LSG Hessen Verhandlung vom 22.09.2016
Liebe Forumsgemeinde,
am 22.09.2016 fand vor dem LSG Hessen die mündliche Verhandlung wegen Verschlimmerung der bereits festgestellten Schädigungsfolgen statt.Der SV Gutachter Prof. Dr. D. war mit seinen mittlerweile 79 Jahren zur Anhörung/ Erläuterung des vorgelegten Privatgutachtens und Befragen ( Fragenkatalog )anwesend.Ich selbst ( Kläger ) wurde zu diesem Termin leider nicht eingeladen.
Mein Rechtsanwalt berichtete mir sehr aufgebracht telefonisch aus dem Gerichtsgebäude, dass es gut war, dass ich nicht selbst anwesend war, sonst wäre ich anscheinend an die Decke gesprungen - Warum?
1.Auf Befragen meines Rechtsanwalts konnte der SV Gutachter leider so gut wie gar nichts beantworten , geschweige denn belegen.Das Gericht half dem SV Gutachter , dass dieser doch da er die Fragen nicht beantworten wollte/ konnte damit, dass er sich doch dann auf sein SV Gutachten berufen solle.
2.Auf Befragen des SV Gutachters warum dieser der Meinung sei, die seit Jahren behandelnde posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und depressiver Entwicklung sei als Missverständnis anzusehen, und er nun der Meinung sei bei dem Kläger läge unstreitig eine emotionale - instabile - Persönlichkeitsstörung als ( Vorschaden ) vor, antwortet dieser der festgestellte Vorschaden dieser Störung gehe klar und deutlich aus dem Bericht der Fachklinik hervor, wo der Kläger dort 3 Wochen behandelt wurde.
3.Mein Rechtsanwalt meinte für diese Spekulationen der Kläger leide seit seiner Kindheit an einer emotionalen - instabilen - Persönlichkeitsstörung , fehlen jegliche Hinweise, Nachweise/ Belege und objektive Befunde.Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnte emotionalen - instabilen - Persönlichkeitsstörung der Klinik eine kurze Einschätzung war!Laut deren Schreiben relevante Entscheidungen zur ( Einschätzung ) von anderen Stellen getroffen werden solle.
4. Diesen Wortlaut im Gutachten der Klinik machte sich der SV Gutachter zu eigen, und besteht darauf, dass die gestellte Diagnose die alleinige richtige gewesen sei, aber nicht als schädigungsbedingt anzusehen, sondern eben schädigungsunabhängig.
5.Mein Rechtsanwalt meinte dann , dass der SV Gutachter im Widerspruch zu seinen gutachterlichen Pflichten , die für eine solche Diagnosenstellung unumgänglich nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Testverfahren durchzuführen und subsumiert unter seinem neurologischen Befund auch seine psychiatrische Feststellungen in unzutreffender / unzulässiger Weise.
6.Da der SV Gutachter dieses nicht belegen konnte half ihm das Gericht mal wieder, in dem diese den SV Gutachter dazu bewegten, eben sich auf sein erstelltes Gutachten zu berufen.Er konnte die Frage nicht beantworten , und blätterte ziehlos in seiner mitgebrachte Akte herum.
7.Sobald mein Rechtsanwalt den SV in Bedrängnis brachte die Fragen vollumfänglich zu beantworten , und für seine Behauptungen doch die Belege vorzulegen, schaute er etwas verwirrt die vorsitzende Richterin an, wobei dann diese wieder mal den VS Gutachter riet , eben sich auf sein erstelltes Gutachten zu berufen.
8. Nachdem mein Rechtsanwalt das Gericht rügte , gab es zur Antwort, dass der SV Gutachter schon wusste was er zu tun hat, wobei sein Gutachten sehr glaubhaft sei.Das vorgelegte Privatgutachten des Klägers fand so gut wie keine Beachtung.
9. Mein Anwalt wollte das diese Aussagen des Gerichts in das Protokoll aufgenommen werden sollte, und wies auf die höchst richterliche vorgelegten Entscheidungen hin, wobei die vorsitzende Richterin meinte, dass hier eben ihre Meinung dazu hat , und die Entscheidungen für diese nicht relevant seien.
10. Egal was mein Rechtsanwalt auch unternahm so wurde dieser gerügt oder eben nicht ernst genommen, aber im Gegenzug den SV Gutachter mit seinen 79 Jahren unterstützte wo sie nur konnte.Ich nenne so etwas Rechtsbeugung.
11 . Weiteres könnt Ihr der E- Mail meines Rechtsanwaltes entnehmen - Auszug:
Sehr geehrter Herr A……….
in der obigen Angelegenheit habe ich den Termin vom 22.09.16 vor dem LSG in Darmstadt für Sie wahrgenommen.
Der Sachverständige Prof. Dr. D…. wurde zunächst zu dem Gutachten des Prof. Dr. Echterhoff vom 09.02.16 angehört. Er bestand darauf, dass die Traumapsychologie sowohl aus der Psychiatrie als auch aus der Psychologie entstanden sei, dass das Gutachten als Ergänzung zu seinen psychiatrischen Gutachten zu sehen sei, die Wertigkeit der Tests im Hinblick auf Ihre subjektiven Angaben zu würdigen sei, da mit den Antworten eine vorbewusste Lenkung im Hinblick auf den begehrten Leistungsanspruch erfolgt sei, ohne dass sich dies der Proband bewusst wurde, bei den Testungen keine " Lügentests" erfolgten, also keine Tests zur Evaluation der Ergebnisse der übrigen Tests. Bei Letzterem blieb der Sachverständige auch unter dem Vorhalt, dass Prof. Dr. Echterhoff die Schlüssigkeit der Angaben in den Tests zu der Befundlage und zur eigenen Exploration festgestellt habe.
Ferner wies der Sachverständige darauf hin, dass sich die Symptome der PTBS auch mit anderen Krankheitsbildern überlappen würden, so dass eine exakte Bestimmung der Diagnose sehr schwierig sei. Er habe sich an der Hardberg Klinik orientiert, bei der Sie 3 Wochen lang in Behandlung waren, so dass hier eine ausführliche Untersuchung erfolgte. Er verwies hierzu auf einen Auszug aus Versicherungsmedizin 67 (2015) Heft 1 zur Begutachtung von Traumafolgestörungen.
Die übrigen Ausführungen des Sachverständigen zu den gestellten Fragen können Sie dem nachfolgenden Protokoll entnehmen. Allerdings ließ das Gericht die Fragen zu unserem Schriftsatz vom 05.09.16 Z. 3 nicht zu, ebenso wenig Fragen zur beruflichen Betroffenheit. Es wies darauf hin, dass diese Tatsachen bzw. dieser Sachverhalt nicht streitgegenständlich sei.
Ich habe daher die angekündigten Anträge aus der Berufungsschrift sowie die im Schriftsatz vom 22.09.16 aufgelisteten Hilfsanträge gestellt und zusätzlich um eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Prof. Dr. Demisch nachgesucht.
Den Schriftsatz vom 22.09.16 habe ich nicht eingereicht, sondern die Hilfsanträge zu Protokoll diktiert.
Nachdem die Befragung des Prof. Dr. D…… etwa bis 14:00 Uhr andauerte und die Mündliche Verhandlung um 14:15 Uhr geschlossen wurde, habe ich mich bei Gericht verabschiedet, da sich das Gericht zur Beratung zurück zog und nicht absehbar war, wie lange diese Beratung andauern würde.
Zwischenzeitlich habe ich die Entscheidung abgefragt:
Die Berufung vom 24.04.12 gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 06.03.12 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich gegenseitig keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gruß Elvis 64
Liebe Forumsgemeinde,
am 22.09.2016 fand vor dem LSG Hessen die mündliche Verhandlung wegen Verschlimmerung der bereits festgestellten Schädigungsfolgen statt.Der SV Gutachter Prof. Dr. D. war mit seinen mittlerweile 79 Jahren zur Anhörung/ Erläuterung des vorgelegten Privatgutachtens und Befragen ( Fragenkatalog )anwesend.Ich selbst ( Kläger ) wurde zu diesem Termin leider nicht eingeladen.
Mein Rechtsanwalt berichtete mir sehr aufgebracht telefonisch aus dem Gerichtsgebäude, dass es gut war, dass ich nicht selbst anwesend war, sonst wäre ich anscheinend an die Decke gesprungen - Warum?
1.Auf Befragen meines Rechtsanwalts konnte der SV Gutachter leider so gut wie gar nichts beantworten , geschweige denn belegen.Das Gericht half dem SV Gutachter , dass dieser doch da er die Fragen nicht beantworten wollte/ konnte damit, dass er sich doch dann auf sein SV Gutachten berufen solle.
2.Auf Befragen des SV Gutachters warum dieser der Meinung sei, die seit Jahren behandelnde posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und depressiver Entwicklung sei als Missverständnis anzusehen, und er nun der Meinung sei bei dem Kläger läge unstreitig eine emotionale - instabile - Persönlichkeitsstörung als ( Vorschaden ) vor, antwortet dieser der festgestellte Vorschaden dieser Störung gehe klar und deutlich aus dem Bericht der Fachklinik hervor, wo der Kläger dort 3 Wochen behandelt wurde.
3.Mein Rechtsanwalt meinte für diese Spekulationen der Kläger leide seit seiner Kindheit an einer emotionalen - instabilen - Persönlichkeitsstörung , fehlen jegliche Hinweise, Nachweise/ Belege und objektive Befunde.Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnte emotionalen - instabilen - Persönlichkeitsstörung der Klinik eine kurze Einschätzung war!Laut deren Schreiben relevante Entscheidungen zur ( Einschätzung ) von anderen Stellen getroffen werden solle.
4. Diesen Wortlaut im Gutachten der Klinik machte sich der SV Gutachter zu eigen, und besteht darauf, dass die gestellte Diagnose die alleinige richtige gewesen sei, aber nicht als schädigungsbedingt anzusehen, sondern eben schädigungsunabhängig.
5.Mein Rechtsanwalt meinte dann , dass der SV Gutachter im Widerspruch zu seinen gutachterlichen Pflichten , die für eine solche Diagnosenstellung unumgänglich nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Testverfahren durchzuführen und subsumiert unter seinem neurologischen Befund auch seine psychiatrische Feststellungen in unzutreffender / unzulässiger Weise.
6.Da der SV Gutachter dieses nicht belegen konnte half ihm das Gericht mal wieder, in dem diese den SV Gutachter dazu bewegten, eben sich auf sein erstelltes Gutachten zu berufen.Er konnte die Frage nicht beantworten , und blätterte ziehlos in seiner mitgebrachte Akte herum.
7.Sobald mein Rechtsanwalt den SV in Bedrängnis brachte die Fragen vollumfänglich zu beantworten , und für seine Behauptungen doch die Belege vorzulegen, schaute er etwas verwirrt die vorsitzende Richterin an, wobei dann diese wieder mal den VS Gutachter riet , eben sich auf sein erstelltes Gutachten zu berufen.
8. Nachdem mein Rechtsanwalt das Gericht rügte , gab es zur Antwort, dass der SV Gutachter schon wusste was er zu tun hat, wobei sein Gutachten sehr glaubhaft sei.Das vorgelegte Privatgutachten des Klägers fand so gut wie keine Beachtung.
9. Mein Anwalt wollte das diese Aussagen des Gerichts in das Protokoll aufgenommen werden sollte, und wies auf die höchst richterliche vorgelegten Entscheidungen hin, wobei die vorsitzende Richterin meinte, dass hier eben ihre Meinung dazu hat , und die Entscheidungen für diese nicht relevant seien.
10. Egal was mein Rechtsanwalt auch unternahm so wurde dieser gerügt oder eben nicht ernst genommen, aber im Gegenzug den SV Gutachter mit seinen 79 Jahren unterstützte wo sie nur konnte.Ich nenne so etwas Rechtsbeugung.
11 . Weiteres könnt Ihr der E- Mail meines Rechtsanwaltes entnehmen - Auszug:
Sehr geehrter Herr A……….
in der obigen Angelegenheit habe ich den Termin vom 22.09.16 vor dem LSG in Darmstadt für Sie wahrgenommen.
Der Sachverständige Prof. Dr. D…. wurde zunächst zu dem Gutachten des Prof. Dr. Echterhoff vom 09.02.16 angehört. Er bestand darauf, dass die Traumapsychologie sowohl aus der Psychiatrie als auch aus der Psychologie entstanden sei, dass das Gutachten als Ergänzung zu seinen psychiatrischen Gutachten zu sehen sei, die Wertigkeit der Tests im Hinblick auf Ihre subjektiven Angaben zu würdigen sei, da mit den Antworten eine vorbewusste Lenkung im Hinblick auf den begehrten Leistungsanspruch erfolgt sei, ohne dass sich dies der Proband bewusst wurde, bei den Testungen keine " Lügentests" erfolgten, also keine Tests zur Evaluation der Ergebnisse der übrigen Tests. Bei Letzterem blieb der Sachverständige auch unter dem Vorhalt, dass Prof. Dr. Echterhoff die Schlüssigkeit der Angaben in den Tests zu der Befundlage und zur eigenen Exploration festgestellt habe.
Ferner wies der Sachverständige darauf hin, dass sich die Symptome der PTBS auch mit anderen Krankheitsbildern überlappen würden, so dass eine exakte Bestimmung der Diagnose sehr schwierig sei. Er habe sich an der Hardberg Klinik orientiert, bei der Sie 3 Wochen lang in Behandlung waren, so dass hier eine ausführliche Untersuchung erfolgte. Er verwies hierzu auf einen Auszug aus Versicherungsmedizin 67 (2015) Heft 1 zur Begutachtung von Traumafolgestörungen.
Die übrigen Ausführungen des Sachverständigen zu den gestellten Fragen können Sie dem nachfolgenden Protokoll entnehmen. Allerdings ließ das Gericht die Fragen zu unserem Schriftsatz vom 05.09.16 Z. 3 nicht zu, ebenso wenig Fragen zur beruflichen Betroffenheit. Es wies darauf hin, dass diese Tatsachen bzw. dieser Sachverhalt nicht streitgegenständlich sei.
Ich habe daher die angekündigten Anträge aus der Berufungsschrift sowie die im Schriftsatz vom 22.09.16 aufgelisteten Hilfsanträge gestellt und zusätzlich um eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Prof. Dr. Demisch nachgesucht.
Den Schriftsatz vom 22.09.16 habe ich nicht eingereicht, sondern die Hilfsanträge zu Protokoll diktiert.
Nachdem die Befragung des Prof. Dr. D…… etwa bis 14:00 Uhr andauerte und die Mündliche Verhandlung um 14:15 Uhr geschlossen wurde, habe ich mich bei Gericht verabschiedet, da sich das Gericht zur Beratung zurück zog und nicht absehbar war, wie lange diese Beratung andauern würde.
Zwischenzeitlich habe ich die Entscheidung abgefragt:
Die Berufung vom 24.04.12 gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 06.03.12 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich gegenseitig keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gruß Elvis 64