oerni
Erfahrenes Mitglied
L 13 VG 9/23
Das Gericht muss vor Erteilung eines Gutachtenauftrages für die Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation sorgen und
darf die Aufklärung der nicht-medizinischen Anknüpfungstatsachen nicht auf den medizinischenSachverständigen übertragen.
Das Gericht hat sicherzustellen, dass der medizinische Sachverständige die ihmgestellten Beweisfragen rechtlich korrekt versteht, und hat ihn ggf. in einem gerichtlichen Termin einzuweisen. Bei der Überprüfung subjektiver Beschwerde-Angaben des Klägers muss der medizinische Sachverständige immer von der sog."Nullhypothese" ausgehen.
VI ZR 34/22
1. Gemäß § 412 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung desGutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. In diesem Fall darf ungeachtet des Wortlauts des§ 412 Abs. 2 ZPO („kann“) das Gutachten des abgelehnten Sachverständigengrundsätzlich nicht mehr verwertet werden.
2. Die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen steht der Verwertbarkeit seinesGutachtens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Partei, die sich auf dieBefangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und gleichzeitig kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon beiErstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt gewesen ist (Anschluss BGH,Beschluss vom 26. April 2007 – VII ZB 18/06, NJW-RR 2007, 1293).
B 2 U 3/22 R
Ein Krankenhauskoch kann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn er an einervon der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippeteil nimmt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden(Aktenzeichen B 2 U 3/22 R).
In wie weit diese Urteile bereits eingestellt sind, kann ich nicht beurteilen.
Auszug aus MedSach des Genter Verlages
Das Gericht muss vor Erteilung eines Gutachtenauftrages für die Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation sorgen und
darf die Aufklärung der nicht-medizinischen Anknüpfungstatsachen nicht auf den medizinischenSachverständigen übertragen.
Das Gericht hat sicherzustellen, dass der medizinische Sachverständige die ihmgestellten Beweisfragen rechtlich korrekt versteht, und hat ihn ggf. in einem gerichtlichen Termin einzuweisen. Bei der Überprüfung subjektiver Beschwerde-Angaben des Klägers muss der medizinische Sachverständige immer von der sog."Nullhypothese" ausgehen.
VI ZR 34/22
1. Gemäß § 412 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung desGutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. In diesem Fall darf ungeachtet des Wortlauts des§ 412 Abs. 2 ZPO („kann“) das Gutachten des abgelehnten Sachverständigengrundsätzlich nicht mehr verwertet werden.
2. Die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen steht der Verwertbarkeit seinesGutachtens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Partei, die sich auf dieBefangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und gleichzeitig kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon beiErstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt gewesen ist (Anschluss BGH,Beschluss vom 26. April 2007 – VII ZB 18/06, NJW-RR 2007, 1293).
B 2 U 3/22 R
Ein Krankenhauskoch kann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn er an einervon der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippeteil nimmt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden(Aktenzeichen B 2 U 3/22 R).
In wie weit diese Urteile bereits eingestellt sind, kann ich nicht beurteilen.
Auszug aus MedSach des Genter Verlages
