• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Sozialstaat Deutschland

Hallo Oerni,
hast Du das verstanden, was dort ausgeurteilt wurde?
Da steht nicht, dass ein Vergleich im Sozialrecht nicht vollstreckbar ist, sondern dass er nur im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht erreichbar ist und dass hier von einer Verzögerungstaktik ausgegangen wird. Ein Vergleich ist für beide Seiten verpflichtend und kann vollstreckt werden.

Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist für die Vollstreckung zunächst in Paragraf 198 Abs. 1 SGG grundsätzlich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), soweit nicht das SGG speziellere Vorschriften vorsieht. Mithin müssen zunächst die üblichen Vollstreckungsvoraussetzungen der ZPO vorliegen. Das SGG macht hierfür nur in Paragraf 200 SGG eine Ausnahme, die jedoch bei der Vollstreckung durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts keine Rolle spielen und damit in Verfahren über Leistungen nach dem SGB bedeutungslos sind.

Eine vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen gibt es im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, diese ist nach Paragraf 198 Abs. 2 SGG ausgeschlossen. Grund hierfür ist, dass sozial gerichtliche Urteile unabhängig von der Rechtskraft jedenfalls grundsätzlich vollstreckbar sind, d. h. also ab ihrer Verkündung bis zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung durch Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde. Die Rechtsmittelfrist muss nicht abgelaufen sein. Insoweit kann man von einer gesetzlich vorgesehenen vorläufigen Vollstreckbarkeit sprechen.

Auch der Vergleich wird protokolliert und durch das Gericht festgehalten. Die aufschiebende Wirkung von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde regelt Paragraf 154 SGG. Mithin ist das Urteil bei deren Einlegung grundsätzlich nicht vollstreckbar.
Man muss sich also ganz genau anschauen, was ist hier gelaufen. Deine Aussage, dass ein sozialgerichtlicher Vergleich nicht vollstreckbar ist ist falsch und sollte deshalb nicht unbeantwortet stehen gelassen werden.

Gruß von der Seenixe
 
Top