Hallo. folgenden interessanten Beitrag habe ich gefunden:
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Eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Gerichtsverfahrensdauer ist kein Einkommen im Sinne des SGB II. Es ist daher nicht bei der Berechnung des ALG II zu berücksichtigen.
BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 15/20 R
Sachverhalt: Die Klägerin und ihr Ehemann hatten in einer Rechtssache Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer erhoben (§ 198 Abs. 2 GVG) und vom beklagten Land im Wege des Vergleichs eine Entschädigung von 3.000,00 € erhalten. Das Jobcenter wertete diese Zahlung als Einkommen und stornierte bewilligtes ALG II. Nach der Gutschrift des Entschädigungsbetrags wurde die Bewilligung für einige Monate vollständig aufgehoben. Durch die Zahlung sei die Hilfebedürftigkeit der Klägerin für sechs Monate entfallen. Das Jobcenter obsiegte beim LSG. Das BSG hob das Urteil auf, weil die Entschädigung nicht als Einkommen beim ALG II zu berücksichtigen sei. Die Zahlung diene als Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens nicht demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, seien nur als Einkommen zu berücksichtigen, soweit die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen (§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Link zum Volltext der Entscheidung
Dank an die Zeitschrift Laikos
Gruß von der Seenixe
BSG: Entschädigungszahlung ist kein Einkommen
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Eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Gerichtsverfahrensdauer ist kein Einkommen im Sinne des SGB II. Es ist daher nicht bei der Berechnung des ALG II zu berücksichtigen.
BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 15/20 R
Sachverhalt: Die Klägerin und ihr Ehemann hatten in einer Rechtssache Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer erhoben (§ 198 Abs. 2 GVG) und vom beklagten Land im Wege des Vergleichs eine Entschädigung von 3.000,00 € erhalten. Das Jobcenter wertete diese Zahlung als Einkommen und stornierte bewilligtes ALG II. Nach der Gutschrift des Entschädigungsbetrags wurde die Bewilligung für einige Monate vollständig aufgehoben. Durch die Zahlung sei die Hilfebedürftigkeit der Klägerin für sechs Monate entfallen. Das Jobcenter obsiegte beim LSG. Das BSG hob das Urteil auf, weil die Entschädigung nicht als Einkommen beim ALG II zu berücksichtigen sei. Die Zahlung diene als Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens nicht demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, seien nur als Einkommen zu berücksichtigen, soweit die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen (§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II).
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Gruß von der Seenixe
