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hallo,
dein widerspruch, Dieter, ist in bestimmten ausnahmefällen berechtigt, trifft aber nicht grundsätzlich zu, auch nicht bei groben behandlungsfehlern.
wie die wortwahl "völlig unsachgemäßer und ungewöhnlicher Weise" vermuten lässt, geht es weit auch über grobes verhalten hinaus. zunächst aber sind sie im aussenverhältnis ggü dem geschädigten gesamtschuldner. die krux kann allerdings darin liegen, dass jeder nur im umfang seiner schuld anteilig haftet.
bei "gewöhnlichen" grobeb behandlungsfehlern trifft dies aber nicht zu.
s.a. OLG Oldenburg (Oldenburg) 5. Zivilsenat, Urteil vom 08.07.2015, 5 U 28/15 - Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
gruss
Sekundant
dein widerspruch, Dieter, ist in bestimmten ausnahmefällen berechtigt, trifft aber nicht grundsätzlich zu, auch nicht bei groben behandlungsfehlern.
wie die wortwahl "völlig unsachgemäßer und ungewöhnlicher Weise" vermuten lässt, geht es weit auch über grobes verhalten hinaus. zunächst aber sind sie im aussenverhältnis ggü dem geschädigten gesamtschuldner. die krux kann allerdings darin liegen, dass jeder nur im umfang seiner schuld anteilig haftet.
bei "gewöhnlichen" grobeb behandlungsfehlern trifft dies aber nicht zu.
s.a. OLG Oldenburg (Oldenburg) 5. Zivilsenat, Urteil vom 08.07.2015, 5 U 28/15 - Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
gruss
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