Mit Gerichtsbescheid vom 28.08.2013 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2013 abgewiesen.
Für das Gericht sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit lediglich nachgewiesen, dass durch den anerkannten Arbeitsunfall vom 14.06.2011 eine Brustkorbprellung verursacht wurde. Ein Rotatorenmanschettenschaden sei nicht dem Arbeitsunfall zuzurechnen. Es fehle an einem für einen traumatischen Rotatorenmanschettenschaden typischen Erstschadensbil
d. Bei der Erstuntersuchungen durch Dr. A. habe der Kläger über keinerlei Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks geklagt. Äußere Verletzungszeichen seien nicht dokumentiert.
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1. Das Sozialgericht hat gegen seine
Amtsermittlungspflicht nach §§ 103, 106 SGG dadurch verstoßen, dass es die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unterlassen hat. Das Sozialgericht wäre verpflichtet gewesen, zu den medizinischen Voraussetzungen der zu beurteilenden streiterheblichen Frage, ob und welche Schädigungen des linken Schultergelenks des Klägers wesentlich durch den Arbeitsunfall vom 14.06.2011 verursacht wurden, einen in der Beurteilung von Zusammenhangsfragen erfahrenen Facharzt der Orthopädie oder Chirurgie zum Sachverständigen zu bestellen und mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Derartig komplexe medizinische Fragen lassen sich nicht dadurch beantworten, dass der in der juristischen Bearbeitung ähnlicher Fälle erfahrene Vorsitzende die Begutachtungsliteratur zitiert und den sich ihm nach den Akten unterbreitenden Sachverhalt eigenständig unter die darin vorgefundenen Erfahrungssätze subsumiert.
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nicht einmal von der Beklagten irgendeine ärztliche Stellungnahme zum Anliegen des Klägers eingeholt worden ist.
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Sicherlich ist dem Sozialgericht zuzugestehen, dass die Möglichkeiten des Klägers, aufgrund dieser Argumentation den Rechtsstreit letztlich zu gewinnen, gering sind.
Es geht jedoch nicht an, eine nicht völlig fern liegende Argumentation des Klägers ohne jegliche ärztliche Beteiligung von vornherein auszuschließen. Nicht einmal eine Befragung des Durchgangsarztes Dr. A., ob er es für möglich halte, dass eine Schulterverletzung vorlag, aber nur aufgrund der überdeckenden Schmerzen im Brustbereich nicht wahrgenommen worden sein könnten, hat stattgefunden.
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2. Weiter hat das Sozialgericht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Gemäß § 62 SGG ist vor jeder Entscheidung den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 128 Abs. 2 SGG darf der Gerichtsbescheid
nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben worden, zu den medizinischen Überlegungen, aus denen heraus das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, Stellung zu nehmen.
3. Schließlich hätte das Sozialgericht auf dem Stand seiner Ermittlungen nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, d
a die Sache noch Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufwies und der Sachverhalt noch keineswegs geklärt war. Darin lag ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG, der nur in Frage kommt, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder wesentlicher Art aufweist.
Dabei muss das Sozialgericht dem Versicherten ein faires Verfahren gewähren. Dies ist in dem vorliegenden Rechtsstreit aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Der Kläger hat auch explizit dem Erlass eines Gerichtsbescheides widersprochen. Ob eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vertretbar ist, sobald das Sozialgericht den Sachverhalt vollständig ausermittelt hat, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gerade dieser Fall zeigt, wie wichtig und ernst zu nehmen das Gebot der mündlichen Verhandlung ist. Der oben beschriebene Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre nämlich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu Stande gekommen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte, weil das Gericht dann sicherlich die Argumente, aus denen sie die Klage abgewiesen hat, dem Kläger dargelegt hätte.