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Kausalität

wolfe

Mitglied
Registriert seit
17 Feb. 2008
Beiträge
60
Ort
Heilbronn
ist es nach Jahren noch möglich die Kausalität einer PTBS einem Verkehrsunfall zuzuordnen ?
 
Hallo,

im Prinzip ja, aber.....

Was wolltest Du mit dieser Frage erfahren?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo wolfe,

du müsstest das ärztlich untermauern.
Bist du in Behandlung?

Wie ist dein bisheriger "Status": Erhältst du irgendwas, gibts eine MdE, ...?

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Ja ich bin schon Jahre in Behandlung.

es ist durch 2 Gutachen von Proffesoren untermauert aber das Gericht sagt dies sei nicht Beweis genug. anscheinend sind Psychologische Gutachten von einem Krankenhaus das auf Trauma spezialisiert ist kein Beweis für die Kausalität. auch war ich Monate wegen Diag. Trauma Stationär ! OLG Stuttgart.
 
Schau mal in die Rubrik "Beamtenrechtliche Gerichtsverfahren" oder suche mit der erweiterten Suche nach PtBS speziell in der o.g. Rubrik. Da gehts zwar um Beamtenrecht, aber die medizinischen Kriterien und Kausalitätsanforderunge für die Anerkennung einer PtBS sind gleich/vergleichbar.

Die Rubrik / Das Unterforum ist einigermaßen überschaubar und PtBS relativ häufig, deshalb denke ich, dass du dort relativ schnell etwas erlesen kannst.

Ansonsten findest du auch mit der einfachen Suche nach PtBS die Beiträge aller Rubriken / Unterforen.

- Vielleicht kannst du noch genauer schreiben, was die Ablehnungsgründe sind, ich hab es nicht richtig kapiert.

- Sagt dir "Budapester Kriterien" etwas?

Wir sind übrigens (fast) alle Laien und tauschen Wissen etc aus, das ersetzt keine Rechtsberatung!

LG
 
Hallo wolfe,

wir kennen deine GA nicht!
Aber wenn du die Richtlinien der Begutachtung für PTBS anschaust, dann wirst du lesen, dass 3 verschiedene Merkmale zutreffen müssen, damit du überhaupt eine PTBS diagnostiziert bekommst!

Das wäre der erste Schritt!

Im 2 Step muss das A-Kriterium unmissverständlich durch den Unfall erfüllt sein!
Sollte das nicht der Fall sein, ist das mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine Sackgasse!
 
mir sind ICD-10 und DSM 4 bekannt und ich erfülle alle Kriterien.
Alle Fachärzte die sich daran gehalten haben bestätigen PTBS aber der letzte Gerichtlich bestellte Gutachter hat vor Gericht erklärt er weis alles besser und die Richter haben Ihm geglaubt.
weiterhin behauptet er das ich als ehemaliger Motorradrennfahrer mit Sturzerfahrung nicht bei eiem unverschuldetem Verkehrsunfall traumatiesiert werden kann.
das Trauma hätte man mir bei einem Klinikaufenthalt eingeredet !:mad:
Klinik ist auf Trauma spezialisiert, behandelt Jährlich ca. 350 Patienten, ist ein Lehrkrankenhaus und bildet Traumatologen aus.
ausserdem war seiner Ansicht nach der Unfall nicht ausreichend um traumatisiert zu werden. (z.B. Wirbelsäulenfraktur- Erstickungsgefahr am Unfallort u.s.w.)
der Gutachter hat nachweislich Daten und Fakten vertauscht, nach 20 Min. Begutachtung neue Krankheiten diagnostiziert. habe jetzt eine schwere Kindheit - Depressionen - und eine eingebildete PTBS.
das ich war vor dem unfall niemals in Psychischer Behandung hat Ihn nicht interessiert .

gibt es eine andere Möglichkeit als die Diagnose durch ICD-10 - DSM 4
 
hallo wolfe,

die art der erstellung des GA (zeitl anwesenheit, hilfskräfte) wird schwer angreifbar sein. dagegen schreibst du von bestehenden GA:

es ist durch 2 Gutachen von Proffesoren untermauert aber das Gericht sagt dies sei nicht Beweis genug. anscheinend sind Psychologische Gutachten von einem Krankenhaus das auf Trauma spezialisiert ist kein Beweis für die Kausalität.

setzt sich der SV mit diesen GA überhaupt auseinander, waren sie gegenstand und wurden sie auch eingebracht? wie begründet dann das gericht die widersprüche - oder setzt es sich damit erst gar nicht auseinander?
es gibt zahlreiche vorgaben und auch urteile, nachdem dies fehlerhaft wäre. gern gebe ich dir beispiele dazu, wenn nötig, zb

Ärztliche Befundberichte und ihre Bedeutung für die Begutachtung - aus der Sicht des Fachanwaltes, Silier, G. (1996), in: MEDSACH 92 (1996) No 1

Die besondere Bedeutung von Befundberichten
Befundberichte des Haus- und Facharztes sind schon deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie von Ärzten stammen, die den Betroffenen über einen langen Zeitraum beobachten und somit die Entwicklung seiner Erkrankung umfassend darstellen können. Vor allem kann der behandelnde Arzt aufgrund des oft langjährigen Kontakts mit seinem Patienten die festgestellten Gesundheitsstörungen und Funktionseinschränkungen hinsichtlich ihrer Dauer und ihrer Therapiefähigkeit sachgerecht beschreiben [6]. Diese Berichte, einschließlich der Entlassungsberichte von Krankenhäusern und Kuranstalten, sind für die Sachaufklärung von wesentlicher Bedeutung. Durch sie wird häufig eine weitere Beweiserhebung veranlaßt. Denn das Gericht darf den Inhalt eines Befundberichtes nicht unberücksichtigt lassen. Es muß vielmehr diesen verwerten und gegebenenfalls von Amts wegen ergänzende Sachaufklärung durchführen [7].

[6] PLAGEMANN, H.: Probleme des Zusammenwirkens zwischen Juristen und ärztlichen Sachverständigen, MedSach 87,52(1991)
[7] Urteil des BSG vom 10.06.1976 - 9 RV 38/74-

Ärztliche Befundberichte und ihre Bedeutung für die Begutachtung - aus richterlicher Sicht, Russig, Harald (1996), in: MEDSACH 92 (1996) No 1

[ADM]:

Befundberichte und ihre Würdigung durch Sachverständige
Für die Sachverständigen - insbesondere natürlich, wenn eine sozial-medizinische, integrierende Begutachtung erbeten wird - sind die Befundberichte dann ein Teil des umfassend zu würdigenden Akteninhaltes. Die Beweisanordnungen des Gerichts enthalten die Auflage, wonach dem Sachverständigen aufgegeben wird, die in der Akte vorhandenen ärztlichen Befunde etc. umfassend und kritisch zu würdigen. Streng genommen ist der Gutachtensauftrag nicht erfüllt, wenn dieser Auflage nicht nachgekommen wird. Erwartet werden kann nach der Formulierung dieser Anordnung jedenfalls eine vollständige Auswertung der Befundberichte und der sich daraus ergebenden - oder auch auszuschließenden - gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie eine sorgfältige Diskussion von Widersprüchen, Ungereimtheiten und unterschiedlichen Einschätzungen.

die Bewertung des Aussagegehaltes eines Gutachtens hängt davon ab, inwieweit der Gutachter die vom Gericht durch Befundberichte erstellte medizinische Dokumentation angemessen berücksichtigt und verarbeitet hat.

Befundberichte als Prüfkriterien bei der Würdigung von Gutachten
Soweit nicht der - verhältnismäßig seltene - Fall des reinen Gutachtens nach Aktenlage gegeben ist, bei dem Befundberichte einen sehr hohen Stellenwert gewinnen können, ist neben der persönlichen -gegebenenfalls auch körperlichen -Untersuchung, der Erstellung und Würdigung von Laboruntersuchungen und bildgebenden technischen Verfahren etc. die umfassende und kritische Würdigung der Befundberichte eine zentrale Aufgabe des Sachverständigen, die das Gericht zu würdigen hat.
Ein zentraler Punkt, der in keiner sorgfältigen Beweiswürdigung fehlen sollte, betrifft das Kriterium der Widerspruchsfreiheit, d. h. der Konsistenz in den Aussagen und Bewertungen verschiedener Ärzte. Die Wahrheitsfähigkeit einer gutachterlichen Feststellung gilt als eingeschränkt (wenn nicht gar ausgeschlossen), soweit ein Widerspruch - etwa in der Feststellung eines Befundes, der Festlegung einer Diagnose oder der Bewertung des Schweregrades einer Krankheit - zu einem vom Gericht beschafften Befundbericht übersehen oder nicht in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise ausgeräumt wird. Hier liegt ein häufig beklagter Qualitätsmangel medizinischer Standardgutachten [5]. Auch die Antwort auf die verwandte Frage nach der „Schlüssigkeit" eines Gutachtens - ob also von den gestellten Diagnosen her die gutachterliche Bewertung einleuchtend und für den anders qualifizierten Juristen nachvollziehbar erscheint -hängt wesentlich davon ab, daß sich keine abweichenden Bewertungen zwischen Teilen des Gutachtens und den eingeholten Befundberichten finden.

[5] Ob diese Klage immer berechtigt ist, müßte allerdings durch repräsentative empirische Erhebungen geklärt werden.

Medizinisches Gutachten im Prozess, Ehlers, Alexander P. F., Günter, Hans-Helmut, Höffler, Dietrich, Pförringer, Wolfgang, Schlund, Gerhard H. und Stevens-Bartol, Eckart, Verlag C. H. Beck oHG, 2005

Ein Befundbericht ist der schriftliche Bericht eines Arztes, der den Probanden in der Vergangenheit behandelt hat oder ihn noch behandelt, und der darin in der Regel die festgestellten Untersuchungsergebnisse, seine Diagnosen und Behandlungen wiedergibt und ggf. weitere Behandlungsvorschläge macht. Befundberichte - zu denen der nach auch die Entlassungsberichte von Krankenhäusern und Kuranstalten gehören - sind keine Gutachten, aber dennoch für die gerichtliche Sachaufklärung von erheblicher Bedeutung. Denn sie stammen von Ärzten, die den Probanden meist über längere Zeit betreut haben, eine unabhängige Meinung über die Entwicklung seiner Gesundheitsstörungen haben und nicht von den mit dem gerichtlichen Verfahren zusammenhängenden Interessen beeinflusst sind. Der prozessuale Wert von Befundberichten ist somit beträchtlich; sie können sowohl als Grundlage einer Begutachtung dienen, als auch als Anlass zu weiterer Aufklärung von Amts wegen, dann nämlich, wenn sie Erkenntnisse wiedergeben, die mit den Ergebnissen eines Gutachtens nicht vereinbar sind oder auf eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Gesundheitszustands hinweisen. Ist aus den Angaben eines Befundberichts allein für einen medizinischen Laien - d. h. auch für das Gericht - ein Widerspruch zu einem Gutachten nicht klar erkennbar, so kann ein entsprechendes ärztliches Attest diese schließen."

zudem sind einige urteile zu finden, dass eben solche widersprüche in GA durch das gericht aufzuklären sind.


gruss

Sekundant
 
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