1.Der Befangene Prof.Dr. Demisch verweist in seiner Stellungnahme vom 28.09.14 im Hinblickauf seine Ausführungen zur PTBS unteranderem auf Literatur von A. Stevens und M. Fabra “Die Begutachtungder posttraumatischen Belastungsstörung im Wandel von DSM IV-TR zuDSM V: Was bleibt, was wird sich ändern?“ Aus Versicherungsmedizin66. Jahr- gang, Heft 1, Jahr 2014, Seite 12-21.
Der Kläger weist darauf hin, dass dieser Auffassung nicht gefolgt werdenkann. Er verweist insoweit auf die Entscheidung des LSGBerlin-Brandenburg vom 23.09.09, Aktenzeichen L 2 U 1101/05 :
(1)Die Diagnose einer PTBS hat sich nach einem der internationalanerkannten Diagnosesysteme zu richten (ICD-10, DSM IV), vgl. BSG vom09.05.06, Aktenzeichen B 2 U 1/05 R.
(2) Eine PTBS setzt nach derICD-10, F 43.1 ein belastendes Ereignis voraus, dass „bei fastjedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ und normiertdamit einen objektiven Schweregrad des Ereignisses. Die Behauptung eines nur subjektiv entsprechend belastenden Ereignisses erfüllt dieVoraussetzungen der Definition nicht.
(3)Einem Gutachten, das die Voraussetzungen der ICD-10 bzw. des DSM IVnegiert, weil eine andere wissenschaftliche Lehrmeinung ( s.o. Punkt1 ) zugrunde zulegen ist, ist schon aus diesem Grund nicht zu folgen.
2.Der Kläger verweist ferner auf die Entscheidung des LSGBerlin-Brandenburg vom 10.05.12, Az. L 11 VEB 47/09:
a)Insbesonderebei Krankheiten, die auf seelischen Einwirkungen beruhen, bestehen -anders als bei Verletzungsfolgen - regelmäßig erheblicheSchwierigkeiten, den rechtlich nach den jeweiligenEntschädigungsgesetzen entscheidenden Vorgang - also das dieEntschädigungspflicht auslösende Ereignis - als die wesentlichemedizinische Ursache festzustellen. Es verbleibt meistens dieUnsicherheit, ob nicht andere wesentlich mitwirkende Bedingungen fürdie Ausbildung einer seelischen Dauererkrankung vorhanden sind. Diesbedeutet, dass im Regelfall zahlreiche Möglichkeiten desUrsachenzusammenhangs bestehen.
Wennjedoch ein Vorgang nach den medizinischen Erkenntnissen - etwa fußendauf dem Erfahrungswissen der Ärzte - in signifikant erhöhtem Maßegeeignet ist, eine bestimmte Erkrankung hervorzurufen, liegt dieWahrscheinlichkeit nahe, dass sich bei einem hiervon Betroffenen imEinzelfall die Gefahr einer Schädigung auch tatsächlichverwirklicht hat; die Möglichkeit verdichtet sich dann zurWahrscheinlichkeit.
b)Das o.g. LSG verweist entsprechend dem Vortrag des Klägers nochmalsausdrücklich darauf hin, dass bei der Beurteilung des Grades MdE/desGdS die von dem Versorgungsträgern als Schädigungsfolgenbestandskräftig anerkannten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigensind;an diese rechtlich selbständigen Feststellungen ( vgl. BSG ,Urteil vom 1. Dezember 1999 - B 9 VS 2/98 R - juris ) ist der Beklagte ebenso gebunden wie der Senat;auf deren Rechtmäßigkeitkommt es insoweit nicht an ( vgl. dazu u.a. BSG , Urteile vom29.August 1990 - 9a/9 RV 32/88 - und vom 15. Dezember 1999 - B 9 V26/98 R -; jeweils juris ).Hier ist mit Bescheid vom 1. Oktober 2007verbindlich festgestellt worden, dass der Kläger sowohl infolgeeiner Freiheitsentziehung nach § 21 Abs.1 Satz 1 StrRehaG als auchinfolge von Maßnahmen nach § 3 Abs.1 LSG BBR - L11 VE 47/09 -Urteil vom 10.05.2012 VwRehaG eine Schädigungsfolge erlitten hat und diese Schädigungsfolge als posttraumatische Belastungsstörung zubezeichnen ist.