Christiane17
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 29 März 2016
- Beiträge
- 1,218
Hallo @Alle,
ich greife noch einmal das Eingangsthema auf.
Zeiten der Zahlung von Verletztengeld sind nicht auf die Zeiten (78 Wochen) des Krankengeldbezuges anzurechnen! Denn sie schließen einander aus!
SGB V Paragraph 11 bezieht sich auf die Zahlung von Krankengeld
>> 1 Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
SGB V Paragraph 48 Ansatz 3(2)
>> 1 Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. 2 Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Das ist eine rechtlich eindeutige Sachlage!
LG Christiane
ich greife noch einmal das Eingangsthema auf.
Zeiten der Zahlung von Verletztengeld sind nicht auf die Zeiten (78 Wochen) des Krankengeldbezuges anzurechnen! Denn sie schließen einander aus!
SGB V Paragraph 11 bezieht sich auf die Zahlung von Krankengeld
>> 1 Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
SGB V Paragraph 48 Ansatz 3(2)
>> 1 Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. 2 Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Das ist eine rechtlich eindeutige Sachlage!
LG Christiane