Machts Sinn
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 13 Okt. 2010
- Beiträge
- 1,114
§ 46 Satz 2 SGB V seit 23.07.2015
.
Anfrage bei den maßgeblichen Stellen:
.
Anfrage bei den maßgeblichen Stellen:
Auslegung des § 46 Satz 2 SGB V
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 21.05.2015 wurde das neue Formular Arbeitsbescheinigung ab 2016 freigegeben. Darin setzt der Arzt ein Kreuz bei „Endbescheinigung“, wenn bereits beim Ausstellen der Bescheinigung fest steht, dass die Arbeitsunfähigkeit an dem angegebenen Tag endet.
Nach § 46 Satz 2 SGB V in der Fassung ab 23.07.2015 bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
Der Zusammenhang zwischen „Endbescheinigung“ und dem „bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ ist offenkundig. Daraus ergibt sich, dass § 46 Satz 2 SGB V nur Anwendung finden kann, wenn per „Endbescheinigung“ der „letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegeben ist, nicht aber bei „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich“-Bescheinigungen.
Teilen Sie diese – auch mit Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, vertretene – Rechtsauffassung?
Mit freundlichen Grüßen