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Patientenrechtegesetz § 13 Abs. 3a SGB V - hilft nicht im Falle eines Widerspruchs

mady

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Mai 2010
Beiträge
279
Hallo Zusammen,

ich muss mal meinen Ärger raus lassen.

Stellt man einen Antrag z.B. auf Kostenerstattung bei seiner gesetzlichen Krankenkasse, muss die Krankenkasse gem. Patientenrechtegesetz § 13 Abs. 3a SGB V in einer gesetzlich festgelegten Frist über den Antrag entscheiden.

Patientenrechtegesetz - Antrag Krankenkasse - Patientenrechte

Nach meinem Kenntnisstand entscheiden die Krankenkassen nichts mehr selbst, in der Regel wird der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) eingeschaltet und zur gutachtlichen Stellungnahme beauftragt. Somit kann man davon ausgehen, dass man bis zu knapp 5 Wochen auf eine Entscheidung warten muss, dank Patientenrechtegesetz nicht länger.

Lehnt die gesetzliche Krankenkasse den Antrag ab und man legt fristgerechten Widerspruch ein, dann gibt es leider keine Frist mehr, in der die Krankenkasse über den Widerspruch entscheiden muss. Da kann es sein, dass man schon mal mehrere Monate auf eine Entscheidung warten muss.

Die Sachbearbeiter der Krankenkasse teilen am Telefon mit, dass sie den MDK nicht unter Druck setzen können und es keine gesetzliche Frist für die Bearbeitung eines Widerspruchs gäbe. Reicht man im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eine weitere Unterlage (z.B. einen Befund oder einen geänderten Kostenvoranschlag) ein, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs noch nicht vorlag, dann fordert der MDK von den Krankenkassen inzwischen eine Neubeauftragung, so dass man mit seinem Widerspruch hinsichtlich der Wartezeit wieder ganz von vorne anfängt.

Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, der das Antragsverfahren bei den Krankenkassen mit Hilfe des Patientenrechtegesetzes beschleunigen wollte, dass eine Entscheidung im Falle eines Widerspruchsverfahrens aber bis zu mehreren Monaten dauern kann.

Wie seht Ihr diesen Sachverhalt?

Liebe Grüße

Mady
 
Hallo Mady,

wenn man sich im Widerspruchsverfahren befindet, greift bereits das SGG (Sozialgerichtsgesetz). Und dort ist in § 88 Absatz 2 geregelt:
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Theoretisch könnte man also nach 3 Monaten Untätigkeitsklage einreichen. Ob das aber der Sache dienlich ist, sollte man zuvor mit einem Anwalt abklären.

Gruß
Joker
 
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