hallo Pepeline,
kannst du die stelle, wo du das gefunden hast, dazuschreiben?
ein BG-vertreter dürfte demnach bedenkenlos teilnehmen, dein rechtsvertreter in dem verwaltungsverfahren dagegen nicht? klingt nicht wirklich sinnvoll, ausser für die gegenseite natürlich.
gruss
Sekundant
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Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass ihr Anwalt bei Gesprächen über ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) teilnimmt: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014, 5 Sa 518/14
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Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass sein Anwalt an den Gesprächen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) teilnimmt. Beim BEM vertreten Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung die Beschäftigten.
Arbeitgeber muss keinen Anwalt bei BEM-Gesprächen gestatten
Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, den Rechtsbeistand der betroffenen Arbeitnehmerin zu einem BEM-Gespräch hinzuzuziehen. Das Gesetz benennt in § 84 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich alle vom Arbeitgeber in einem BEM-Gespräch zu beteiligenden Personen und Stellen.
Ein Rechtsbeistand für den betroffenen Arbeitnehmer ist nicht genannt. Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dazu entschieden, den Rechtsbeistand des Arbeitnehmers nicht in den Teilnehmerkreis des § 84 Abs. 2 SGB IX aufzunehmen.
Ein Hinzuziehungsanspruch kann auch nicht über § 242 BGB herbeigeführt werden. Denn dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und unzulässig in dessen Kompetenzen einzugreifen.