oerni
Erfahrenes Mitglied
Vive la différence: Unter diesem Motto lässt sich am leichtesten erklären, welche Motivation bei der Arztwahl zu der Überlegung führen könnte, komplemen- täre Fachgebiete miteinander zu kombinieren. Dabei sollte der eigene fachliche Anspruch junge Kolleginnen und Kollegen dazu verleiten, ihre Situation als Facharzt in Konkurrenz zu anderen Mitbewerbern selbstkritisch zu relativieren. Das Zauberwort heißt Interdisziplinarität!
Zitat:
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht per Beschluss vom 12.01. 2016 für Klarstellung in Bezug auf interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten gesorgt. In einem Artikel des Leitmediums der Arbeitsmedizin
(Holtstraeter, ASU 11-2016) wird dazu der Fokus auf die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsmedizinern und Fachanwälten für Sozialrecht
im sozialgerichtlichen BK-Verfahren gelegt.
Dadurch würde eine „Waffengleichheit“ der am Prozess beteiligten Parteien erreicht, da die Unternehmerhaftpflicht-Versicherungsträger,
sogenannte Berufsgenossenschaften und dergleichen, gegenüber ihren eigenen Versicherten – den betroffenen BK-Patienten – bisher als „Herren des Verfahrens“ erhebliche Bevorzugung genießen.
Resümee
Angesichts von tagtäglich etwa sechs BK- Todesfällen durch Berufskrebs, Berufsall- ergien et cetera können also bald Institu- tionen geschaffen werden, die im BK-Ver- fahren mit gebündelter juristisch-arbeits- medizinisch-klinischer Kompetenz den Betroffenen helfen können, die BK-Dun- kelziffern in unserem Land nach unten zu korrigieren.
Für die zuständigen (Landes-)Sozialgerichte würde diese Entwicklung eine deutliche Verbesserung der Rechtssicherheit im BK-Verfahren zur Folge haben.
http://arztundkarriere.com/wp-content/uploads/2017/12/ak_012-014_Doppelfacharzt_Muesch.pdf
Leider ist mir der Artikel ASU 11-2016 nicht zugänglich.
Zitat:
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht per Beschluss vom 12.01. 2016 für Klarstellung in Bezug auf interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten gesorgt. In einem Artikel des Leitmediums der Arbeitsmedizin
(Holtstraeter, ASU 11-2016) wird dazu der Fokus auf die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsmedizinern und Fachanwälten für Sozialrecht
im sozialgerichtlichen BK-Verfahren gelegt.
Dadurch würde eine „Waffengleichheit“ der am Prozess beteiligten Parteien erreicht, da die Unternehmerhaftpflicht-Versicherungsträger,
sogenannte Berufsgenossenschaften und dergleichen, gegenüber ihren eigenen Versicherten – den betroffenen BK-Patienten – bisher als „Herren des Verfahrens“ erhebliche Bevorzugung genießen.
Resümee
Angesichts von tagtäglich etwa sechs BK- Todesfällen durch Berufskrebs, Berufsall- ergien et cetera können also bald Institu- tionen geschaffen werden, die im BK-Ver- fahren mit gebündelter juristisch-arbeits- medizinisch-klinischer Kompetenz den Betroffenen helfen können, die BK-Dun- kelziffern in unserem Land nach unten zu korrigieren.
Für die zuständigen (Landes-)Sozialgerichte würde diese Entwicklung eine deutliche Verbesserung der Rechtssicherheit im BK-Verfahren zur Folge haben.
http://arztundkarriere.com/wp-content/uploads/2017/12/ak_012-014_Doppelfacharzt_Muesch.pdf
Leider ist mir der Artikel ASU 11-2016 nicht zugänglich.