oerni
Erfahrenes Mitglied
Eine Mitarbeiterin des Bezirksamts geht in ihrer Behörde zur Toilette und stößt sich den Kopf. Ist das privates Pech oder ein Dienstunfall? Darüber hat nun ein Gericht entschieden.
http://www.spiegel.de/karriere/beru...t-als-dienstunfall-fuer-beamte-a-1094100.html
Die Frau wollte den Streit vor Gericht ausfechten und hatte damit nun letztlich Erfolg. Die Richter verpflichteten ihren Arbeitgeber, die Verletzung als Dienstunfall anzuerkennen (Aktenzeichen VG 26 K 54.14).
Gang zur Toilette - "eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit"
Die Begründung: Ein Dienstunfall setze "einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes" voraus. Dies sei hier der Fall, urteilten die Richter. Der Zusammenhang sei gegeben, weil sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe.
Die Richter gaben zu, dass der Gang zum Klo selbst "erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit darstelle", sondern in die private Sphäre des Beamten falle. Aber: Toiletten gehörten "zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich".
Der Aufenthalt auf der Toilette ist von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen. Auf das Beamtenrecht sei dies aber nicht übertragbar, so die Berliner Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Haftung bei Toilettenunfällen ließ das Gericht die Berufung zu.
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Ich habe nichts gegen Beamte, aber deren Sonderstellung selbst beim Toilettengang stört mich schon ein wenig.
Heisst es nicht: Vor Gesetzt (und Gott) sind alle Menschen gleich?
http://www.spiegel.de/karriere/beru...t-als-dienstunfall-fuer-beamte-a-1094100.html
Die Frau wollte den Streit vor Gericht ausfechten und hatte damit nun letztlich Erfolg. Die Richter verpflichteten ihren Arbeitgeber, die Verletzung als Dienstunfall anzuerkennen (Aktenzeichen VG 26 K 54.14).
Gang zur Toilette - "eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit"
Die Begründung: Ein Dienstunfall setze "einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes" voraus. Dies sei hier der Fall, urteilten die Richter. Der Zusammenhang sei gegeben, weil sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe.
Die Richter gaben zu, dass der Gang zum Klo selbst "erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit darstelle", sondern in die private Sphäre des Beamten falle. Aber: Toiletten gehörten "zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich".
Der Aufenthalt auf der Toilette ist von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen. Auf das Beamtenrecht sei dies aber nicht übertragbar, so die Berliner Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Haftung bei Toilettenunfällen ließ das Gericht die Berufung zu.
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Ich habe nichts gegen Beamte, aber deren Sonderstellung selbst beim Toilettengang stört mich schon ein wenig.
Heisst es nicht: Vor Gesetzt (und Gott) sind alle Menschen gleich?