Hallo, vielleicht kann mir einer von euch weiterhelfen, war seit über 10 Jahren in einem Rechtsstreit mit einer Private Berufsunfähigkeitsversicherung, kurz zusammengefasst:
Die 1. Klage wurde 2007 zu spät zugesellt, mein RA hat gegen den § 12 Abs. 3 VVG a.V. verstoßen. Mit der Folge, die Klage wurde 2012 abgelehnt. Dem damaligem RA wurde der Streit verkündet, zusätzlich hat er auf die einrede der Verjährung verzichtet. Ich wurde auf meine Schadenminderungspflicht hingewiesen.
Die 2. Klage wurde aufgrund einer vermeintlichen gesundheitlichen Verschlechterung 2008 eingereicht, der gerichtlich bestellte Gutachter hat sich in seinem Gutachten auf die Aussage von meinem Rheumatologen berufen, dass es sich um eine gesundheitlichen Verschlechterung handelt. Zusätzlich hat der Gutachter eine über 50%tige Berufsunfähigkeit festgestellt.
2016 habe ich vor dem LG Köln gewonnen.
2016 ging es vor dem OLG Köln in Berufung, das Gericht hat festgestellt, dass das Gutachten rechtsfehlerhaft war, der Gutachter hat sich auf meinen Rheumatologen berufen. Mit der Folge ein neues Gutachten sollte eingeholt werden. Da ich mir sicher war das keine gesundheitlichen Verschlechterung vorlag, hab ich dem Vergleich von 60 % zugestimmt und bin somit meiner Schadenminderungspflicht nachgekommen.
Dieses Jahr habe ich meinen ersten RA auf Regress verklagt. Ich habe ein privates Sachverständigengutachten einholt, ob Morbus Bechterew schon zum Zeitpunkt der ersten Klage vorgelegen hat. Dieses wurde anhand von umfangreichen Röntgenbildern ab 1990 festgestellt. Damit hätte ich die 2. Klage verloren und die Versicherung wäre leistungsfrei gewesen. Der RA ist damit für den gesamten Zeitraum bis 2023 Regresspflichtig.
Das LG Essen hat jetzt ein gerichtlich bestelltes orthopädisches Gutachten beauftragt, der Orthopäde Dr. Kumm aus Duisburg soll jetzt über eine 50tige Berufsunfähigkeit und dessen Zeitpunkt feststellen:
Degenerativer Bandscheibenschäden (ortopädisch)
Morbus Bechterew (rheumatologisch)
Colitis ulcerosa (gastroenterologisch)
gesundheitliche Verschlechterung (radiologisch)
Jetzt meine Frage: Ein Gutachter muss als Spezialist in dem von ihm benannten Fachgebiet sachverständig sein und über eine besondere Sachkunde verfügen. Ich habe aus Erfahrung erhebliche Zweifel, dass ein Orthopäde auf allen Fachgebieten über eine besondere Sachkunde verfügt, ich habe das Gericht bereits darauf hingewiesen, keine Reaktion.
Hat auch jemand von euch damit Erfahrung gemacht und wie ist die weitere Vorgehensweise für den Fall eines negativen Gutachtens.
Danke schon mal für eure Hilfe
Marima
Die 1. Klage wurde 2007 zu spät zugesellt, mein RA hat gegen den § 12 Abs. 3 VVG a.V. verstoßen. Mit der Folge, die Klage wurde 2012 abgelehnt. Dem damaligem RA wurde der Streit verkündet, zusätzlich hat er auf die einrede der Verjährung verzichtet. Ich wurde auf meine Schadenminderungspflicht hingewiesen.
Die 2. Klage wurde aufgrund einer vermeintlichen gesundheitlichen Verschlechterung 2008 eingereicht, der gerichtlich bestellte Gutachter hat sich in seinem Gutachten auf die Aussage von meinem Rheumatologen berufen, dass es sich um eine gesundheitlichen Verschlechterung handelt. Zusätzlich hat der Gutachter eine über 50%tige Berufsunfähigkeit festgestellt.
2016 habe ich vor dem LG Köln gewonnen.
2016 ging es vor dem OLG Köln in Berufung, das Gericht hat festgestellt, dass das Gutachten rechtsfehlerhaft war, der Gutachter hat sich auf meinen Rheumatologen berufen. Mit der Folge ein neues Gutachten sollte eingeholt werden. Da ich mir sicher war das keine gesundheitlichen Verschlechterung vorlag, hab ich dem Vergleich von 60 % zugestimmt und bin somit meiner Schadenminderungspflicht nachgekommen.
Dieses Jahr habe ich meinen ersten RA auf Regress verklagt. Ich habe ein privates Sachverständigengutachten einholt, ob Morbus Bechterew schon zum Zeitpunkt der ersten Klage vorgelegen hat. Dieses wurde anhand von umfangreichen Röntgenbildern ab 1990 festgestellt. Damit hätte ich die 2. Klage verloren und die Versicherung wäre leistungsfrei gewesen. Der RA ist damit für den gesamten Zeitraum bis 2023 Regresspflichtig.
Das LG Essen hat jetzt ein gerichtlich bestelltes orthopädisches Gutachten beauftragt, der Orthopäde Dr. Kumm aus Duisburg soll jetzt über eine 50tige Berufsunfähigkeit und dessen Zeitpunkt feststellen:
Degenerativer Bandscheibenschäden (ortopädisch)
Morbus Bechterew (rheumatologisch)
Colitis ulcerosa (gastroenterologisch)
gesundheitliche Verschlechterung (radiologisch)
Jetzt meine Frage: Ein Gutachter muss als Spezialist in dem von ihm benannten Fachgebiet sachverständig sein und über eine besondere Sachkunde verfügen. Ich habe aus Erfahrung erhebliche Zweifel, dass ein Orthopäde auf allen Fachgebieten über eine besondere Sachkunde verfügt, ich habe das Gericht bereits darauf hingewiesen, keine Reaktion.
Hat auch jemand von euch damit Erfahrung gemacht und wie ist die weitere Vorgehensweise für den Fall eines negativen Gutachtens.
Danke schon mal für eure Hilfe
Marima