 gefunden) und mit Google gestöbert. Bedauerlicherweise habe ich nichts wirklich passendes gefunden. Immer waren die Fundstellen eine Beurteilung der Kausalität und wie "intensiv" diese beweisen werden muss. Das nutzt mir aber nichts, wenn die Kausalität von der RSV und dem BdV e.V. verneint wird.

Ich suche nach einem Urteil, aus dem sich ergibt, dass die Nebenwirkungen einer falschem Medikation auch dann zur Haftung für den Schaden führen (können), wenn ein Unfall aus der falschen Medikation erst (zeitlich) später resultiert.
Weiß jemand ob es so etwas oder etwas ähnliches gibt?

Ich Danke vorab.

Grüße

oohpss
 
Nun meinen sowohl RSV als auch die Spezialisten beim Bund der Versicherten e.V. der Versicherte müsse die Kausalität beweisen, d.h. er müsse beweisen, dass die falsche Medikation zu dem Unfallschaden führte.


So sehe ich das auch. (Könnte evtl. schwierig werden, bei mehr als 10 verabreichten Medikamenten.)
Willst Du einen Unfallschaden durchsetzen oder einen Arzthaftungs-Prozess?




Bist Du der "Patient"?
Oder der Anwalt, der einen Rat sucht?


PS:Habe mal gegoogelt:
§ 286
Freie Beweiswürdigung
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo seepferdchen,

hast du dich schon mal mit den Beiträgen und Fragestellungen von oohps befasst? Anscheinend nicht, sonst hättest du während deiner zwei-jährigen Mitgliedschaft bereits festgestellt, mit welchen Problematiken sich oohps so rumschlägt.

Ich wage es übrigens zu bezweifeln, dass sich eine Rechtsschutzversicherung eine "eigene Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO" so ohne weiteres anmaßen darf, sie ist schließlich kein Gericht und darf keine Urteile fällen.

Übrigens finde iche es toll, dass in Internetforen meistens User dort abgeholt werden, wo sie gerade stehen; die Regel bestätigt die Ausnahme.

@ oohps,

sorry, wenn ich zu deiner Fragestellung etwas gewusst hätte, wär es bereits gepostet

Gruß
Joker
 
Hallo Joker,

sorry,

ich habe hier auf einen -für mich - neuen Beitrag geantwortet und das mit bestem Wissen und Gewissen. Wenn es hier erforderlich ist, ALLE Beiträge der Forenmitglieder zu lesen, bevor man auf einen NEUEN antworten darf, werde ich mich künftig zurück nehmen.

Im übrigen kann eine Rechtsschutzversicherung m.E. die Deckung nicht ablehnen, wenn ein Anwalt die Aussicht auf Erfolg begründet. Daher sollte man die Kostendeckung über einen Anwalt beantragen lassen.

Ich bin einfach aus den Ausführungen von oohps nicht schlau geworden, o.k.? Und habe nachgefragt, wie jeder gute Anwalt es tun würde, um helfen zu können.

@ oohps
bitte entschuldige, wenn ich Deinen Beitrag falsch "eingetütet" habe. Wollte eigentlich nur helfen.......
 
So sehe ich das auch. (Könnte evtl. schwierig werden, bei mehr als 10 verabreichten Medikamenten.)
Willst Du einen Unfallschaden durchsetzen oder einen Arzthaftungs-Prozess?
Der Arzthaftungsprozeß soll die fehlerhafte Behandlung feststellen.
Dazu hat die Rechtsschutzversicherung auch schon die Rechtsverletzung festgestellt.
Allerdings muss es für einen Streit auch einen Schaden geben.
Nach unseren Feststellungen ist eine Folge der fehlerhaften Behandlung mit den vielen Mendikamenten Übelkeit und erbrechen gewesen.
Zum erbrechen hat sich die Patientin über eine Brüstung gebeugt und durch den Würgereiz wurde eine Kraft auf den Körper ausgeübt die zum Sturz führte.
Das der Würgereiz mit erbrechen (eine nicht steuerbare reflexartige Konraktion einiger Muskeln, während andere erschlaffen) eine Kraft war, die zum Sturz geführt haben kann, ist bereits durch einen gerichtlichen Gutachter festgestellt.
Nein.
? Ich bin kein Jurist, aber Anwalt meiner Frau.
Ich auch.

Unter der haftungsbegründenden Kausalität versteht man den Eintritt des Primärschadens, folglich die erste gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Behandlungsfehler des Arztes (. z.B. BGH, 04.11.2003, VI ZR 28/03.).

Für die Haftungsausfüllende Kausalität d.h. für den Kausalzusammenhang zwischen dem Primärschaden und den Sekundärschäden gilt das Beweismaß des § 287 ZPO (BGH, 04.11.2003, VI ZR 28/03)

Unter Sekundärschäden sind sämtliche Gesundheits- und Vermögensschäden zu verstehen, die durch den Primärschaden eingetreten sind. Hier reicht bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (BGH NJW 2005, 3275, NJW 1996, 775).

Ein einfaches Beispiel:

Wenn Dir ein Arzt zwei Medikamente verschreibt die Du nicht verträgst und zu Übelkeit führen, dann begeht er eine Pflichtverletzung. Die haf-tungsbegründende Kausalität liegt dann zwischen der Verschreibung fal-scher Medikamente und der Übelkeit. Hier gilt der Strengbeweis des § 286 ZPO, d.h. ein Sachverständiger muss feststellen, dass die Vergabe dieser zwei Medikamente zur Übelkeit geführt hat.

Wenn Du dann aufgrund der Übelkeit mit Brechreiz einen Autounfall verursachst, Dir dabei ein Bein brichst, 3 Monate nicht arbeiten kannst und deswegen Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden erleidest so sind das die Folgeschäden, welche im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität geprüft werden. Hier gilt dann der Beweis des § 287 ZPO.
Das ist eigentlich auch logisch, denn wie soll ein medizinischer Sachverständiger klären, wie sich der Autounfall ereignet hat?

Übertragen auf meinen Fall bedeutet das nach meiner Meinung, dass die Frage ob die fehlerhafte Medikation zu Übelkeit geführt hat nach § 286 ZPO durch medizinisches Sachverständigengutachten bewiesen werden muss. Die Frage ob die Übelkeit dazu führte, dass die Patientin anläßlich des Übergebens über die Brüstung nach § 287 ZPO erheblichen Beweiserleichterungen unterliegt und vom Richter geschätzt werden darf.

Soweit meine Funde und meine Interpretation.

Grüße
oohpss

... Ich wage es übrigens zu bezweifeln, dass sich eine Rechtsschutzversicherung eine "eigene Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO" so ohne weiteres anmaßen darf, sie ist schließlich kein Gericht und darf keine Urteile fällen. ...
Hallo Joker,
genau das ist die Krux bei dieser Badischen Rechtschutzversicherung bzw. dem Sachbearbeiter.

Auch bei den Deckungsanfragen bzgl. der privaten Versicherungen hatte er die Tendenz die gerichtlichen Würdigungen vorwegzunehmen.
Da hat er die Deckungszusage nach Androhung einer einstweiligen Verfügung am 23.12. letzten Jahres geschrieben.

Mal sehen was an Post nach Weihnachten kommt.

Sollte nicht die Deckungszusage kommen, will der Anwalt gerne klagen.
Da er (der Anwalt) über die Jahre eine persönliche Motivation entwickelt hat, um diese RSV-Sachbearbeiter in die Schranken zu weisen, muss ich mir nur noch eine Strategie überlegen, wie die Kanzlei des Anwalts das Kostenrisiko der Klage gegen die RSV übernimmt ....

Grüße
oohpss
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo oohpss,


Sollte nicht die Deckungszusage kommen, will der Anwalt gerne klagen.
Da er (der Anwalt) über die Jahre eine persönliche Motivation entwickelt hat, um diese RSV-Sachbearbeiter in die Schranken zu weisen, muss ich mir nur noch eine Strategie überlegen, wie die Kanzlei des Anwalts das Kostenrisiko der Klage gegen die RSV übernimmt ....

Es gibt doch diese Prozesskostenfinanzierer ..... evtl. darüber?
Inwieweit diese jedoch "funktionieren", weiß ich leider nicht. Mir kam nur der Gedanke.

Grüßle vom Herzblut
 
Hallo Oohpss,

obwohl uns unsere RSV (ADAC) eine Deckungszusage erteilt hatte (und auch RA´te bezahlt hatte), wollten sie plötzlich für die Kalge, erst einmal ein Gutachten ob Kai-Uwe auch wirklich verletzt ist.

Als wir das Gutachten der RSV gaben, wollten sie plötzlich die Deckungszusage ganz anders gemeint:confused:haben und überhaupt "..ist dieser Unfall nicht bei uns abgedeckt".

Das alles nach 3 Jahren hin und her. Gut ich hätte klagen können, vielleicht auch gewonnen, aber wann hätte ich dann die Klage gegen die PUV einreichen können:eek:.
Diese Klage hätte ich sowieso erst einmal selber bezahlen müssen.

Ich habe der ADAC-RSV jetzt gekündigt und eine neue RSV abgeschlossen.

Ich hoffe Du findest noch ein altes Sparschweinchen und kannst es schlachten....für Eure Klage.

Nachdem ich mich mit der Absage der RSV abgefunden hatte waren meine Gedanken und Nerven wieder voll bei der PUV.

Ich wünsche Dir und Deiner Frau ein ruhiges und freundliches Weihnachtsfest und viel viel Erfolg für 2011:)

Lieben Gruß
Kai-Uwin
 
ich verstehe das alles nicht mehr.
meine RS-Versicherung (conc.....ia) hat bisher immer eine kostenzusage gegeben, wenn der anwalt die notwendige begründung, einschliesslich erfolgsaussicht, eingereicht hatte. und das sogar für einen berufungsprozess.
 
... Prozesskostenfinanzierer ..... Inwieweit diese jedoch "funktionieren", weiß ich leider nicht.
Danke Herzblut,

für die Anregung.

Mit denen hatte ich mich schon frühzeitig beschäftigt - man kann ja nie weissen welche Steine einem in den Weg gelegt werden ...

Aber primäres Ziel bei der Arzthaftungssache ist nicht die Klage, sondern eine befriedigende Lösung. Und das darf in diesem soeziellen Fall gerne auch auf dem Vergleichsweg sein.
Hintergrund:
1. Die Verletzungen sind so umfassend, dass über die kaum gestritten werden kann. Bei einem Sturz aus ca. 20 Meter Höhe bzw. vom 5. Stockwerk ist das auch plausibel.
2. Die Rechtsgutverletzung(en) sind vielfältig, wobei zwei für eine haftunsgbegründende Kausalität übrig bleiben.
3. Das UO ist relativ jung, hat aber 100% EU anerkannt und private Versicherungen, die wohl in der ersten Hälfte des nächsten Jahres grundsätzlich zur Leistungspflicht verdonnert werden.

Insofern macht bei der Abwägung der Vor- und Nachteile das Durchlaufen des Klagewegs nur bedingt Sinn. Der Gegner wird alles bestreiten und wir müssen alles beweisen. Das führt dazu, dass zunächst ein Auseinandersetzung über die haftungsbegründende Kausalität geführt wird. Das wird nur durch medizinische Sachverständige beurteilt werden können. Da es sich um zwei völlig unterschiedliche Fachgebiete handelt und die Behandlungen auch in einem Anstand von ca. 4 Wochen an der gleichen Klinik erfolgten, wird es wohl 2 Sachverständige brauchen. Aus ökonomischen Gründen wird aber der eine Sachverständige nach dem anderen beauftragt werden. Somit haben wir nur für den Beginn der Auseinandersetzung einen Zeitraum von ca. 1,5 bis 2 Jahren nach Klageerhebung.
Dann kommt die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Auch hier wird es wieder einen Gutachter brauchen, da nach meinem Eindruck der Gegner nicht zulassen wird, dass die ersten beiden Gutachter diese Fragestellung beurteilen. Macht nochmal inklusive Schriftverkehr der Parteien so ca. 1 Jahr.
Dann wird der gesundheitliche Schaden ermittelt werden müssen. Macht wenigstens nochmal 1 Jahr, wenn nicht bedeutend mehr, eben aufgrund der Vielzahl der Verletzungen und ihrer unterschiedlichen Folgen.
Dann werden die Vermögensschäden bzw. Haushaltsführungsschäden beurteilt werden müssen, die aufgrund der festgestellten Verletzungen entstanden sind. Auch hierfür würde ich nochmal wenigstens 1 Jahr ansetzen (inkl. Schirftverkehr) bis es zu verwertbaren Feststellungen durch einen Sachverständigen kommt.
Das sind allso schon ein paar Jahre bis das Gericht alle Erkenntnisse hat, um ein Urteil zu fällen. Und dies bei optimalem Ablauf zugunsten des UO. Aber nun lass einen Gutachter mal ein schlechtes Gutachten machen oder lass die beiden Parteien einen Streit über die Sachverständigen sowie deren Eignung nachen oder lass einen Richter ausfallen. Ganz schnell landen wir bei einer Auseinandersetzung die eher gegen 10 Jahre läuft. Und das möchte sich das UO (und ich mir) ersparen, weil es nicht unbedingt notwendig ist.

Deshalb käme auch ein Vergleich in Frage und der fällt viel leichter, wenn man nicht mit einem Prozessfinanzierer teilen muss. Denn in dem Fall teilt man ja schon mit der Haftpflicht des Schädigers.

Soweit die derzeitigen Überlegungen.

Grüße aun alle Wünsche für besinnliche Weihnachten
oohpss
 
... Ich hoffe Du findest noch ein altes Sparschweinchen und kannst es schlachten....für Eure Klage.
Hallo Kai-Uwin,
das sind eben die Taktik-Spielchen der RSVs und mein RSV-Sachbearbeiter ist wohl mit den Nerven auch schon am Ende.
Erste die Kostendekcungszusage für die erste provate Versicherung.
Nicht mal 12 Monate später die Kostendeckungszusage für die zwiete private Versicherung.
Und jedes Mal gin es nicht um Kleinbeträge. Aus Versicherungssicht sind wir ein unglaubliches Risiko geworden.
Deshalb haben wir die Anfrage für die Deckungszusage der Klage gegen den Schädiger auch erst gestellt, nachdem die ersten Ergebnisse aus der Klage gegen die private Versicherung, also insbesondere Zeugenbefragung (zu unseren Gunsten) und gerichtlicher Sachverständigenbeweis (zu unseren Gunsten) vorlagen. Damit sollten gegenüber der RSV einige Pfunde zu unseren Gunsten in die Waagschale gelegt werden, aber anscheinend dürfen die zum Schutz der Versichertengemeinschaft nicht einfach das machen, was sie in den Verträgen der Versicherten zusichern.

Unsere Sparschweinstrategie ergibt sich, weil wir keine Rücklagen für so etwas haben (wie wohl 99 % aller Versicherten), wie folgt:
1. Erstmal Verzicht der Verjährungseinrede beim Schädiger eingeholt.
2. RA motiviert der ggfs. diesbezüglich Mandantenfreundlich rechnet und schon zuvor (bei der Anfrage wegen der zweiten privaten Versicherung) eine einstweilige Verfügung gegen die RSV lostreten wollte. Reicht das nicht, dann eine Klage bei der Streitwert möglichst gering ist damit die Gerichtsgebühren möglichst niedirg sind. (Kann eigentlich ein RA selbst eine Klage gegen eine RSV einreichen, auch wenn das Vertragsverhältnis zwischen Mandant des Anwalts und der RSV besteht?).
3. Vor Ablauf der Verjährungseinrede ein Urteil bzgl. der privaten Versicherungen, damit notfalls über diese die Klage gegen den Schädiger finanziert ist.
Nachdem ich mich mit der Absage der RSV abgefunden hatte waren meine Gedanken und Nerven wieder voll bei der PUV.
Naja, ich hoffe soweit müssen wir nicht kommen. Durch den zeitlichen Ablauf entzerren sich die einzelnen Themen, so dass Raum frei wird wegen weiterer Angelegenhieten die zu klären sind. Wir haben auf der Liste noch eine weitere fehlerhafte medizinische Behandlung (Abrutschen des Meisels beim Versuch eine festsitzende Schraube eines Fixateurs im Oberarm zu lösen, mit der Folge, dass der Oberarmknochen gebrochen wurde, weitere Nervenstörungen auftraten und nun eine noch größere Platte als zuvor im Oberarm ist) sowie mögliche Verletzung des Selbstbestimmung aufgrund Datenschutz durch unerlaubte Weitergabe von Daten zwecks Gutachtenerstellung durch eine private Versicherung (ein Nebenkriegsschauplatz) sowie Auseinandersetzung mit VA wegen Feststellung des GdB.
Ich wünsche Dir und Deiner Frau ein ruhiges und freundliches Weihnachtsfest und viel viel Erfolg für 2011:)
Hallo Kai-Uwin,
auch Euch die besten Wünsche für die kommenden paar tausend Sekunden, Minuten, Stunden und Tage.

Und mit dem Erfolg habe ich bei uns ebenso wenig Sorge wie bei Euch: Bei den vielen Themen die uns umtreiben können doch Erfolge nicht ausbleiben. Oder?
(Jedenfalls bis die nächsten Nackenschläge kommen ...)

ALLES GUTE UND FROHE WEIHNACHTEN!

... meine RS-Versicherung (conc.....ia) hat bisher immer eine kostenzusage gegeben, wenn der anwalt die notwendige begründung, einschliesslich erfolgsaussicht, eingereicht hatte. und das sogar für einen berufungsprozess.
Halloo seepferdchen,
das zeigt, dass Du eine der hinterhältigsten Verischerung hast, die es überhaupt geben kann.

Dadurch dass Du keine Probleme hast, nun möglicherweise zu Deinem Recht kommts - ganz ohne Zeitverzögerung, taktische Winkelzüge und Versögerungsstrategien - und dadurch, dass Du darüber berichten kannst, sorgt Deine Versicherung dafür, dass andere Mitmenschen glauben, dass Versicherungen hilfreich wären. :eek:
Diese Strategie sorgt dafür, dass die Versicherungen auch in Zukunft noch neue Kunden bekommen, die glauben ihnen würde ggfs. geholfen.

Erkennst Du wie perfide die Taktik Deiner Versicherung ist?
Verstehst Du, wie die Versicherung Dich schamlos benutzt und für ihre eigenen Zwecke einsetzt?

(Hinweis: Das war ironischer Sarkasmus oder sarkastische Ironie.)

Wenn sich eine Versicherung vertragsgemäß verhält, ist dies auf jeden Fall erwähnenswert. Auch Zeitschriften wie Finanztest bzw. Stiftung Warentest bewerten gute und schlechte Versicherungen nach unterschiedlichen Parametern.

Insofern hast Du einen Grund zur Freunde und ich die Arbeit.
Eigentlich eine Aufteilung mit der Du gut leben kannst, oder?

Und Danke für den Hinweis auf die Continentale, damit hätte ich ja eine Alternative, denn eine Kündigung des für mich (annähernd) sinnlosen Rechtschutz über den Bund der Versicherten e.V. hatte ich bereits in Erwägung gezogen.

Ich wünsche Dir schöne Weihnachten und weiterhin so viel Glück.

Grüße
oohpss
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
@oohps
Nur zur Bestätigung: Meiner Meinung nach hast Du Dir die Antworten zu Deinen Kausalitätsfragen schon richtig ergoogelt.

Das Kausalitätsgerede in solchen Fällen ist übliche Praxis bei den RSV.
Den Fall schildern, falls vorhanden schonmal Zeugen benennen, dann hat die RSV gar nicht mehr viel zu melden, da sie eine Beweisaufnahme nicht vorwegnehmen kann und dann Frist setzen und Deckungsklage ankündigen. Hat bisher immer funktioniert. Aber das weisst Du ja, wie ich aus Deinen Posts lese.

Natürlich keine später nachweisbaren Falschangaben machen, da das später zum Eigentor werden könnte.

Ob das "aus dem Fenster kotzen" ein Fall überholender Kausalität ist, wo der ursprüngliche Kausalverlauf völlig zurücktritt, sollte aber schon ein Gericht entscheiden, wenn auch ev. nur im günstigeren Deckungsprozess.

Die Verjährung der Hauptansprüche hast Du ja im Blick.

Zu einer anderen aufgekommenen Frage:
Deckungsklage des RA ist nicht möglich, da der Mandant Kostenschuldner ist. Der RA hat keinen Anspruch. Bei einer Zahlungsklage könnte allenfalls der Anspruch des Mandanten abgetreten werden. Macht aber für den RA wenig Sinn. Entweder der Mandant hat Geld oder er kann in dessen Namen über PKH klagen.

Frohe W-Nachten!
 
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