Moin!
Urteil ./. GEZ - LG Tübingen Beschluss vom 16.9.2016, 5 T 232/16: Der Gerichtvollzieher ist nicht für den (säumigen) 'Gebühreneinzug' zuständig! Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen wird für unzulässig erklärt!
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