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Richterin lehnt Gutachten wegen Befangenheit ab

Das Gericht hat den Gutachter, der in der BG ist, für das Gutachten bestimmt.

das ist nur eine vermutung von mir, würde aber nur so einen sinn ergeben, wenn mit BG nicht die berufsgenossenschaft als solche gemeint ist, sondern eine BG-Klinik. dann hätte es nichts mit "BG" zu tun, was bei gerichtsgutachten auch kaum möglich ist.

es wird nach der entscheidung und der ablehnung des SV sicher in kürze ein neuer bestimmt. kläre doch mal mit dem RA, ob mit der ablehnung auch das SV-Honorar abgelehnt wurde. sonst sollte darauf gedrängt werden, wenn die möglichkeit besteht (ausreichend gründe).


gruss

Sekundant
 
das ist nur eine vermutung von mir, würde aber nur so einen sinn ergeben, wenn mit BG nicht die berufsgenossenschaft als solche gemeint ist, sondern eine BG-Klinik. dann hätte es nichts mit "BG" zu tun, was bei gerichtsgutachten auch kaum möglich ist.


leider verstehe ich nicht was du gerade meinst. Was ist bei Gerichtsgutachten kaum möglich?

Warum soll ich darauf drängen, dass der GA (ich nehme an du meinst den "Befanngenen" ) kein Honorar bekommt? Er war der Einzige, der ein ausführliches Gutachten gemacht hat.

Wenn man es genau betrachtet, stehe ich jetzt wieder bei Null.

Das erste Gutachten, was vor der Klage erstellt wurde, ist nach Auskunft meines Anwalts ein Privatgutachten und zählt nicht bei Gericht. Warum auch immer das Privatgutachten heißt, dennoch von der Versicherung in Auftrag gegeben wurde, keine Ahnung.

Das Zweite, ist bekannt, BG und ein unsichtbarer Gutachten, kannst du auch in die Tonne hauen.

Das dritte, befangen.

Also, nüscht mehr. OH man, wie soll ein Mensch das ertragen?
 
Hallo Pizza24,
was meinst du mit “..der Gutachter, der in der BG ist“?
Gruß Prowler
 
hallo,

es ging un diese beiden ansagen

das Zweite durch das Gericht und wurde lediglich in der BG gemacht

Du schreibst, das 2. GA wurde vom Gericht beauftragt und die BG habe es gemacht.

daraus schloss ich jedoch, dass das im ersten zitat genannte GA des gerichts nich von einem BG-nahen SV gemacht wurde, sondern sich die aussage "wurde lediglich in der BG gemacht" auf eine BG-Klinik bezieht.

die frage nach rückerstattung der SV-Kosten hat den grund, dass bei einer erneuten beauftragung als folge der befangenheit erneut kosten anfallen. da nützt es nichts, wenn das jetzige GA positiv ausfiel, aber nicht verwertet werden kann. das geld wäre also futsch und könnte nur unter bestimmten voraussetzungen zurückgefordert werden.
frag doch mal an beim RA, ob das gericht eine kostenerstattung stattgegeben hat.


gruss

Sekundant
 
Hallo Ihr,

damit nicht weiter spekuliert wird: Die BG (Berufsgenossenschaft) hat mir diesem Fall gar nichts zu tun!!!

Der 2. Gutachter wurde vom Gericht beauftragt. Dabei handelt es sich um einen Professor, der in einer BG-Klinik tätig ist.

Der Professor hat diese Begutachtung aber nicht selbst durchgeführt, von einem anderen Arzt wurden lediglich die Beine von Pizza vermessen, den Text in Ich-Form verfasst und unterschrieben hat dann aber der Professor.

Liebe Grüße
Mady
 
Hallo,
@mady : Die Begutachtung hat der Professor nicht selbst durchgeführt? Das ist nicht zulässig und führt zur Nichtigkeit des Gutachtens. Ein klarer Verstoß gegen Grundsätze des § 407a Abs. 2 ZPO. Dieser ist zwingend zu beachten. Danach hat der Gutachter, sofern er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung (Blutentnahmen, Anfertigung von Röntgenbildern, Schreibarbeiten etc.) handelt. Darüber hinaus hat der namentlich benannte Sachverständige die „Ker
naufgabe“ des Gutachtens, die Bewertung der erhobenen Daten und Befunde, selbst durchzuführen. Er muss sich jedenfalls einen persönlichen Eindruck von dem zu Begutachtenden, seinen Beschwerden und den zu erhebenden Befunden verschaffen, um die aus Rechtsgründen erforderliche Letztverantwortung für das Gutachten übernehmen zu können.

In diesem Thread ist wieder einmal sehr deutlich zu sehen, dass unkorrekte Angaben und nebulöse Begriffe zu Fehlinterpretationen und sinnloser Arbeit führen.
Mein Appell an ALLE: Bitte immer korrekt und konkret die Fakten schreiben. last Orte und Namen und notfalls auch Zeiten weg, aber verfälscht nicht die Abläufe. Lieber ein Wort mehr zu den Fakten, als eins zu wenig. Ein in einer BG-Klinik durch einen BG-Arzt in einem Gutachten für ein Gerichtsverfahren gegen eine private Unfallversicherung ist ein anderer Sachverhalt, als wenn dieses für eine BG im laufenden Verfahren vor einem Sozialgericht. Da liegen in der rechtlichen Wertung "Meilen" dazwischen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Pizza24,

in Deinem Beitrag Nr. 24 hast Du HWS-Schaden zitiert und mich angesprochen. Du wolltest sicher HWS Schaden ansprechen. Wollte das nur mal bemerken, damit die Verwirrungen nicht noch weiter zunehmen.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
@ Seenixe

Sorry, war nicht meine Absicht. Beim nächsten Mal, werde ich es beachten. Ich sollte nur noch schreiben, wenn ich emotional nicht so drin hänge. LG

@ Mady
so ist es, sorry, dass ich nicht eindeutiger geschrieben habe. Das mit der BG hatte ich so nicht auf dem Schirm. Ich habe rein gar nichts mit der BG am Hut, dass ist richtig. LG Pizza

@ RekoBär

sorry, ich werde jetzt erst mal meinen Anwaltstermin abwarten, ich war und bin die ganze Zeit durch den Wind. War nicht meine Absicht, verwirrend zu schreiben. LG
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Habe hier was interessantes gefunden:

Die Befangenheit des medizinischen Sachverständigen

Ein Sachverständiger hat auch das Recht zu angemessener Schärfe gegenüber Äußerungen einer Partei, ohne sich sofort des Verdachts der Parteilichkeit ausgesetzt zu sehen. Das OLG München entschied kürzlich: „In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Äußerungen eines Richters oder Sachverständigen im Kontext zu beurteilen sind. Dem Sachverständigen ist es insbesondere nicht verwehrt, zu fachlichen Behauptungen einer Partei, die diese mit Nachdruck vertritt, ebenso klar und nachdrücklich seine Einschätzung zu äußern. Weder von einem Richter noch von einem Sachverständigen wird im Übrigen verlangt, dass er verbale Attacken einer Partei stoisch hinnimmt. Auf provokante Angriffe oder persönliche Vorwürfe darf mit angemessener Schärfe reagiert werden. Zudem soll nicht die Möglichkeit eröffnet werden, durch Provokation des Richters oder Sachverständigen einen Ablehnungsgrund zu schaffen."

III. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein Befangenheitsantrag lediglich in Ausnahmefällen zum Erfolg führen wird, namentlich bei auffälligen Interessenkollisionen oder in Fällen, in denen der Sachverständige sich in ungemessener Form gegenüber einer Partei äußert. Wann dies der Fall ist, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen, sondern ist immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls anhängig.
 
Hallo Pizza24,

wir können es drehen-wenden-hadern-andere Einzelfallentscheidungen anschauen, es bleibt erstmals so wie es ist :rolleyes:

Es muss jetzt so oder so weitergehen!

Dito:
"konkreten Umständen des Einzelfalls anhängig".

Vielleicht hat das Gutachten auch der Richterin nicht gepasst und auf die Provokation der Anwaltin und "Wau Wau" Attacke vom Gutachter folgte
die Befangenheit. Kann auch ein abgekartetes Spiel sein:eek:

W. g. es gehört im Einzelfall umfänglich bewertet, was sagt dein Anwalt?

Hat er Mumm oder nur heiße Ohren
:oops:o_O

Wenn die Richterin nicht sauber ist, dann muss dein RA die "weghauen"............

Dein Anwalt weiß genau wo-wie-was das Problem-Sache ist, die telefonieren doch miteinander!

Die Gerichtsverhandlung ist nur Show..............

Grüße
 
Hallo Siegfried
Hatte mit der Richterin von Anfang an kein gutes Gefühl, sie hat alles gemacht, was der Anwältin nicht passte. Termin beim Anwalt habe ich am Donnerstag. Werde berichten was er dazu sagt. LG und schönen Abend
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
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