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Rücknahme eines Gutachtens §109 SGG

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Manitus

Nutzer
Registriert seit
24 Apr. 2007
Beiträge
11
Wie kann man ein Gutachten nach §109 SGG, daß man selbst in Auftrag gegeben hat, wieder aus den Gerichtsakten entfernen lassen bzw. zurücknehmen.

Der Gutachter Dr.Thomas Scherg, Bad Abbach wurde mir leider von verschiednen Ärzten empfohlen. Er war anfangs sehr kumpelhaft und hat sogar über etliche Gutachterkollegen geschimpft, mit einem hatte ich auch schon zu tun.
Er hat aber dann in seinem Gutachten zwar 13 Diagnosen festgestellt an denen ich leide, aber in den Beweisfragen nur gegen mich geschrieben und sogar noch, den, für mich positiven Befunde des Gerichtsgutachters, wiedersprochen und im allgemeinen eine günstige Sozialprognose, aus seiner Sicht,für mich dargestellt.
XXXXXXXXX
Dumm gelaufen.

Wie auch immer was mache ich nun?
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Manitus,

also meine persönliche Meinung dazu ist, dass Du da nicht die besten Karten hast. Du hast Dir den Gutachter selbst ausgesucht! Das Gericht wird nicht Gutachten verwerfen und warten, bis Du ein für Dich positives Gutachten beibringst. Da müsstest Du schon gravierende Fehler oder Befangenheit nachweisen können. Als weitere Möglichkeit sehe ich höchstens ein weiteres Gutachten von einem anerkannt kompetenten Mann, aber auf Deine Kosten.

Grüsse von
IngLag
 
Hallo Manitus,

was einmal in den Akten ist....
Du kannst wirklich nur versuchen die Sachen, die er geschrieben hat positiv zu verwerten.
Du kannst auch gegen ein Gutachten, dass nach § 109 erstattet wurde widerspruch einlegen und es bei Gericht auseinandernehmen. Außerdem haftet der Gutachter...Schau mal in die FAQ´s da steht was dazu.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Manitu,
habe auch sehr schlechte Erfahrung mit diesem Gutachter gemacht. Kann deine Angaben genau so bestätigen. Er erstellt Gutachten außerhalb seiner Kompetenzen, z. B. neurologisch und internistisch, obwohl er auf seiner Internetseite selbst unter dem Punkt Infos für Richter angibt für diese Gebiete Kollegen zu beauftragen. Dieses ist aber vom Gericht her ausdrücklich untersagt! Er widerspricht sich selbst, verharmlost ärztliche Vorberichte, interpretiert selbst Aussagen die nirgends zu lesen sind, lügt, gibt Kenntnisse im handwerklichen Bereich vor die er nicht besitzt... und letztendlich berechnet er Gerichtstermine die nicht stattgefunden haben, und berechnet Vorbereitung zu einem Gerichtstermin der wegen ihm verschoben wurde, sowie Zeiten die nicht zu den gerichtlichen Terminen passen.
Ich kann nur davor warnen sich auf ihn einzulassen!
Gegen diesen Gutachter werde ich Strafanzeige stellen.
Falls es hier noch mehr Personen gibt mit ähnlicher Erfahrung, bitte ich um eine kurze Nachricht.

Gruß
Siggi W
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo
Dr Scherg hat sich an mich gewendet und darum gebeten seine Sicht zum ersten Thema darzustellen.
Ich denke das das sein Recht ist, auch wenn der Weg über mich etwas kompliziert ist.

" Ein Gutachtenproband ist kein Patient, deshalb kann auch - wenn die medizinische Konstellation es nicht erlaubt- ein Gutachten nach Paragraph 109 für den Probanden negativ ausgehen. Ein Gutachten muss zwingend neutral sein, im Gegensatz zum Behandler eines Patienten, der immer stückweit auch sein Fürsprecher ist. Man darf deshalb nicht Äpfel mit Birnen vergleichen."

Ich erlaube mir das Thema zu schließen, da ich denke das der Kreis geschlossen ist.
Viele Grüße!

Micha
 
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