Grüß Dich, Storch34!
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Ich teile die Freude von Rekobär darüber, dass es Dir besser geht.
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Und ich teile seine Auffassung: Es war einmal so in vielen Kanzleien: 2 Tippfehler, und die Seite mußte neu geschrieben werden. Das wird heute nicht mehr so eng gesehen. Wenn's das ist - alles halb so wild.
(Wenn ich nur an meine Tippfehler denke, die ich schon in Beiträgen des Forums geliefert habe - oh...wie wird mir?! Einer davon soll, so heißt es, in einer beleuchteten Vitrine ausgestellt sein, die in der Schreckenskammer der Forumsbetreiber steht...! Trotzdem finden immer wieder Forumsteilnehmer, dass meine Beiträge ganz schmackhaft sind. Ich danke für die Nachsicht!)
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Anderes steht im Vordergrund.
(a)
m.E. ist wichtig, dass der Versicherer jetzt bald ein schriftliches Haftungsanerkenntnis abgibt, dass er Deine unfallbedingten Schäden zu 100 % reguliert.
Das bringt Sicherheit - und ist heutzutage nicht unwichtig. Mir ist ein Fall bekannt, in dem ein Versicherer über 30 Jahe lang unfallbedingte Schäden regulierte. Und dann bestritt der Versicherer auf einmal, es habe irgendwas gegeben, für was sie haften müßten. Gut wenn man denen dann, ihr eigenes Haftungsanerkenntnis um die Ohren schlagen kann. Denn nach einer Weile ist die Polizeiakte vernichtet. WIe will man nach 30 Jahren noch den Unfall beweisen-?
(Jahrelange Zahlungen sind nach herrschender Justizmeinung kein Anerkenntnis für dei Haftung!)
Tipp zur Organisation: Solche Anerkenntnisse kopiert man sich auf knallgelbes Papier: Dann findet man das später mal leichter im Stapel. Und der Stapel wird noch hoch!
(c)
Teilzahlungen und Anzahlungen sind ganz nett, aber man sollte sehr bald darauf dringen, dass der Versicherer zuordnet, was er mit seiner Zahlung zahlen will und was nicht.
(ca)
Sind eine ganze Reihe an Posten offen, so führen Zahlungen "zu unserer beliebigen Verrechnung" nicht dazu, dass irgendwas getilgt wird, Folge: Die Zinsen laufen weiter. Bis der Versicherer endlich mal zuordnet, was er eigentlich damit zahlen will. Das ist weithin unbekannt. Aber völlig korrekt, so: OLG Karlsruhe im Urteil 10 U 160/94, Urt. v. 17.03.1995, ich lese vor:
"Soweit die Beklagten auf vorgerichtlich bereits bezahlte DM 120.000,-- abheben, hat dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites keine Bedeutung. Zwar hat die Beklagte ... dem Kläger DM 120.000,00 bereits zur Verfügung gestellt. Sie hat jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erklärt, auf welche Forderungen des Klägers sie die gezahlte Summe angerechnet haben will, sich vielmehr eine solche Bestimmung ausdrücklich vorbehalten. Damit aber ist keine der geltend gemachten Forderungen erfüllt".
Das OLG Karlsruhe verurteilte die Beklagte zur Zahlung, ohne diese 120.000,00 DM abzuziehen.
Der BGH ist der gleichen Ansicht (BGHZ 51/157(160)), und wenn der BGH dann gesagt hat, dann halten sich in aller schönter Regel die anderen Gerichte daran - und zwar mit 99,99 % Wahrscheinlichkeit.
(cb)
Sorgt man nicht für Verrechnung, schiebt man nur immer mehr ungelöste Probleme vor sich her, das ist gefährlich! Deshalb muss kKlarheit rein: Was ist erledigt, was nciht?
(d)
Wichtig ist auch Dein Tagebuch. Das hatte ich vor einigen Tagen angesprochen. Machst DU das auch-?
ISLÄNDER
Damit hat die Zahlung keine Tilgung bewirkt.