Hallo Machts Sinn,
es ist schwer, Deine Position mit Argumenten guten Gewissens zu stützen oder zu entgegnen, da ja konkrete Details nicht einbezogen werden können.
Der moralische Standpunkt, in dem man noch mit Dir übereinstimmen könnte, und die Intention des Gesetzgebers (der ja - gerade bei diesen Bestimmungen - auf Juristen und ihr Fachwissen zurückgreift) liegen hier weit auseinander, um nicht zu sagen, sie stehen sich konträr gegenüber.
Ich vermute, dass Du keine anwaltliche Vertretung hast und wohl auch keinen Zugang zu juristischer Lektüre wie Kommentaren (bspw. Fischer/Tröndle). Aber sieh Dir vielleicht mal folgenden Kommentar zu § 339 StGB an:
http://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=3&paid=339
Ein Auszug:
Auch wenn eine Entscheidung nicht vertretbar ist, reicht dies nach Auffassung des BGH nicht aus, um den Tatbestand der Rechtsbeugung zu erfüllen. Eine Beugung des Rechts liegt demnach nur vor, wenn sich der Täter „bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.“ (BGH 32,357,363f) Dies ist nicht gegeben, wenn der Täter nur einen entscheidungserheblichen § übersieht.
Vielleicht hilft es Dir, z.B. eine Anfrage an einen RA über eine der Internet-Angebote zu stellen. Sie prüfen und nennen Dir eine Gebühr, die Du dann akzeptieren oder anlehnen kannst. Die sind meist gering und bieten einen ersten Anhaltspunkt.
Nochmal zu den Kosten für Dich: wie gesagt, ist es zunächst ein Offizialdelikt, das von rechts wegen verfolgt wird (in diesem Fall eben die staatsanwaltliche Prüfung, auch wenn nicht mit dem gewünschten Ergebnis). Hier fallen
keine Kosten an. Es geht zunächst ja um strafrechliche Belange, nicht zivilrechtliche Auseinandersetzungen.
Gruss
Sekundant