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Krankengeld: Rechtsänderungen kritisch begleiten!

Deswegen drängt sich auf, sowohl für arbeitslose wie auch für beschäftigte Krankengeld-
Bezieher als verhältnismäßiges Mittel zur Sicherung rechtzeitiger Arztbesuche und Folge-
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den rechtlichen Weg des tageweisen Ruhens zu
wählen, ähnlich wie im Fall der verspäteten Abgabe der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung.

Wäre eine prima Lösung !
 
Zwischen Traum, Hoffnung und Wirklichkeit

Die bisherigen Rückmeldungen sind zwar nicht präzise,
lassen Optimisten aber weiterhin hoffen.

Übermorgen wissen wir mehr.

Gruß!
Machts Sinn
 
Relation und Fremdschämen

Unbedingt mal „Fischer im Recht“ lesen – „Die Augen des Revisionsgerichts“.

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-06/bundesgerichtshof-justiz-fischer-im-recht

Dabei auch an die Krankengeld-Rechtsprechung des 1. BSG-Senates denken – und
vielleicht ein bisschen relativieren oder Fremdschämen:


image-331098-a9e5d543.png


.
 
Die Fortsetzung des Schröder´schen Sozialstaats-Ausverkaufs ...

.
... wird heute im Parlament beschlossen. Durch die Änderung des
§ 46 SGB V entsprechend dem gestrigen Beschluss des Gesund-
heitsausschusses wird das Krankengeld-Recht auf der Basis bisher
illegaler BSG-Rechtsprechung außerhalb der allgemeinen Sozial-
gesetzbücher I und X gesetzlich verankert. Damit wird die bisher
illegale BSG-Krankengeld-Falle zwar um einen Tag entschärft, aber
auch in den Stand der Gesetzgeber-Krankengeld-Falle erhoben.
Ganz nebenbei und wohl weitgehend unbemerkt wird das Kranken-
geld aus dem rechtlichen Rahmen für Leistungen zum Lebensunterhalt
ausgegliedert, den sozialrechtlich bedeutsamen Grundsätzen von
„Augenhöhe und Vertrauensschutz“ offiziell entzogen.

Artikel I Nr. 15, Seiten 19/20, Begründung Seite 121:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/051/1805123.pdf
 
Aus dem link:

„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweilsbis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am
nächsten
Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.“

Im Auszahlschein wird ja regelmässig nicht das Ende der AU bescheinigt,
sondern die voraussichtliche Dauer .


Noch arbeitsunfähig?

ja, voraussichtlich bis zum

Nächster Praxisbesuch am

Letzter
Tag der Arbeitsunfähigkeit
(Nur ausftrllen bei Ende der Arbeitsunfähigkeit)

Also würde es keine Rolle spielen wann man nach Datum der voraussichtlichen Dauer
wieder erneut AU geschrieben wird, wenn es die gleiche Krankheit ist.

Das Ende ist ja nicht angegeben.


 
Krankengeld-Rechtsänderung

.
Die dargestellten Umstände dürften Grund genug sein,
den Bundespräsidenten vor seiner Unterschrift unter das
Versorgungsstärkungsgesetz entsprechend zu beteiligen,
zumal auch die Gesetzesbegründung über den - weiteren -
Regelungsinhalt hinwegtäuscht und die Abgeordneten da-
mit gar nicht wissen können, was sie abnicken.
 
zunächst wieder Bundesrat

.
Im nächsten Schritt geht das Versorgungsstärkungsgesetz wieder an den Bundesrat.
Der dortige Gesundheitsausschuss befasst sich damit am 24.06.2015 bevor das Gesetz
dann am 10.07.2015 in der Bundesratsplenarsitzung behandelt wird.

Die wichtigste Frage dürfte zunächst die nach der Zustimmungsbedürftigkeit sein, wozu
es bisher folgende Meinungen gibt:

Nein, laut Gesetzentwurf (Drs 641/14)
Ja , laut Bundesrat (Drs 641/14(Beschluss))
Nein , laut Bundesregierung (Drs 18/4095)
 
Durch einen "Formular-Trick" werden das
"voraussichtlich-bis-Datum" und der letzte Tag
der AU ab 01.01.2016 "gleichgestellt":

http://www.gkv-spitzenverband.de/me...nlagen_neu/BMV-Ae_Anlage_2_Muster_1_12016.pdf

es heisst im Formular:

Voraussichtlich arbeitsunfähig bis oder letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit


Darunter ist anzukreuzen :

ab 7. AU Woche oder sonstiger Krankengeldfall

oder

Endbescheinigung

Somit müsste das Kreuz über weiter krank oder Ende der AU entscheiden.

Beide Fälle gleichzeitig können ja nicht sein.

Also gleichgestellt ?
 
AUB / Auszahlschein

Hoffentlich hast du recht.

Aber das ist in der gesetzlichen Krankenversicherung so eine
Sache - da ist schon die Unterscheidung von Feststellung und
Bescheinigung eine Überforderung, obwohl bisher auf dem Aus
zahlschein noch "Ausstellungsdatum" stand. Wie dies wohl künftig
zu Missverständnissen führen wird, wenn dann "festgestellt am
... " steht.

Übrigens: auch bei dir wird wohl nur "voraussichtlich bis .... "
bescheinigt gewesen sein. Wenn "letzter Tag der Arbeitsunfähig-
keit ... " nicht ausgefüllt war, ergab sich daraus für Sehende,
dass die AU also noch nicht beendet ist, sondern es sich nur
um ein Zwischendatum handelte.

Hier das bisher vorgeschriebene Muster:

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Künftige Gesetzgeber-Krankengeld-Falle

.
Wurde das Plenum mit Änderungswünschen der Krankenkassen-Vertretungen hinter das Licht
geführt und wer trägt die Verantwortung?


Aus dem Regierungskoalitionsentwurf zum GKV-VSG ist weniger Text in die endgültige
Fassung des § 46 SGB V eingegangen als aus den Vorschlägen der Krankenkassen-Ver-
tretungen (AOK-Bundesverband und GKV-Spitzenverband):



Wegen der zur Änderung des § 46 SGB V teilweise vorenthaltenen Begründung



konnte das Plenum die Tragweite seiner Entscheidung nicht überblicken.

Wer trägt die Verantwortung dafür und welche Konsequenzen ergeben sich daraus, dass die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages (absichtlich?) unvollständig über den Inhalt der von
ihnen „abgenickten“ Änderung des § 46 SGB V informiert waren?

An sich war es Aufgabe des federführenden Gesundheitsausschusses, dem Bundestag zu berichten
und einen begründeten Beschluss zu empfehlen. Die dafür erforderlichen Informationen und Hinweise
standen dem Ausschuss zur Verfügung.

Diese Aufgabe hat der Gesundheitsausschuss aber nicht selbst wahrgenommen. An seiner Stelle sind
die Fraktionen von CDU/CSU und SPD tätig geworden. Dies ergibt sich deutlich aus der Erklärung des
Abgeordneten Rudolf Henke (CDU/CSU):

In den heutigen Abstimmungen zum Versorgungsstärkungsgesetz
stimme ich in dem Sinne ab, wie es die Arbeitsgruppe Gesundheit
meiner Fraktion beschlossen hat und wie es in der Fraktion verab-
redet ist.

Genau so haben es vor ihm offenbar auch die CDU/CSU-SPD-Mitglieder des Gesundheitsausschusses
gemacht, zumindest was den Beschluss zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b (§ 46 Satz 2 SGB V) anbelangt.

Dies würde aber bedeuten, dass der Gesundheitsausschuss seine Pflicht nicht wahrgenommen hat, als
vorbereitendes Beschlussorgan des Bundestages die Beschlüsse fachlich vorzubereiten und mit Begrün-
dung zu empfehlen. Stattdessen hat er – dem Fraktionszwang folgend – nur vorbereitete und verab-
redete Fraktionsergebnisse weiter transportiert, als wären dies Ergebnisse seiner eigenen Arbeit.

Dabei ist völlig übergangen worden, dass mit der Änderung des § 46 SGB V weit mehr geregelt wird,
jedenfalls nicht nur Probleme gelöst werden, die sich in der Praxis vor allem nach Wochenenden bei
der verspäteten Ausstellung von Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigungen gezeigt haben.

Üblicherweise leisten die Mitglieder der Ausschüsse einen erheblichen Teil der fachlichen Arbeit im
Prozess der Gesetzgebung – in diesem Fall hat der Gesundheitsausschuss seine eigene enorme
Bedeutung für die parlamentarische Arbeit allerdings selbst unterlaufen.
 
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