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Verletztengeld ... Krankengeld ... 78 Wochen

Hallo @Alle,

ich greife noch einmal das Eingangsthema auf.

Zeiten der Zahlung von Verletztengeld sind nicht auf die Zeiten (78 Wochen) des Krankengeldbezuges anzurechnen! Denn sie schließen einander aus!

SGB V Paragraph 11 bezieht sich auf die Zahlung von Krankengeld

>> 1 Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.


SGB V Paragraph 48 Ansatz 3(2)

>> 1 Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. 2 Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.


Das ist eine rechtlich eindeutige Sachlage!


LG Christiane
 
Hallo Christiane,

puh, jetzt bin ich dran, KK hat mir gestern geschrieben, dass sie kein Krankengeld weiterzahlen, ab den gestrigen Bescheid. Nach der Reha. Grund: Arbeitsunfall, die BG müßte zahlen. Der Brief war freundlich, echt. Aber nun auch noch dieses Problem. Kann Widerspruch einlegen. Aber mir wurde mitgeteilt, telefonisch, dass ich einen Anruf von KK zuständigen Sachbearbeiter erhalte. Da kann man sich vor dem Widerspruch nochmals austauschen. Hoffe also, die Sache klärt sich. Widerspruchsgrund habe ich. Denke, der ist begründet. Sehe Chancen trotz siehe unten Zitat von dir. Geht aber auch um Einzelfälle.

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"Zeiten der Zahlung von Verletztengeld sind nicht auf die Zeiten (78 Wochen) des Krankengeldbezuges anzurechnen! Denn sie schließen einander aus! Zitat Christiane

Wußte ich.

"SGB V Paragraph 11 bezieht sich auf die Zahlung von Krankengeld

>> 1 Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.


SGB V Paragraph 48 Ansatz 3(2)

>> 1 Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. 2 Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.


Das ist eine rechtlich eindeutige Sachlage!
(Zitat Christiane)

Was willst du damit sagen? Hast du nun Anspruch auf Verletztengeld oder nicht? Mein Fall ist jedenfalls kompliziert, so die Sachbearbeiter der KK.

Ich werde drüber berichten, nach Klärung.

Gruss von ************
 
Guten Morgen ************,

nein, es geht hier nicht um Zahlung von Verletztengeld sondern um Zahlung von Krankengeld. Die KK kann die Zeit des VG nicht auf die Zeit (78 Wochen) des KG anrechnen.

Die Zahlung von VG wird gerichtlich geklärt werden müssen.

LG Christiane
 
Hallo Christiane

Habe mich verschrieben, ich meinte:

Bekommst du nun Krankengeld oder nicht, von der KK eine Vorauszahlung mit Rückerstattungsanspruch gegenüber der BG, wenn das Sozialgericht den Anspruch auf Verletztengeld bestätigt?

Hast du nun nach deinem Widerspruch eine endgültige Ablehnung von deiner KK bekommen?

Ich habe zuvor trotz allem Krankengeld erhalten, was nun aber plötzlich eingestellt wurde. Mit der Begründung: Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Ich denke, das kann kein Sachbearbeiter entscheiden, sondern das muss MDK prüfen. Also erst mal den medizinischen Dienst der Krankenkassen beauftragen. Und der stellt dann fest, ob tatsächlich alle Erkrankungen Unfallfolgen sind oder auch Krankheiten unfallunabhängig sind. Da ich bereits Krankengeld erhalten habe, kann das nicht so ohne Weiteres plötzlich eingestellt werden. Wenn unfallabhängig und voraussichtlich Erwerbsunfähigkeit, dann kann die KK mir nahelegen, einen Rentenantrag zu stellen.Die Sachlage hat sich nicht geändert. Und ich habe ja noch AlgI erhalten. Es muss also zuvor eine Rechtsgrundlage gegeben haben, die nach wie vor Bestand hat. Dass die BG das Verletztengeld eingestellt hat, daraus kann die KK allein nicht schließen, dass der Arbeitsunfall allein die Arbeitsunfähigkeit bedingt. Die BG hat ja nur mitgeteilt, dass Verletztengeld eingestellt wurde. Müßte dann gegen die KK als auch gegen die BG klagen. Warum sollte ich freiwillig einen Rentenantrag stellen?

Wie siehst du meinen Fall? Der sich wohl von deinem darin unterscheidet, dass ich Krankengeld bis vor Kurzem erhalten habe, du wohl nicht? Oder nach deinem Widerspruch doch? So einfach ist die Sachlage trotz der von dir genannten gesetzlichen Grundlage nicht, eben doch nicht so eindeutig, von Fall zu Fall verschieden, denke ich.

Oder kann ein anderer, der sich in dieser Materie sich auskennt, darauf antworten?

Gruss von ************
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Christiane
hier nochmals mein Fall erweitert.

Ausgangssituation: Ablehnung der Weiterzahlung des Verletztengeldes über die 78. Woche hinaus. Progenoseentscheidung der BG: Ich nicht wieder arbeitsfähig sein werde, Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen ist. Ob diese Prognose sich allein auf den Arbeitsunfall bezieht oder nicht, das ist nicht von der BG bestätigt worden. Sie geht ja auch von einem Vorschaden aus.

Die KK wußte von der Ablehnung der BG bezüglich des Verletztengeldes und meines anerkannten Arbeitsunfalles. Ich habe aber dennoch, also trotz allem Krankengeld von der KK erhalten, das nun aber plötzlich eingestellt wurde. Nun doch mit der Begründung: Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Ich denke, das kann kein Sachbearbeiter entscheiden, sondern das muss MDK prüfen. Also erst mal den medizinischen Dienst der Krankenkassen beauftragen. Und der stellt dann fest, ob tatsächlich alle Erkrankungen Unfallfolgen sind (die per Bescheid von der BG) oder auch Krankheiten unfallunabhängig sind. Da ich bereits Krankengeld erhalten habe, kann das nicht so ohne Weiteres plötzlich eingestellt werden. An der bisheringen Sachlage hat sich nichts geändert. Und ich habe zuvor ja noch AlgI erhalten. Mit Krankengeldanspruch. Wenn unfallabhängig und voraussichtlich Erwerbsunfähigkeit, dann kann die KK mir nahelegen, einen Rentenantrag zu stellen. Und mit Beginn der Rentenzahlung der Dt. Rentenversicherung dann das Krankengeld einstellen. Klage richtet sich dann anschließend nur gegen die BG. Die BG hat dann ein Problem. Wenn nicht, dann müßte ich auch gegen die KK klagen.

Es muss zuvor eine Rechtsgrundlage gegeben haben, da mir die Krankenkasse Krankengeld gezahlt hat, die nach wie vor Bestand hat, Krankengeld als Vorausleistung also weiter gezahlt werden müßte. Dass die BG das Verletztengeld eingestellt hat, daraus kann die KK allein nicht schließen, dass der Arbeitsunfall allein die Arbeitsunfähigkeit bedingt. Die BG hat ja nur mitgeteilt, dass Verletztengeld eingestellt wurde. Wenn auch die KK meinen Widerspruch ablehnt, dann müßte dann gegen die KK als auch gegen die BG klagen. Warum sollte ich freiwillig einen Rentenantrag stellen? Bzw. eigentlich gezwungenermaßen, so zusagen eine Zwangsverrentung, weil sich keiner verantwortlich fühlt und mich im Regen stehen lässt? Wenn ich nicht familienversichert wäre, dann könnte ich mir noch nicht mal leisten, die Entscheidung des Sozialgerichtes abzuwarten. Der BG wäre das ganz sicher recht, wenn ich erzwungenermaßen "freiwillig" eine Erwerbsminderungsrente stellen müßte. Das ist doch aber ungerecht. Für Verunfallte, die von der BG abhängig sind, ein finazielles Desaster. Für viele auch sicher ein Armutsrisiko.

Wie siehst du meinen Fall? Der sich wohl von deinem darin unterscheidet, das ich Krankengeld trotz allem bis vor Kurzem erhalten habe, - du wohl nicht? Oder nach deinem Widerspruch doch? So einfach ist die Sachlage trotz der von dir genannten gesetzlichen Grundlage nicht, eben doch nicht so eindeutig, von Fall zu Fall verschieden, denke ich.

Oder kann ein anderer, der sich in dieser Materie sich auskennt, darauf antworten?

Gruss von ************
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo ************,

für Deine Zeilen brauch ich mehr Zeit und muß dann auch den PC hochfahren.

Nur soviel fürs Erste.... wenn die BG den Fall schließt, muß m.E. die KK einspringen. Die kann sich im Fall einer gerichtlichen Entscheidung zu Deinen Gunsten, das Geld von der BG wiederholen.

Außerdem muß die BG einen rechtsgültigen Bescheid erstellt haben. Hat die BG das versäumt, ist sie weiterhin in der Pflicht. Bis zur Entscheidung muß die KK zahlen.

Die Frist von 78 W. gilt bei BG nicht. Entweder schließt sich eine berufliche Reha oder Erwerbsminderungsrente an.

LG Christiane
 
hallo ************,

ja leider sind die noch mehr bestraft, welche nicht verheiratet sind und damit nicht familienversichert.

hallo christiane,

meine Erfahrung nach ist es möglich:

dass die Krankenkasse trotz deine berechtigten Begründung den Widerspruch ablehnt
und ins Klageverfahren geht sowie es auch möglicherweise die BG macht.

Das Klageverfahren dauert Jahre und der Kostenträger wartet ab.


Lg. Rolandi
 
Hallo ************ & Rolandi,

Ausgangssituation: Ablehnung der Weiterzahlung des Verletztengeldes über die 78. Woche hinaus. Progenoseentscheidung der BG: Ich nicht wieder arbeitsfähig sein werde, Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen ist. Ob diese Prognose sich allein auf den Arbeitsunfall bezieht oder nicht, das ist nicht von der BG bestätigt worden. Sie geht ja auch von einem Vorschaden aus.
Da die BG feststellte, dass Du nicht wieder arbeitsfähig sein wirst, muß sie auch begründen und Maßnahmen ergreifen. M.M.

Die KK wußte von der Ablehnung der BG bezüglich des Verletztengeldes und meines anerkannten Arbeitsunfalles. Ich habe aber dennoch, also trotz allem Krankengeld von der KK erhalten, das nun aber plötzlich eingestellt wurde. Nun doch mit der Begründung: Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
Da dieser Punkt strittig ist, sollte hier SGB I Paragraph 43 = Vorläufige Leistungen greifen. Da dieser Punkt zwischen BG und KK abläuft, sollte die KK die BG verklagen. Aber nicht auf Deinem Rücken austragen.

..... (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. .....

Normal ist, dass die KK Patienten zum MDK schickt, eine med. Reha über die DRV empfielt und dort über Rente oder berufl. Reha entschieden wird.

Was bei Dir abläuft, ist rechtlich völlig daneben. Du könntest Dich an das Ministerium für Gesundheit (Aufsichtsbehörde über KK und MDK) Deines Bundeslandes wenden und Aufsichtsbeschwerde über die KK einreichen.

dass die Krankenkasse trotz deine berechtigten Begründung den Widerspruch ablehnt
und ins Klageverfahren geht sowie es auch möglicherweise die BG macht.
Da mein Fall glasklar, die Rechtslage per Gesetz untermauert ist, wäre die KK schlecht beraten, meinen Widerspruch abzulehnen. Nicht nur eine Klage vor dem Sozialgericht wäre die Folge, sondern eine weitere Beschwerde beim Ministerium inkl. einer Darlegung von ökonomischer Sinnlosigkeit sowie letztendlich einer Rückforderung durch das Arbeitsamt, bei dem man sich melden muss.

Und so bekloppt kann man ja eigentlich nicht sein..... Obwohl, wenn ich bedenke wieviel minderbemittelte Mitarbeiter es bei den Behörden gibt, denen man viel gutes Geld monatlich hinterherwirft.....


LG Christiane
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo christiane,

leider habe ich die Erfahrung, dass das durchaus möglich ist auch bei der Krankenkasse.

Ich will hoffen, dass es bei dir anders läuft - jedoch kann ich es aus meiner Erfahrung kaum glauben.

Nicht nur bei ************ läuft was schief.

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

mit welcher Begründung? In meinem Fall gibt es keine. Es sei denn, man nehme als Begründung >> die der Hinauszögerung von Leistungen, der Versuch mich in den Wahnsinn zu treiben, mich existenziell zu ruinieren (macht die BG schon)...... Kann ich mir dann aussuchen.

Es gibt einen BG-Bescheid. Und rechtliche Bestimmungen.
SGB V Paragraph 11 bezieht sich auf die Zahlung von Krankengeld

>> 1 Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.


SGB V Paragraph 48 Ansatz 3(2)

>> 1 Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. 2 Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Für die Dauer der Zahlung des VG hatte ich keinen Anspruch auf KG. Was ist daran falsch zu verstehen? Kann man dann Böswilligkeit unterstellen.

Ob der Bescheid der BG rechtens ist, spielt in diesem Fall keine Rolle. Das muß woanders geklärt werden.

Ich kann auch einen Eilantrag bei Gericht einreichen.

LG Christiane
 
hallo christiane17,

die Gegenseite kann z. B.: einfach nur behaupten, dass dies nicht zutreffend ist.
Du kannst einen möglichen Vorsatz nicht beweisen.

Solltest du nach Jahren die Klage gewinnen, dann hat sich die Gegenseite halt damals geirrt.

In der Zwischenzweit machst du was?

Glaubst du die Behörden spielen auf Zeit oder ist Ihnen die Zeit egal?

Eilverfahren - keine Ahnung ob du Erfolg haben wirst. Es kann möglich sein, dass keine Eile geboten ist, weil du auch HartzIV beantragen kannst oder ähnliches.


Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rolandi,

die KK muß bei Klage ihre Sicht begründen. Mit welchen sachlichen Argumenten sollte das gehen? Und nochmal, die Sachlage ist eindeutig. Auch von mir denen eindeutig schriftlich mitgeteilt! Das würde im Fall einer Klage alles dem Gericht vorgelegt werden.

Wollen die ihre eigene Unfähigkeit dokumentiert sehen?

Vorsatz.... Den Vorsatz kann man mit ihrer Arbeitsweise begründen! Es sei denn, sie geben ihre eigene Unfähigkeit zu. In beiden Fällen würde ich als AG diese Leute entlassen, da nicht tragbar.

Eilantrag http://www.rechtsanwalt-koeper.de/blog/artikel/krankenkasse-krankengeld-eingestellt/


LG Christiane
 
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