oerni
Erfahrenes Mitglied
Verhandlung
Verhandlungstermin 17.06.2025 00:00 Uhr wurde aufgehoben, da die Beklagte Berufsgenossenschaft den Unfall anerkannt hatTerminvorschau
H.-J. G. ./. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro MedienerzeugnisseDer Kläger war als Elektromonteur beschäftigt. Er hatte am Unfalltag seine auswärtige Arbeitsstelle um 13.30 Uhr verlassen und mit Kollegen den Heimweg angetreten. Sie fuhren zunächst mit einem Sammeltransport zu einem zentralen Treffpunkt der Montagearbeiter in T. Von dort setzte der Kläger die Fahrt zu seiner Wohnung in D. mit dem eigenen Pkw fort. Auf dem Heimweg wollte er tanken, weil die Reserveleuchte bereits auf der Hinfahrt zum Sammelplatz geleuchtet hatte. Daher wollte der Kläger auf westlicher Route durch die Stadt und sodann nach Abbiegen auf die E.-Straße (B183) über eine an dieser gelegenen Tankstelle zu seiner Wohnung fahren. Der Weg über die E.-Straße hätte die westlich ausgerichtete Fahrstrecke zu seiner Wohnung um circa 2 km verlängert. Ohne Tankvorgang hätte der Kläger seine Wohnung ohne Abbiegen auf die E.-Straße über die B182 erreichen können, was streckenmäßig insgesamt die kürzeste Route gewesen wäre (14,6 km). Der Kläger stieß in der Stadt in einem Kreisverkehr am Südring mit einem anderen Pkw zusammen, bevor er an späterer Stelle auf die E.-Straße abgebogen wäre. Dabei verletzte er sich an der Lendenwirbelsäule.
