• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Welche Zeitspanne ist bei SG-Verfahren angemessen?

gummibär

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
21 Feb. 2008
Beiträge
569
Vieleicht kann mir jemand einen Tipp geben, wie man seine Verfahren am SG etwas beschleunigen kann.
Neben diversen Klageverfahren gegen die gesetzliche Unfallversicherung zum Themenkomplex Weiterzahlung Verletztengeld , Unfallrente etc... habe ich vor nunmehr 2 Jahren (!) Klage wegen den fehlenden Leistungen zum Kleidermehrverschleiß eingereicht.

Außer das bis heute ein Aktenzeichen zugeteilt wurde, ist gar nichts passiert.

Mehrfach habe ich Erinnerungsschreiben verschickt, als Antwort kam, daß SG wird sich bemühen, das Verfahren zeitnah vorran zutreiben.

Seitdem ist immer noch nichts passiert.

Das die Sozialgerichte mit Hartz IV Klagen überlastet sind, ist hinlänglich bekannt.
Aber ist es akzeptabel, daß Unfallopfer mit ihren berechtigten Klagen nun bis zum "Sankt-Nimmerleinstag" vertröstet werden.

Kann man laufende Klagen z.B. noch mit einer Untätigkeitsklage beschleunigen?

Danke,Gummibär
 
Hallo Gummibär,

ich glaube nicht, dass Du mit einer Untätigkeitsklage das Verfahren erheblich verkürzen wirst. Durch Deine Untätigkeitsklage wird ja dann ein weiterer Richter mit einen Verfahren "belästigt" und ihm fehlt weitere Zeit den Verfahrensstau abzubauen.
Hier ist einfach der Gesetzgeber in der Pflicht klare und eindeutige Gesetze zu verabschieden, so dass z.B. Harz 4 mit seiner Klageflut nicht möglich und unnötig ist!

MfG.
Pit
 
Hallo Pit13,

eine Untätigkeitsklage kann immer nur gegen eine Behörde erhoben werden.

Will man ein Gericht zum arbeiten bewegen ist gegen dieses eine Untätigkeitsbeschwerde zu richten. Problem ist nur, dass dieses besondere Rechtsmittel im deutschen Verfahrensrecht noch nicht gesetzlich geregelt ist und es bisher nur einen Refenrentenentwurf gibt. Danach soll den Prozessparteien ein Beschwerderecht zustehen, wenn ein Prozess von dem Gericht ohne zureichenden Grund nicht bearbeitet wird.

Das Gericht, dessen Untätigkeit beantstandet wird, kann der bei ihm einzulegenden Beschwerde dadurch abhelfen, dass es spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde Maßnahmen ergreift, die den Abschluss des Verfahrens in angemessener Frist erwarten lassen - andernfalls entscheidet das nächst höhere Gericht über die Beschwerde.

Über eine Untätigkeitsbeschwerde hat das LSG Niedersachsen Az. L 2 B 31/07 R entschieden. In dem Beschluss hat man auf darauf abgestellt, dass ein Verstoß vorliegt, sobald ein Verfahren nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen ist.

Da Gummibärs Klage erst 2 Jahre rechtshängig ist, wird eine Untätigkeitsbeschwerde zum jetzigen Zeitpunkt wohl noch als verfrüht angesehen und somit verworfen werden.

Gruß
tamtam
 
hallo tamtam,

darf ich dich mal bitte zu deinem letzten Beitrag fragen:

ist dir bekannt, ob sich evtl. zwischenzeitlich was daran geändert hat?


Lg. Rolandi
 
Hallo UO!

Die Zeitspanne teilen sich die Richter ungeachtet sämtlicher Rechtsvorschläge selbst ein.

Erinnern wir uns an einen unserer Mitstreiter den Erich Neumann genannt Unfallmann und die lange Zeit seiner Gerichtsverfahren. Aber auch auf seine Hilferufe zur heutigen mündlichen Verhandlung am 31.8.2017 beginn um 9:00 Uhr.

Dir lieber Erich wünschen wir in dieser mündlichen Verhandlung viel Erfolg und lass dich nicht unterbuttern.

Gruß ingi
 
Hallo Rolandi,

seit einigen Jahren kann man die Verzögerungsrüge erheben. Darauf kann der Richter reagieren oder auch nicht - in der Regel wird er letzeres tun.

Einziger Vorteil ist, dass man nach Abschluss des Verfahrens Entschädigung in Höhe von 1.200 EUR pro Jahr wegen überlanger Verfahrensdauer wegen Menschenrechtsverletzung einklagen kann.

Gruß
tamtam
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo tamtam,

vielen Dank für deine Antwort.
-----

Darf ich dich bitte noch um deine Meinung/Hilfe dazu bitten:

Klagt man die Entschädigung nach der Verfahrensrüge vor dem Landgericht ein?

Ein Antrag auf Entschädigung gegenüber dem SG nach erhobenener Verfahrensrüge muss man nicht stellen, oder liege ich falsch?

------

Welchen Rechtsschutz-Sinn hat die Untätigkeitsklage, wenn man Jahrelang auf einen Gerichtsbescheid oder Urteil diesbezüglich warten muss - ich kann es für mich nicht verstehen.

Kann man evtl. die Behörde wegen Amtshaftung/Staatshaftung belangen, wenn man erst durch eine Untätigkeitsklage zu Verbescheidung eines Antrages und/bzw. Widerspruchsbescheides nach Jahren kommt?

Welche mögl. Nachteile außer die Tragung der mögl. Gerichtskosten hat grundsätzlich die Behörde, wenn diese die Untätigkeitsklage verliert?

----

Kannst du mir bitte auch da Licht im Dunkeln bringen:

Untätigkeitsklage eingereicht (Antrag über Wderspruch zu bescheiden)

Behörde wurde um Stellungnahme gebeten

Stellungnahme der Gegenseite geht auf die erhobene Untätigkeitsklage nicht ein, sondern gleicht aus meiner Sicht inhaltlich einer Klageerwiderung mit Abweisungsanträgen auf eine nicht erhobene Anfechtungsklage in der selbigen Sache.

Wie ist hier am Besten zu reagieren, wenn man den Widerspruchsbescheid haben will.

In Ergebnis kann ich für mich nicht verstehen, warum man solche Probleme haben kann, einen Widerspruchsbescheid zu erhalten.

Danke im Voraus.

Lg. Rolandi
 
Top