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SG Augsburg

Wer hat (te) beim SG Augsburg geklagt und


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oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo Zusammen,


habe gerade das Urteil vom LSG München zu Knieverdrehung gelesen und gesehen
das zuvor das SG Augsburg die Unfallfolgen in der Klage abgelehnt hatte.

Da ich auch schon öfters vor dem SG Augsburg gescheitert bin, möchte ich mal eine Umfrage starten.

Zudem würde mich der Name des Richters interessieren.

Danke für`s mitmachen.
 
2. Sieger

Hallo, oerni,
habe verloren am 30.6.2010, Vorsitzende Richterin Dr. Schauer,
wegen Bemessung ALG nach Firmeninsolvenz ( die grobe Richtung wo die Firma war ist Dir bekannt :) ),
mit Nichtzulassung der Berufung.
Tja, Pleite war schnell angemeldet in den Betriebsferien, aber vorher schön die Grundstücke an die Irische Finanzheuschrecke überschrieben.
Trotz Pleite leistete man sich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegen den ich auch beim Kündigungsschutz verloren habe.
Viele Grüße, Uwe
 
Hallo @,

habe gestern auch noch eine Nachricht gelesen, die der Vorsitzende des SG A ausgegeben hatte.
Bei SG Augsburg gibt es jährlich ca 1600 Klagen, davon werden 1200 verloren.

Diese Regelung deckt sich auch mit meinen Erfahrungen.
Immerhin hatte ich bei 2 Unfällen einen Vergleich erzielen können, aber alles andere wurde abgelehnt und ist verloren gegangen.
Die Sxxbxxxe hat mir sogar noch Gerichtskosten bezahlen lassen.

Ist doch immer gut, wenn man als Richter einen "befreundeten" Arzt und Gutachter kennt,
der dann das GA entsprechend den Vorgaben (auch der Beklagten) schreibt.
Am besten sind die Aussagen von --Gelegenheitsursache--, da weis jeder was Sache ist.
 
Hallo,

sicherlich wieder eine ""Meisterleistung"" vom Bayerischen SG:eek:

Ich nenne das schon ein wenig..... eine lehrbuchmäßige Rechtsbeugung im Sinne BG!

Das kennen wir...es wird nicht umgangreich klinisch, Apparativ beim Durchgangsarzt untersucht, (Dokumentationsmangel:D)
und natürlich, die harten Hunde vom Bau beißen i. d. R. auch auf die Zähne, gehen nicht gleich
oder später zum Arzt und dann heißt es von der BG:
"nicht unfallbedingt, überwiegend degenerativ , geh zur KK":p

Immer wieder das falsche- einseitige Spiel bzw. auf so einer Grundlage werden dann noch Urteile gefällt!


"Gott sei Dank" gibt es auch noch mündige LSG Richter in Bayern;)!

Ah, nicht nur dort sondern auch im Ländle:

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.7.2011, L 8 U 197/11

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende...3c90e2c0b3cfe6d3bb61e151&nr=14494&pos=3&anz=8


LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.7.2013, L 6 U 283/11

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende...3c90e2c0b3cfe6d3bb61e151&nr=17250&pos=0&anz=8


Info vom Urteil:
( Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 406/13 05.02.2014 )

Mit Gerichtsbescheid:rolleyes: vom 28.08.2013 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2013 abgewiesen. Für das Gericht sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit lediglich nachgewiesen, dass durch den anerkannten Arbeitsunfall vom 14.06.2011 eine Brustkorbprellung verursacht wurde. Ein Rotatorenmanschettenschaden sei nicht dem Arbeitsunfall zuzurechnen. Es fehle an einem für einen traumatischen Rotatorenmanschettenschaden typischen Erstschadensbild. Bei der Erstuntersuchungen durch Dr. A. habe der Kläger über keinerlei Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks geklagt. Äußere Verletzungszeichen seien nicht dokumentiert.

..........

1. Das Sozialgericht hat gegen seine Amtsermittlungspflicht nach §§ 103, 106 SGG dadurch verstoßen, dass es die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unterlassen hat. Das Sozialgericht wäre verpflichtet gewesen, zu den medizinischen Voraussetzungen der zu beurteilenden streiterheblichen Frage, ob und welche Schädigungen des linken Schultergelenks des Klägers wesentlich durch den Arbeitsunfall vom 14.06.2011 verursacht wurden, einen in der Beurteilung von Zusammenhangsfragen erfahrenen Facharzt der Orthopädie oder Chirurgie zum Sachverständigen zu bestellen und mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Derartig komplexe medizinische Fragen lassen sich nicht dadurch beantworten, dass der in der juristischen Bearbeitung ähnlicher Fälle erfahrene Vorsitzende die Begutachtungsliteratur zitiert und den sich ihm nach den Akten unterbreitenden Sachverhalt eigenständig unter die darin vorgefundenen Erfahrungssätze subsumiert.
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nicht einmal von der Beklagten irgendeine ärztliche Stellungnahme zum Anliegen des Klägers eingeholt worden ist.

...........

Sicherlich ist dem Sozialgericht zuzugestehen, dass die Möglichkeiten des Klägers, aufgrund dieser Argumentation den Rechtsstreit letztlich zu gewinnen, gering sind. Es geht jedoch nicht an, eine nicht völlig fern liegende Argumentation des Klägers ohne jegliche ärztliche Beteiligung von vornherein auszuschließen. Nicht einmal eine Befragung des Durchgangsarztes Dr. A., ob er es für möglich halte, dass eine Schulterverletzung vorlag, aber nur aufgrund der überdeckenden Schmerzen im Brustbereich nicht wahrgenommen worden sein könnten, hat stattgefunden.

...........

2. Weiter hat das Sozialgericht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Gemäß § 62 SGG ist vor jeder Entscheidung den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 128 Abs. 2 SGG darf der Gerichtsbescheid nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben worden, zu den medizinischen Überlegungen, aus denen heraus das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, Stellung zu nehmen.

3. Schließlich hätte das Sozialgericht auf dem Stand seiner Ermittlungen nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, da die Sache noch Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufwies und der Sachverhalt noch keineswegs geklärt war. Darin lag ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG, der nur in Frage kommt, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder wesentlicher Art aufweist. Dabei muss das Sozialgericht dem Versicherten ein faires Verfahren gewähren. Dies ist in dem vorliegenden Rechtsstreit aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Der Kläger hat auch explizit dem Erlass eines Gerichtsbescheides widersprochen. Ob eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vertretbar ist, sobald das Sozialgericht den Sachverhalt vollständig ausermittelt hat, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gerade dieser Fall zeigt, wie wichtig und ernst zu nehmen das Gebot der mündlichen Verhandlung ist. Der oben beschriebene Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre nämlich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu Stande gekommen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte, weil das Gericht dann sicherlich die Argumente, aus denen sie die Klage abgewiesen hat, dem Kläger dargelegt hätte.


Grüße

Siegfried21
 
Hallo Siegfried,

ich nehme mal es ist der Richter Wxxx der die BG bevorzugt.
Mein spezieller Freund und Kupferstecher.

Was ist nur los beim SG Augsburg dass so viele Schlampereien immer wieder aufgedeckt werden.

Als UO und BK Kranker bist echt aufgeschmissen, wenn dort eine Klage einreichen musst.

Und jetzt ist auch noch eine ehem. Richterin vom SG Augsburg zur Chefin bei ZBFS ernannt worden.
Auch so ein Ding was nicht so recht ins Schema passt.
 
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