oerni
Erfahrenes Mitglied
Deutliche Kritik - da die Neutralität nicht gewährleistet ist
Der Beitrag „Konsenspapier der MdE-Expertengruppe“ stellt die Grundlage derVeröffentlichung in der Zeitschrift „MedSach“, 05-2020 dar.
Ich bestreite nicht, dass dies kein „Konsenspapier der MdE-Expertengruppe
Vielmehr bestreite ich, dassdieses Papier nicht nach den allgemein gültigen Prinzipien für wissenschaftlicheVeröffentlichung
in der Medizin erstellt wurde und geeignet sein könnte, in der Sozialgerichtsbarkeit zur Urteilsbegründung herangezogen zu werden.
Nach der Veröffentlichung des Beitrags von Jean-Baptist du Prel, Bernd Röhrig undMaria Blettner zum Thema: "Kritisches Lesen wissenschaftlicher Artikel", Dtsch ArzteblInt 2009; 106(7): 100–5 ist bekannt, dass wissenschaftliche Veröffentlichungen in der Medizin allgemein gültigen Prinzipien folgen.
Dazu zählen, dass klar erkennbar ist, dass in den Beiträgen zu Anfang die Sponsoren und die Erklärung der Verfasser übermögliche Interessenkonflikte angegeben werden. Nach der Schlussfolgerung derVerfasser sind grundlegende methodische Kenntnisse zum Verständniswissenschaftlicher Artikel notwendig.
Im vorliegenden Fall wurde weder die DGUV als Sponsor genannt, noch haben dieVerfasser dargelegt, dass sie keinen Interessenkonflikten unterliegen.
Beides wurde nicht im Konsenspapier angegeben, so dass daraus gefolgert wird, dass es sich um keinen wissenschaftlichen Beitrag in der Medizin handeln kann
und in der Sozialgerichtsbarkeit bei deren Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden darf.
Es handelt sich schließlich um die Interessendarstellung der Versicherungswirtschaft und um keine Beiträge mit wissenschaftlicher Anerkennung in der Medizin.
Die Verwendung dieser Meinungen in der Sozialgerichtsbarkeit folgt damit nicht dem Grundsatz der Neutralität nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention. Die Verwendung dieser Beiträge in der Sozialgerichtsbarkeit war und ist daher unzulässig.
Der Beitrag „Konsenspapier der MdE-Expertengruppe“ stellt die Grundlage derVeröffentlichung in der Zeitschrift „MedSach“, 05-2020 dar.
Ich bestreite nicht, dass dies kein „Konsenspapier der MdE-Expertengruppe
Vielmehr bestreite ich, dassdieses Papier nicht nach den allgemein gültigen Prinzipien für wissenschaftlicheVeröffentlichung
in der Medizin erstellt wurde und geeignet sein könnte, in der Sozialgerichtsbarkeit zur Urteilsbegründung herangezogen zu werden.
Nach der Veröffentlichung des Beitrags von Jean-Baptist du Prel, Bernd Röhrig undMaria Blettner zum Thema: "Kritisches Lesen wissenschaftlicher Artikel", Dtsch ArzteblInt 2009; 106(7): 100–5 ist bekannt, dass wissenschaftliche Veröffentlichungen in der Medizin allgemein gültigen Prinzipien folgen.
Dazu zählen, dass klar erkennbar ist, dass in den Beiträgen zu Anfang die Sponsoren und die Erklärung der Verfasser übermögliche Interessenkonflikte angegeben werden. Nach der Schlussfolgerung derVerfasser sind grundlegende methodische Kenntnisse zum Verständniswissenschaftlicher Artikel notwendig.
Im vorliegenden Fall wurde weder die DGUV als Sponsor genannt, noch haben dieVerfasser dargelegt, dass sie keinen Interessenkonflikten unterliegen.
Beides wurde nicht im Konsenspapier angegeben, so dass daraus gefolgert wird, dass es sich um keinen wissenschaftlichen Beitrag in der Medizin handeln kann
und in der Sozialgerichtsbarkeit bei deren Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden darf.
Es handelt sich schließlich um die Interessendarstellung der Versicherungswirtschaft und um keine Beiträge mit wissenschaftlicher Anerkennung in der Medizin.
Die Verwendung dieser Meinungen in der Sozialgerichtsbarkeit folgt damit nicht dem Grundsatz der Neutralität nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention. Die Verwendung dieser Beiträge in der Sozialgerichtsbarkeit war und ist daher unzulässig.
