Wiederaufnahme eines SG-Verfahrens

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kbi1989

Erfahrenes Mitglied
@12jannis05,

nachdem wir jetzt auch mal eine Vertreterin der Sozialgerichtsbarkeit im Forum haben, hätte ich auch gleich eine Fragen an Dich:

In einem SG-Verfahren gelang der Klägerpartei den Vorsitzenden Richter der Kammer wegen Befangenheit ablehnen zu lassen - weil es ihr gelungen war - den Nachweis zu erbringen, dass während einer vom Gericht angeordneten Begutachtung, besagter Richter im Vorzimmer des beauftragten med. Sachverständigen sass - und durch die nur angelehnte Tür - die gesamte Begutachtung mithören konnte. Soweit zum vorliegenden Sachverhalt.

Der beauftragte med. Sachverständige ist ltd. Arzt eines RV-Trägers und im Kollegenkreis bestens bekannt - für seine gefälligen Gutachten - und hat derzeit 6 Strafanzeigen bei der Staatsanwalt vorliegen, wegen Ausstellung eines falschen gesundheitlichen Zeugnisses nach § 278 StGB und wegen unrechtmässiger Offenbarung nach § 203 StGB. Gegen den benannten med. Sachverständigen hatte auch ich einen Befangenheitsantrag gestellt, der aber vom Berichterstatter des erkennenden LSG abgeschmettert wurde, mit der Begründung: es ist dem Gericht sehr wohl bekannt - dass der Gutachter - ein schwieriger Mensch sei, aber er ist kompetent und korrekt. Es bestand während des Erörterungsterims keine Möglichkeit, den Berichterstatter davon zu überzeugen, dass er mit seiner Auffassung falsch lag.

Es ist im weitem Umfeld des SG und des LSG dieses Bundeslandes bekannt, dass besagter Gutachter auch in anderen Verfahren der vorgenannten Gerichte indenen er als Gerichtsgutachter beauftragt war, die Rechte der Klägerpartei derart missachtet - unter anderem lässt er keine Begleitpersonen zu - und er nimmt auch vorsätzliche Körperverletzungen in Kauf, z. B. indem er eigenmächtige Blutuntersuchungen ja sogar Darmspiegelungen während der Gerichtsbegutachtung vornehmen will, indem er suggeriert, dass diese Massnahmen mit dem Gutachtenauftrag des Gerichtes (nennt sogar den Namen des Richters) abgedeckt seien. Gleichwohl er dann dieses mit einem herrschaftlichem Auftreten verdeutlicht.

Im Hinblick dessen - dass er während den gerichtlich angeordneten Begutachtungen - nicht in seiner Eigenschaft als ltd. Arzt sondern als Zeuge des beauftragten Gerichtes fungiert, stelle ich nunmehr meine konkrete Frage: inwieweit besteht oder bestünde die Möglichkeit - das mittlerweile abgeschlossene Verfahren vor dem LSG erneut wieder aufleben zu lassen - Wiederherstellung in den vorherigen Stand - unter Bezugnahme, dass die Ablehnung des Richters und Vizepräsidenten des SG nur deswegen stattfinden konnte - weil der Gutachter - dem Richter die Möglichkeit des Mithörens ja sogar des Mitsehens ermöglicht hat, indem er die Zeugenfunktion des Gerichtes missbraucht hat - und auch - aufgrund des Nachweises eines falschen gesundheitlichen Zeugnisses (vier Fachärzte bestätigen einheitlich, dass er Schrott abgeliefert hat) im abgelieferten Gutachten in eigener Sache, das letztendlich kein Obsiegen möglich war. Auf welche rechtlichen Möglichkeiten könnte ich mich berufen - um ein Wiederaufleben - Wiederherstellung - des mittlerweile abgeschlossenen Verfahrens in eigener Sache doch noch zu ermöglichen? Besteht hier die Möglichkeit, dass die Verfahren - indenen er als Gutachter beauftragt war - überprüft werden können, oder besteht explizit nur dann die Möglichkeit - wenn er in lfd. Verfahren schon als befangen - abgelehnt wurde aber ohne Erfolg?

Gruss
kbi1989
 
Zuletzt bearbeitet:
Wiederaufnahme geht wohl eher nicht aber...

Hallo,

also: soweit ich es richtig verstanden habe, ist der SV in einer anderen Sache erfolgreich abgelehnt worden und in Deiner nicht, aber auch bei Dir konnte ein Richter die Begutachtung verfolgen (wenn´s NRW ist, kann ich mir denken wer das war :D). Und Du willst jetzt deswegen eine Neuauflage des Verfahrens. Richtig?

Wiederaufnahme geht nach §§ 179ff. SGG in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO. Da müsste der SV schon wegen Deiner Sache rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sein.

Das scheint ja nicht der Fall zu sein...

Aber: Du hast jederzeit die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Also bei der Verwaltungsbehörde. (Musst Du wirklich ausdrücklich so bezeichnen, manchmal wollen äääh können die Sachbearbeiter sich nicht an den 44er erinnern :rolleyes: und versuchen einen unter Hinweis auf das Urteil abzubügeln).

Der Überprüfungsantrag durchbricht die Rechtskraft, und zwar auch für die Vergangenheit. Kann man praktisch gesehen immer machen, weil nur vorgetragen werden muss, dass das recht fehlerhaft angewendet wurde. Und um das zu prüfen, muss alles wieder von vorn losgehen.

Wenn das GA dieses SV Grundlage der Entscheidung war und Du sogar mehrere Ärzte hast, die zu einer schriftlichen Stellungnahme hierzu bereit wären, hast Du gute Karten.

Aber wie gesagt: Die ganze Tippeltappeltour geht von vorne los. Nur tröste Dich, das gibts nur im Sozialrecht. In anderen Verfahren ist mit Rechtskraft Schluss.

Viel Erfolg!
 
Hallo 12jannis05,

ich muss den Sachverhalt vielleicht doch noch etwas konkretisieren:

ein im Jahr 2001 beantragtes Feststellungs- danach Widerspruchsverfahren und anschliessende Klageverfahren bis zum LSG endete im Januar 2006 durch Urteil des LSG - Klage -wurde abgewiesen.

Aufgrund einer neuen Beweislage (schmerzmed. Gutachten aus einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung) wurde mit Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X das nunmehr abgeschlossene Erstverfahren erneut überprüft. Um es abzukürzen, das erneut angerufene SG hat mit Gerichtsbescheid entschieden - die Klägerin - bekommt eine volle befristete EM-Rente. Gegen den GB wurde Berufung eingelegt, weil der gerichtlich festgestellte Eintritt des Leistungsfalls fiktiv festgelegt wurde.

In dem sich nunmehr angeschlossenen Berufungsverfahren vor dem gleichen Senat wie im Jahr 2006 - fand während eines Erörterungstermins - folgender Dialog mit dem Berichterstatter statt: Klägerin was haben Sie denn gegen den Gutachter. Ist er Ihnen an die Wäsche gegangen....., dann, wir wissen ja, der Gutachter ist ein schwieriger Mensch, etc....... und im übrigen,..... das Urteil des Jahres 2006 ist weiterhin rechtsverbindlich.........., und da kann ich nichts machen........als ihre Berufung als unbegründet abzuweisen.

Deiner Intension folgend - dass der Überprüfungsantrag die Rechtskraft durchbricht - folgerte ich auch schon damals - dass, das Urteil des LSG aus dem Jahr 2006 wegen des Überprüfungsantrages keine Rechtsbindung mehr hat. Auf meinen dbzgl. Hinweis, erwiderte der Berichterstatter......, Klägerin.......ich wüsste nicht, wie sie den erkennenden Senat - in ihrer Sache - noch überzeugen könnten, deshalb weise ich die Berufung als unbegründet zurück. Dass er die Berufung ablehnen würde - war mir spätestens dann schon bekannt - als er mit grinsendem Gesicht - den Befangenheitsantrag gegen den SV abschmetterte.

Weiterhin, wenn ich erneut einen Überprüfungsantrag stellen würde - was ein leichtes darstellt - wie kann ich rechtlich argumentieren, dass ich den gleichen Senat - wie in den Jahren 2006 und 2009 - davon überzeugen kann, dass das Urteil des Jahres 2006 des abgeschlossenen Erstverfahrens keine Rechtsbindung mehr hat? Denn der SV wär im Moment nicht das grösste Problem - dessen Gutachten - kann ich durch Stellungnahmen von 4 Fachärzten erschüttern.

Gruss
kbi1989
 
Guten Morgen,

gleich vorweg: Soviel Zeit, gleich zu antworten, habe ich eher selten. Ich habe noch Urlaub und drücke mich gerade vor meiner Steuererklärung...;)

Also:

Ja, das Problem kenne ich. Die Sachbehandlung des LSG ist leider häufig anzutreffen, auch am SG. Typisch Erörterungstermin. Ich will mal vorsichtig sagen, dass ein ET durchaus Linkerei sein kann. Mal gucken wie weit der Kläger geht. Vielleicht nimmt er ja zurück. Hat sicher auch was mit Erledigungsdruck zu tun, in Hauptsache aber will man gucken, wie überzeugt der Kl. von seinen Argumenten ist. Da muss man durch. Ich meine durch den ET. Auch wenn der Berichterstatter noch so wütend ist (wenn er/sie sich nicht beherrschen kann, ist manchmal eine schnelle und gut vorbereitete und mit professioneller Distanz vorgetragene Richterablehnung auch ganz heilsam).

Hat man den ET hinter sich gebracht, muss der Senat in die Sachprüfung einsteigen und wenn neue Fakten vorliegen, muss er sie berücksichtigen. Sonst haste gleich den ersten Revisionsgrund, nämlich 103 GG, rechtliches Gehör. Der neue Sachverhalt muss ins Urteil rein und es muss dargestellt werden, weshalb das hierauf gestützte Beweisangebot (auf Neubegutachtung-das muss natürlich schon im vorbereitendem Schriftsatz kommen) nicht berücksichtigt wurde. Außerdem würde ich womöglich auch gleich hilfsweise einen 109-Antrag stellen. Die Ablehnung müsste das LSG schon gut begründen. Mich würde wundern, wenn das LSG sich diesen Begründungsaufwand leistet. Wenn nicht, hast Du in der Revision keine schlechten Karten.

Du könntest natürlich auch erstmal prüfen, ob Du nicht auch bei einem anderen Senat landen könntest. R-Sachen machen doch viele Senate, oder wird nach Buchstaben verteilt?

Wenn es der gleiche Senat ist, hat die Besetzung vielleicht gewechselt. Muss man sich anschauen.

Ansonsten: Wenn das SG schon Rente bewilligen will, würde ich mal mit dem Vors. telefonieren. Am SG ist 1. Wahl ein schöner unwiderruflicher Vergleich. Schlag´ doch einen Vergleichstext vor, mit einem gut begründeten Rentenbeginn (6 Monate nach Leistungsfall bei befristeter Rente - meist werden in der Vergangenheit sowieso nur Sozialleistungen verrechnet, da kann man ruhig einen späteren Beginn vorschlagen). Ich habe Vergleiche mit Vorliebe in der Sitzung gemacht. Da sind die Beklagtenvertreter auch meist zugänglich, weil sie nicht ihren SMD im Nacken sitzen haben. Voraussetzung ist ein guter richterlicher Hinweis im Protokoll, das hat sie stets milde gestimmt. Im Vorfeld kann man das mit dem Richter telefonisch klären. Dann sparst Du Dir die Berufung und das LSG.

BTW: In welcher Funktion bist Du tätig?

Freundliche Grüße
 
Ja, es ist möglich. Was nach SGG/ZPO nicht möglich ist, ist die Erörterung der Sache selbst, wohl aber der Art und Weise der Sachbehandlung, also des Verfahrens. In der Sache gilt die Parteiöffentlichkeit. Aber Anregungen zur Sachbehandlung kann man und sollte man durchaus auch mündlich/telefonisch stellen.

Versteh` mich richtig: Es geht nicht darum, die andere Partei zu hintergehen, sondern allein darum, klar zu machen, was Ziel des Verfahrens ist. Manchmal werden Verfahren ganz unabsichtlich auf Nebenkriegsschauplätze verlegt, weil keiner die Ziele des anderen richtig kennt. Wenn der Anwalt dem Richter erklärt, dass er auch mit einem Vergleich soundso leben kann und anregt, darüber nachzudenken, kann er das auch telefonisch. Der kluge Richter wird dann dieses Telefonat aktenkundig machen (klug, weil er es nämlich tun muss) und die Gegenseite von diesem Vorschlag in Kenntnis setzen, entweder im Vorfeld, oder in der Verhandlung, was er nicht muss, weil es ja in der Akte steht, aber fair ist.

Man kann ja auch mal mit dem Beklagtenvertreter außerhalb der Verhandlung telefonieren und zB einen Vergleich ausmachen. Das ist zulässig und nach der Prozessordnung (ZPO) sogar gewünscht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo 12jannis05,

vielen Dank für deine ausführliche Stellungnahmen.

Die vielen Hinweise verfahrensrechtlicher und auch der Sachbehandlung durch die SG´s sind hilfreich - aber nicht immer - so praktikabel anwendbar, wie sich das in der grauen Theorie anhört.

Ich war in den zurückliegenden Verfahren vor dem SG als auch vor dem LSG für die Klägerin - meine Frau - als Prozessbevollmächtigter tätig. Hierzu muss ich erklären, dass ich nicht juristisch gebildet - sondern in Teilen - verfahrensrechtlich als auch juristisch belesen bin. Nicht, dass da in irgendeiner Form eine falsche Meinung sich erhärtet, ich wäre vielleicht ein Vertreter der Organschaft der Rechtspflege.

Einen Richter an den vorgenannten Gerichten tel. zu kontaktieren, mag theoretisch möglich sein, jedoch scheitert dies schon an der Geschäftsstelle. Jedenfalls ist es mir so passiert. Es mag vielleicht anders sein - wenn ein gerichtsbekannter RA anruft - aber einem Prozessbevollmächtigten der gleichzeitig auch der Ehemann der Klägerin ist, gelingt dies nicht, so meine Erfahrung.

Aber zurück zum eigentlichen Ausgangsthema:

Der Überprüfungsantrag druchbricht die Rechtskraft! Jedenfalls war dies auch bisher meine Meinung - jedoch der Berichterstatter - teilte diese meine Rechtsauffassung nicht.

jannis, ohne Dir zu nahe zu treten, die wirkliche Abwicklung vor den SG - die sicherlich von Bundesland zu Bundesland - sich geschäftsgangmässig anders gestaltet, hat mit gleicher Augenhöhe nichts zu tun. Nicht nur im Erörterungstermin wird man getückt - auch in der Abwicklung des Sachbestandes - dies so meine Meinung, denn die Realtität vor diesen Gerichten, lehrt einen eines besseren. Da Richter der SG in der Regel - anders als in den Zivilverfahren - an Anträge der Verfahrensparteien nicht gebunden sind, werden Anträge der Klägerpartei - wenn der Richter feststellt - dass es sich bei der Klägerpartei um eine verfahrensunkundige Partei handelt, oftmals konterkariert. Bisweilen nicht nur in Einzelfällen - sondern ich wage zu behaupten - in aller Regel.

Hinzu kommt - und das wirst Du wahrscheinlich - auch nicht abstreiten wollen, hat der Richter alle Möglichkeiten der Welt, einen Prozess so zu lenken, dass der Klägerpartei garnichts anderers übrig bleibt - als unter Umständen - die Klage doch zurück zu ziehen.

Deine Schilderung, dass Du den Parteien genau und genügend zugehört hast, in allen Ehren, aber die rauhe Wirklichkeit ist die, dass die Sozialrichter unter einem enormen Zeitdruck stehen - und unter Abwägung aller positiven und negativen Faktoren - sprich Erledigungsdruck, sich doch eine gewisse Routine in der Abwicklung der Verhandlungen im Laufe der Zeit sich einschleicht. Mir persönlich hat mal ein Richter folgendes mitgeteilt - ich kann und werde nicht mehr befördert - also, warum soll ich mich in die Verfahren so tief hineinknieen - die Klägerparteien haben doch die Möglichkeit in die Berufung zu gehen.

Deinen Hinweis mit dem rechtlichen Gehör - § 103 SGG - oder Beweisaufnahme (§ 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 SGG) zum med. Sachverständigen wird ernannt (§ 118 Abs 1 SGG, §§ 404 ff. ZPO) alles wunderbar - nur meine Gegendarstellungen auch zu den Gutachten - wurden alle kommentarlos ignoriert. Anhörungs- und Verfahrensrügen - als wenn sie nicht abgegeben worden wären. Auch dies ist Gerichtsalltag an den deutschen Sozialgerichten.

Ich stell mal den Befangenheitsantrag gegen den SV hier in kopierter Form ein, den der Berichterstatter mit grinsendem Gesicht abgeschmettert hat:

Landessozialgericht für das
7. Senat
Egon – Reinert – Straße 4 – 6

66

vorab per Fax: 5012500

L 7 R 108/08





vorzulegen dem:
Berichterstatter des 7. Senates, RiLSG Wagner


Befangenheitsantrag gegen den vom erkennenden Landessozialgericht beauftragten med. Sachverständigen Herrn Dr. med. XXXXXXXXX


Sehr geehrter Herr Richter Wagner,

indem Rechtsstreit
Karin .......... ./. DRV XY?


wird gegen den vom Landessozialgericht f. d. im Rechtsstreit der Klägerin Karin ........ gegen die DRV XY? (AZ.: L 7 R 108/08) vom Gericht beauftragten med. Sachverständigen, Herrn Dr. XXXXXXXXX, ltd. Arzt der Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See,

Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit gestellt.


Das Verhalten des beauftragten Sachverständigen im anstehenden Sozialgerichtsverfahren ist geprägt von einer persönlichen Voreingenommenheit und einer vorsätzlichen Verweigerung des Rechtsanspruchs, „rechtliches Gehör“ und damit auch des Rechtsanspruchs der Klägerin auf ein „faires Verfahren“.

Hierdurch ergibt sich für die Klägerin der subjektive Eindruck, dass der beauftragte Sachverständige ihr gegenüber objektiv voreingenommen ist, und durch sein Verhalten insgesamt bei ihr das Misstrauen geweckt hat, dass er sich nicht neutral verhält, und somit gem. § 118 SGG i.V.m. § 406 ZPO als befangen abzulehnen ist.


I.

Im Einzelnen wird auf die Ablehnung im Folgenden hingewiesen:

1.
Mit Schreiben vom 14. 04. 2009 wurde der Klägerin durch das Sekretariat des Sachverständigen mitgeteilt, dass der Termin zur gerichtlich anberaumten Begutachtung auf den 07. 05. 2009, um 07.15 Uhr, in den Diensträumen der Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See, stattfinden soll.

2.
Mit Faxschreiben des Bevollmächtigten vom 29. 04. 2009 wurde dem Sekretariat des Sachverständigen mitgeteilt, dass der neu bestellte Prozessbevollmächtigte einen weiteren (zweiten) Änderungsantrag gegen den Beweisanordnungsbeschluss vom 10. 02. 2009 gestellt hat, und deshalb darum gebeten wird, dass die vorgesehene Begutachtung für den 07. 05. 2009daher zu verschieben sei, bis das Gericht über den Antrag des Bevollmächtigten entschieden hätte.

3.
Mit Richterbrief des Berichterstatters, 7. Senat des LSG, RiLSG Wagner, an den Bevollmächtigten vom 05. 05. 2009 (eingegangen am 08. 05. 2009) wurde diesem mitgeteilt, dass dem Änderungsantrag nicht entsprochen wurde.

4.
Mit Faxschreiben des Bevollmächtigten vom 15. 05. 2009 wurde dem Sekretariat des Sachverständigen deshalb mitgeteilt, dass die vorgesehene Begutachtung zum 07. 05. 2009 nunmehr nachgeholt werden könnte, da die Klägerin sich insbesondere, der obliegenden Mitwirkungspflicht bewusst ist. Weiterhin wurde dem Sachverständigen mitgeteilt, dass er dem Bevollmächtigten und damit der Klägerin schriftlich zu bestätigen habe, welche Gutachten der Klägerin vom Gericht ihm übersandt wurden, und ob er -der Sachverständige Einwendungen habe - dass der Ehemann und Bevollmächtigte der Klägerin während der Exploration persönlich anwesend ist.

Soweit zum vorliegenden Sachverhalt.


II.

Im Folgenden wird die Ablehnung begründet:

1.
Da es öffentlich bekannt ist, dass sich beauftragte med. Sachverständige bei den Terminvorgaben zu den Begutachtungen überlang Zeit lassen, hatte der Ehemann und Bevollmächtigte, am 28. 05. 2009, telefonisch Kontakt mit dem Sekretariat des Herrn Dr. XXXXXX aufgenommen.
Hierbei wurde dem Bevollmächtigten durch die Sekretärin des Sachverständigen, Frau XXXXXX, um 08.53 Uhr, mitgeteilt, dass es zu keiner Begutachtung der Klägerin im Auftrag des LSG mehr kommen würde, weil, wörtliches Zitat: Frau XXXXX..........“Herr XXXXX, wir haben den Gutachtenauftrag an das Landessozialgericht zurückgegeben“ Zitat-Ende.
Die Auskunft der Sekretärin, der Frau XXXXXX, an den Bevollmächtigten, kann von der Klägerin selbst und auch von ihrem Vater, Herrn Herz H., der sich während des anstehenden Telefonates in der Wohnung der Klägerin aufhielt, bestätigt werden. Die telefonisch gegebene Auskunft der Frau XXXX wurde während des anstehenden Telefonates von dem Bevollmächtigten mehrmals akustisch wiederholt, sodass, die vorgenannten Anwesenden dies auch bestätigen können.

2.
Auf Grund der bestimmten Aussage der Frau XXXXXX (die sich der med. Sachverständige zurechnen lassen muss, da Frau XXXXXX in dessen Auftrag handelte) konnte die Klägerin nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ davon ausgehen, dass es nicht mehr zu der vorgesehenen Begutachtung durch den gerichtsbeauftragten Sachverständigen kommen würde. Denn nach den Gesetzen der Logik, kann die Aussage der Frau XXXXXX, keine andere inhaltliche Deutung zulassen. Nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ und eines gesunden Denkvermögens, konnte die Klägerin daher auch davon ausgehen, dass der Gutachtenauftrag des LSG von dem beauftragten Sachverständigen dann auch tatsächlich wieder an das Gericht zurückgegeben worden ist.

3.
Mit neuem Anschreiben vom 21. 07. 2009 wird nun der Klägerin durch das Sekretariat des Sachverständigen mitgeteilt, dass sie sich doch einer erneuten med. Begutachtung am 18. 08. 2009, im Auftrag des Landessozialgerichtes, zu unterziehen habe. Diese erneut anberaumte Begutachtung durch den Sachverständigen, Dr. XXXXXXX, widerspricht aber den prozessualen Verfahrensgrundsätzen, wenn ein beauftragter Sachverständiger - aus welchen Gründen auch immer - den erteilten Auftrag an das Gericht wieder zurück geschickt hat. Die Klägerin, die zu Recht davon ausgehen konnte, dass er den erteilten Gutachtenauftrag auch an das LSG zurückgeschickt hatte, fühlt sich nunmehr von dem Sachverständigen „arglistig“ getäuscht, zumal er ihr mitteilen lies, dass er nicht mehr bereit ist, den Gutachtenauftrag des erkennenden Gerichtes auch tatsächlich auszuführen.

4.
Durch die unlautere Art der Vorgehensweise des Sachverständigen ist das Vertrauen der Klägerin in den Sachverständigen – was dessen „Neutralität“ anbelangt - zutiefst erschüttert, zumal auch in seinem Anschreiben vom 21. 07. 2009 kein Hinweis ersichtlich ist, dass er bereit wäre, der Klägerin die gewünschte Auskunft zu geben, welche Gutachten im Gutachtenauftrag des Gerichtes vorhanden sind, bzw. ob er Einwendungen hätte, wenn der Ehemann und Bevollmächtigte während der Exploration persönlich anwesend ist. Damit hat er erneut seine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin unter Beweis gestellt, weil er nachweislich nicht bereit ist, gegenüber der Klägerin ein faires Verfahren einzuhalten. Damit verletzt er den Verfahrensgrundsatz des „rechtlichen Gehörs“. Der Klägerin steht das legitime Recht zu – aufgrund der Inanspruchnahme des medizinischen Selbstbestimmungsrechtes, -
dass der Sachverständige ihr gegenüber erklären muss, welche Gutachten ihm das Gericht mit dem Gutachtenauftrag übersandt hat. Denn der Anspruch auf „rechtliches Gehör“ umfasst das Recht des vor Gericht stehenden Bürgers darauf, dass er vor Erlass einer Entscheidung mit seiner Auffassung zur Sach- und Rechtslage gehört werden muss. Dabei ist es unerheblich, ob der Sachverständige ermessensfehlerhaft bereit gewesen wäre, während der Exploration auf die Fragen einzugehen, ob auch der Ehemann und Bevollmächtigte der Klägerin, während der Exploration hätte anwesend sein dürfen, denn er hat diesbezügliche – klägerseitig gestellte Fragen – vor der Begutachtung zu beantworten.


III.

rechtliche Gründe zur Ablehnung:

1.
Medizinische Sachverständige insbesondere auch während einer anstehenden sozialgerichtlichen Auseinandersetzung sind ebenso wie Gerichtspersonen nach § 406 ZPO als befangen ablehnbar wie Richter. Von diesem Ablehnungsrecht macht die Klägerin jetzt Gebrauch.

2.
Entgegen seiner ursprünglichen Haltung, die Klägerin nicht mehr zu begutachten und den Gutachtenauftrag an das erkennende Gericht zurückzusenden, sieht sich die Klägerin mit der jetzigen Ankündigung eines neuen Begutachtungstermins, 18. 08. 2009, von dem Sachverständigen „arglistig“ getäuscht..

3.
Da er es mit Anschreiben vom 21. 07. 2009 weiterhin unterlies, der Klägerin auf die gestellten Fragen vom 15. 05. 2009 eine Antwort zugeben, und damit weiterhin kein faires Verfahren eingehalten hat, wozu er aber als Zeuge (Gehilfe) des Gerichtes verpflichtet ist, lehnt die Klägerin ihn wegen der Verletzung der Neutralitätspflicht und wegen Verletzung des Rechtsanspruchs „rechtliches Gehör“, da er sich nicht geäußert hat - ob er Einwendungen habe, dass der Ehemann und Bevollmächtigte während der Exploration anwesend sein kann - weiterhin als befangen ab. Die in dem § 118 SGG i.V.m. § 202 SGG geregelte Norm über das Beweisverfahren im SGG und der über § 202 SGG anwendbaren Zivilprozessordnung (ZPO), die insbesondere den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme umfasst, ist er gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen. So ist es nach § 357 ZPO der Partei gestattet, einer Zeugenvernehmung beizuwohnen. Dieses Anwesenheits- und Fragerecht bei der Zeugenvernehmung (denn nichts anderes stellt eine med. Begutachtung im Auftrag des erkennenden Gerichtes dar), ist eines der wichtigsten Parteirechte und ein direkter Anwendungsfall des Art. 103 GG (s. BSG-Entscheidung vom 31. 07. 2002 – B 4 RA 28/02 R). Dieses der Klägerin zustehende Recht, hat er vorsätzlich verletzt, weil er sich weiterhin passiv gegenüber der Klägerin verhalten hat. Er hat es einfach nicht für notwendig erachtet, der Klägerin die begehrte Auskunft zu erteilen. Aufgrund der prozessualen Verfahrensgrundsätze ist der med. Sachverständige aber ebenso an ein faires Verfahren gebunden, wie das erkennende Gericht. Deshalb hat die Klägerin auch das Recht, ihn zu fragen, welche Gutachten ihm das erkennende Gericht mit dem Gutachtenauftrag vorgelegt hat. Der Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren verpflichtet den Richter, wie den Sachverständigen, vielmehr zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation (vgl. BSG, Beschluss vom 09. April 2003, AZ.: B 5 RJ 140/02 B). Als leitender Arzt des Rentenversicherers Knappschaft – Bahn – See und auch als extern beauftragter Sachverständiger durch Gerichte, insbesondere der Sozialgerichte und anderer Sozialleistungsträger, müssten dem vorgenannten Sachverständigen die verwaltungs- und prozessualen Grundsätze hinsichtlich der Verfahren durchgängig bekannt sein.


4.
Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen auf das medizinische Selbstbestimmungsrecht der Partei – auch bei anstehenden Gerichtsverfahren – verwiesen, dass die Parteiöffentlichkeit und damit die Transparenz (rechtliches Gehör) auch und insbesondere in einem Gerichtsverfahren zu gewährleisten ist. Die Klägerin hat in einem sozialgerichtlichen Verfahren das verfassungsrechtlich verbürgte und auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG fußende Recht, eine Person ihres Vertrauens zur Begutachtung mitzunehmen. Der vom erkennenden Gericht beauftrage med. Sachverständige, Herr Dr. XXXXXX, kann die Untersuchung der Klägerin in Anwesenheit einer Begleitperson nicht aus Gründen des Selbstschutzes verweigern, weil § 103 Satz 1 HS 2 SGG nicht den Schutz des Gutachters bezweckt. Grundsätzlich existieren keine medizinisch – fachlichen Gründe, auf die ein Gutachter seine Verweigerung einer Begutachtung in Anwesenheit einer Begleitperson stützen kann. Da die Klägerin sich aber nicht weigert, und grundsätzlich einer Begutachtung durch Herrn Dr. XXXXX zugestimmt hätte, wenn er denn, die an ihn gestellten Fragen der Klägerin beantwortet hätte, stellt es demnach keine Verletzung ihrer sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten dar, wenn sie sich jetzt nicht mehr von dem beauftragten Sachverständigen untersuchen lässt, und ihn vollumfänglich als befangen ablehnt. Das Gericht würde ebenfalls gegen seine aus § 103 Abs. 1 SGG obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen, wenn es daraus für die Klägerin negative Schlüsse ziehen würde.

5.
Wie das Bundessozialgericht (BSG) schon mehrfach unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) herausgestellt hat, sind bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften, die das subjektive Interesse der Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtschutz durch Gewährung rechtlichen Gehörs, die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten (Senatsurteil vom 22. September 1999 – B 5 RJ 22/98 R – sowie BSG Urteile vom 05. Juni 1997 – 7 Rar 58/96 – und vom 11. März 1998 – B 9 SB 5/97 R -, jeweils veröffentlicht in JURIS, mwN).
Zu diesen Grundsätzen gehört, dass der Richter und der Sachverständige sich nicht widersprüchlich verhalten dürfen und zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in Ihrer konkreten Situation verpflichtet sind (BVerfG Beschluss vom 26. April 1988 – 1 BvR 669, 686, 687/87 – BVerfGE 78, 123, 126 mwN; Kammerbeschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 2600/95 – SGB 1997, 165)



Der med. Sachverständige hatte es selbst auf der Hand gehabt, gegenüber der Klägerin ein faires Verfahren einzuhalten, indem er die Klägerin nicht arglistig getäuscht und ihr auf die gestellten Fragen geantwortet hätte (Gewährung rechtlichen Gehörs), deshalb bleibt der Klägerin nichts anderes übrig, als den vom Landessozialgericht beauftragten med. Sachverständigen, Herrn Dr. XXXXXXX, wegen Befangenheit abzulehnen.





Im Auftrag:

Bevollmächtigter



Hättest Du mir auch mit grinsendem Gesicht diesen Befangenheitsantrag abgelehnt?

Gruss
kbi1989
 
Hallo zusammen,

es ist eine wahre augenöffnende Wonne diesen Thread mitzulesen.

Es werden die richtigen Fragen und Antworten abgegeben.

Das UO Forum verbessert damit seine bisher ohnehin schon bestehende Klasse noch um weitere Pluspunkte.
 
Lieber Kenzo und alle anderen,

ich habe kbi1989 per PN geantwortet. Ich halte das für geboten, weil ich ihm in seiner Angelegenheit einen sehr persönlichen Ratschlag gegeben habe.

Zu seinem Beitrag nur soviel:

Bitte schreibt das nicht ab. So kann man das nicht machen. Darin ist vieles rechtlich falsch.

Ich werbe dringend dafür, derartige Sachen als Laie nicht selbst zu machen. Die Veröffentlichungen von Entscheidungen verführen den Laien leider auch dazu zu glauben, jetzt könne er sich die Materie selbst erschließen. Das funktioniert leider nicht. Juristen haben ein langes und schweres Studium absolviert und mit zwei Staatsexamina ihr Wissen und ihre Fähigkeit zu wissenschaftlicher wie praktischer Arbeit nachgewiesen. Ein noch so belesener Laie wird nie so gut sein wie der schlechteste Jurist.

Dass dies so ist, merke ich an vielen Verwaltungsentscheidungen, die nicht von Juristen stammen (das sind die meisten, die bei Euch auf dem Tisch liegen). Da ist viel juristischer Humbug dabei.

Tut Euch selbst den Gefallen: Nehmt Euch einen Anwalt, der mit dem Gericht kommuniziert, sprich die Schriftsätze verfasst und mit dem Richter / Gegner spricht. Eure Aufgabe ist es, dem Anwalt Informationen zu liefern. Welche er braucht, solltet Ihr in solchen Foren wie hier lernen können.

Freundliche Grüße
 
Hallo 12jannis05,

ich hab Dir ja mit PN geantwortet. Ich kann mit sachlicher Kritik umgehen ohne gleich beleidigt zu sein. Aber zu deiner These - die Du jetzt im letzten Beitrag geschrieben hast - muss ich Doch Stellung beziehen.

Ein noch so belesener Laie wird nie so gut sein wie der schlechteste Jurist.

Dem stimme ich so nicht ganz zu. Denn der schlechteste Jurist - ich formuliere es mal anders - ein nicht informierter Jurist - im Sozialrecht, braucht aber Laien wie uns, damit er überhaupt einen vernünftigen und rechtlich substantiierten Schriftsatz erstellen kann. Denn hätten die zwei mandantierten Anwälte in dem Erstverfahren bis zum LSG - sich die Mühe gemacht - ihrem Mandat gerecht zu werden, hätte ich mich nicht in das Sozialrecht und Verfahrensrecht derart einlesen müssen, damit der danach von mir gestellte Überprüfungsantrag - doch noch - halbwegs zum Erfolg geführt hat. Ich nehme aber für mich deshalb nicht in Anspruch - mich mit einem Volljuristen - auf gleicher Augenhöhe vergleichen zu wollen. Denn eins ist mir auch klar, dass ich einem ( schlechten Juristen) deshalb nicht doch ebenbürtig bin.

Der Befangenheitsantrag ob rechtlich richtig oder nicht richtig formuliert - war nicht entscheidungserheblich - für das von mir beantragte Überprüfungsverfahren. Durch den Überprüfungsantrag mit neuer Beweisvorlage (schmerzmed. Gutachten) wurde vom SG mit GB doch eine befristete volle Rente zuerkannt - was die beiden FÄ - stets vehement verneinten. Somit war das Erstziel eine Rente zu erlangen erreicht. Die Berufung gegen den GB wurde nur deshalb eingelegt - weil die Rente - nicht ab Antragstellung gewährt wurde.

Wenn Kläger(innen) aber wegen der Unfähigkeit der mandantierten Anwälte (Juristen) gezwungen sind - sich selbst vor dem SG - zu vertreten, sind die Richter der SG gehalten - die Klägerparteien - verfahrensrechtlich zu beraten. Wenn dies nicht so stimmen sollte, korrigier mich. Dies tun sie aber oftmals nicht. Warum nicht? Deshalb bleib ich auch bei meiner These - dass sich im Laufe der Zeit - doch eine Routine in den Verhandlungen einschleicht.

Trotz allem, ich hoffe, dass Du dem Forum erhalten bleibst!

Gruss
kbi1989
 
Guten Abend zusammen,

im Laufe der Jahrzehnte habe ich mit ca. 20 Anwälten in den unterschiedlichsten Gerichtszügen als Mandant zusammen gearbeitet, oder war als Gegenseite mit ihnen konfrontiert.

Mit einigen bin ich per Du und ab und an werden dann auch schonmal die "Masken" abgelegt.

Daraus habe ich gefolgert, dass der Vergleich, der hier gebracht wurde:

"Der schlechteste Anwalt ist besser als der belesenste Laie",

dann eventuell stimmen könnte, wenn der schlechteste Anwalt ähnlich motiviert an die Sache herangehen würde, wie der belesenste Laie in eigener Sache macht.

Das habe ich über die Jahrzehnte selten bis nie feststellen können, es sei den die schlechtesten Anwälten haben sich in eigener Sache einbringen müssen.

Aufgrund dieser Erfahrungen bin ich dazu übergegangen, wenn ich mich überhaupt von einem Anwalt vertreten lasse, das ich mit ihm ausschließlich noch in beweissicherer Form kommuniziere.

Ich gehe mit ihm also nicht anders um, als mit dem Anwalt der Gegenseite.

Dazu hat mich ein befreundeter Rechtsanwalt, im Ruhestand, beglückwünscht, aber auch erst als er sich im Ruhestand befand.

Ich bin einige Male gegen die eigenen Ra`s vorgegangen und plötzlich mutierten sie zu motivierten Ra`s.

Wie Wunder.
 
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