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FG Stuttgart: von Versicherung erstattete Einkommensteuer ist zu versteuern

Joker

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1,299
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am Rhein
Pressemitteilung Nr. 1/2018 Stuttgart, den 2. Januar 2018
Erstattet eine Versicherungsgesellschaft die auf eine Abfindungszahlung entfallende Einkommensteuer, ist diese steuerpflichtig.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2017 (Az. 10 K 3494/15) ist die von einer Versicherungsgesellschaft erstattete Einkommensteuer als Entschädigung für entgangene Einnahmen (Verdienstausfall nach Unfall) steuerpflichtig. Die Versicherungsgesellschaft habe nach dem Inhalt der Entschädigungsvereinbarung den Schaden abgegolten, „den der Kläger durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten“ habe. Infolge eines Unfalls habe dieser einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung gehabt. Der Schädiger habe ihm den Nettoverdienstausfall zuzüglich der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu erstatten. Mit der Erstattung der Steuer erfülle die Versicherungsgesellschaft den „aus dem Unfall als schädigendem Ereignis entstandenen Schadensersatzanspruch“. Die Übernahme der steuerlichen Last stelle „keine gesondert zu beurteilende Schadensposition“ dar. Sie trete an die Stelle weggefallener Einnahmen und sei unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses. Erfolge die Auszahlung in Teilakten in verschiedenen Jahren, scheide eine ermäßigte Besteuerung aus. Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sog. „Bruttoabfindungsvereinbarung“. Bei einer solchen werde der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser „nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte“. Bei einer Bruttolohnvereinbarung sei der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Die im Betrag enthaltene Steuer werde nicht herausgerechnet und erhöhe die Bemessungsgrundlage. Nichts anderes sollte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung gelten. Daher sei die erstattete Steuer zu besteuern. Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Rechtsmittelfrist läuft noch.

Quelle: http://www.fg-baden-wuerttemberg.de...nsteuer für Verdienstausfallentschädigung.pdf
 
Hallo Joker,

Danke für Deinen Beitrag. Ich werden diesen Wohle erst noch ein paarmal lesen müssen, bis ich ihn ganz verstanden habe. Vor allem bin ich gespannt, ob es eine Revision gibt. Aber vom Prinzip her ist es eigentlich klar, dass solche Beträge zu versteuern sind. Es ist aber mal wieder ein Fallstrick für uns Unfallopfer. Denn ohne einen vernünftigen Steuerberater bleibt man mit ziemlicher Sicherheit auf der Strecke. Also noch eine zusätzliche Baustelle um die wir uns kümmern müssen.

Gruss
Scheitholz
 
Sehr interessant.
Damit fällt die Nettolohnmethode wohl für immer weg, denn:
Wenn die erstattete Einkommensteuer tatsächlich wieder steuerpflichtig wäre, so müßte die darauf entfallene Steuer wieder erstattet werden.
Diese wiederum wäre aber wieder steuerpflichtig. Somit hätten wir ein perpetuum mobile......siehe auch den letzten Satz der Mitteilung: Endlosbesteuerung.

Meiner Meinung nach ist da ein gehöriger Denkfehler drin.
Man kann argumentieren:
NLM + ESt sollte gleich BLM sein. Dann wäre derjenige mit NLM im Nachteil, weil dort dann wieder die ESt steuerbar wäre.

Zum Nachteil aller derjeingen, bei denen die Nettolohnmethode angewandt wird.
Warum wollen die Versicherungen keine Bruttolohnmethode?
Weil diese die deutlich teurer kommt also die Nettolohnmethode.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke, super die Beiträge!
In der Endlosbesteuerung stecke ich gerade fest.

Kann ich dann also davon ausgehen, dass die Versicherung die Steuern auf die Steuern wieder erstatten muss??

Die Bruttomethode wäre kaum anzuwenden, wenn NLM + ESt = BLM und wer erstattet die Steuern, die sich durch den Erhalt von Rentenleistungen etc. auswirken.
Und wenn man einfach von Netto auf Bruttomethode umstellt, wirkt sich Endlosbesteuerung sich ja noch weiterhin aus.

Es wäre sinnvoll einen Widerspruch zum Einkommensbescheid zu machen, da die erstatteten Steuern wieder als Geldzufluss zu versteuern sind, mit Hinweis auf das Urteil siehe oben.
Auf jeden Fall sind die erstatteten Steuern dem Steuerberater bzw dem Finanzamt mitzuteilen, sonst wäre es Steuerhinterziehung.

Wir können hoffen, wenn ein Urteil diese Endlosbesteuerung kippt.
 
Jetzt mal langsam mit den jungen Pferden hier.

Es gelten immer noch BGH Urteile, wie:
Steuerfragen bei Verdienstausfall und entgangenem Gewinn - Besteuerung der Entschädigungsleistungen - Einkommensteuer - Minderung der Werbungskosten
oder auch hier nach zu lesen:
Schadenersatzansprüche und ihre Versteuerung | A. Meier-Greve. Rechtsanwalt
oder hier:
Rechtsanwaltskanzlei Schah Sedi & Schah Sedi für Anspruch auf Erwerbsschaden

Bitte auch meine Ausführungen zu dem Thema hier beachten:
Verdienstausfall / Nettolohnmethode / Einkommensteuer / Steuerberater

Ich bin der Meinung dass der erstattete ESt-Betrag kein Einkommen ist,
sondern der Schadenersatz für den zu zahlenden Steuerbetrag der auf den Verdienstausfallschaden zu zahlen ist.

Weiter ist das Urteil oben noch nicht rechtskräftig und die Revision ist zugelassen.
In dem Urteil geht es außerdem um eine Abfindung in Höhe von 300000.-€.

@Mellum: ich rate Ihnen zu einem Steuerberater zu gehen.
 
Danke für die Anwort,

Ich bin auch der Meinung das der erstattete ESt-Betrag kein Einkommen ist.
Unser Steuerberater hat auch alle Unterlagen zum Finanzamt gegeben, woraus hervor geht, dass es ein erstatteter Steuerbetrag ist.
Das Finanzamt hat es jedoch als Geldzufluss gewerten und voll besteuert.
 
Welches FA ist das?
Da kann ich nur noch mit dem Kopf schütteln.

Denen sollte man mal dieses hier vorlegen (siehe auch mein Post obendran, da wird drauf verwiesen)
BGH v. 24.09.1985:
Die Ersatzpflicht des Schädigers umfasst bei der Nettolohnberechnung zusätzlich auch die darauf entfallenden Steuern
 
Widerspruch ist vom Steuerberater eingelegt, jetzt warten wir auf das Ergebnis der Revision s.o.!
 
Hallo @,

ich kann der Entscheidung auch nicht ganz folgen. Denn der Steuerpflichtige führt ja die Einkommenssteuer komplett an das FA ab. Wenn also darauf auch nochmal eine Besteuerung stattfindet, dann wäre das ja im Sinne der AO eine Doppelbesteuerung.

Ich bin auf die Grundsatzentscheidung der Revision gespannt.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo,
und nochmal zum Steuerthema:)
Wo werden denn bei der Steuererklärung die Nettoeinkünfte eingetragen?
Und werden auch die Steuerersatzleistungen oder Steuermehraufwendungen eingetragen evtl als Schadensersatz?
Oder werden sie gar nicht eingetragen?
Teilen euch die Versicherungen die Höhe der geleisteten Zahlungen als Nachweis fürs Finanzamt mit? ( Bei Abschlägen mit verschiedenen Posten ist das immer schwierig, bei anderen Versicherungen werden die steuerpflichtigen Leistungen automatisch auch dem Finanzamt mitgeteilt).

Viele Grüße
Mellum
 
Hallo Mellum,
was ich nicht verstehe:
- Du hast einen Steuerberater
- Du fragst hier Was man Wo eintragen soll. Warum macht das nicht der Steuerberater?

.... und eigentlich sind die Fragen hier Offtopic, denn hier geht es um das Urteil, nicht um allgemeine Steuerfragen.
Ich empfehle zuerst die Suche hier zu verwenden und dann, wenn man nicht fündig geworden ist, einen passenen Thread mit einer aussagekräftigen Überschrift zu erstellen.
 
Die WISO Steuersoftware hat dieses, noch nicht rechtsräftige Urteil, bereits eingearbeitet.
Mein Tipp: die Nettomethode verweigern und auf Bruttomethode bestehen.
Sonst zieht man den Kürzeren, Dies bitte unbedingt den Anwälten mitteilen. Ich halte das Urteil für einen Skandal und realitätsfern.

Hier noch einen lesenswerten Link dazu:
Endlosbesteuerung
 
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