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Das Sozialgericht Karlsruhe und der Irrsinn am Beispiel des § 109 SGG

Hallo Machst Sinn,

hat ein Sozialgericht schon mal den Beweis erbracht, dass sie innerhalb von 3 Monaten zu einem Urteil kommen?
Die Gutachter bei § 106 SGG arbeiten auch nicht schneller, als die bei 3 109 SGG.

Das was hier geschrieben steht ist der Versuch, die Menschheit in den SGG Urwald zu entführen und das Recht der Verunfallten,
sowie B-Kranken zu untergraben.

Aber das ist in Bayern nicht anders als in BW.
 
Hallo,
Danke für diesen Thread. Mir ist bei der angegeben Begründung des SG Karlsruhe alles aus dem Gesicht gefallen. Das ist so etwas von Menschenverachtung die seinesgleichen sucht. Freundlicher Gruß an alle Unfallopfer und von jedem SG in Zukunft Sach- und Fachgerechte Urteile innerhalb eines Jahres Verlangen. Die Gerichtspräsidenten mit Mahnungen und Beschwerden überziehen wenn das Verfahren über 6 Monate dauert und mit dieser infamen Begründung umgekehrt argumentieren. Wer das liest zweifelt an unserer Gerichtsbarkeit.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Oerni,
Aber es gibt Vorgesetzte, es gibt politisch Verantwortliche Personen. Und das Thema ist für mich persönlich noch lange nicht zu Ende. Ich werde prüfen, welche rechtlichen Schritte möglich sind.

Gruß von der Seenixe
 
Weiß eigentlich jemand, ob das Urteil angefochten wird?
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Respekt mal einer kritischen Darstellung durch den Kollegen Richter!

Anwendung des § 109 stellt für sehr viele Unfallopfer auch noch erhebliche finanzielle
Probleme dar und entlastet sogar den Staat!

Empfohlen sei das Buch:
Das Recht auf Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 SGG)

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;
detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über DNB, Katalog der Deutschen Nationalbibliothek abrufbar.

….......Seite 65…......§ 109 SGG.......
"
Allein die Gerichte sind in der Lage, streitige Rechtsansprüche verbindlich festzulegen und die Parteien zur Durchsetzung derselben unter Zuhilfenahme staatlichen Zwangs zu ermächtigen.
Allgemeiner lässt sich formulieren, nur die Rechtsprechung ist auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols autorisiert, die Rechts- und Freiheitssphären der Streitbeteiligten verbindlich gegeneinander abzugrenzen. 238

Damit kommt der Rechtsprechung eine zentrale Funktion für die Ermöglichung und dauerhafte Erhaltung des friedlichen Zusammenlebens der Menschen im Staat zu. 239

Diese „unverzichtbare Friedensfunktion" erfüllen die Gerichte als die vom Staat als dem einzig legitimen Gewaltinhaber bereitgestellte Instanz, die mit Distanz und Unabhängigkeit gegenüber den privaten Streitparteien über deren Streitigkeiten nach Maßgabe des Rechts entscheidet. 240

Aus dem Selbsthilfeverbot in Verbindung mit der Bündelung legitimer Gewaltausübung in der Hand des Staates ergibt sich spiegelbildlich dessen Verpflichtung, eine funktionsfähige Rechtspflege bereitzustellen. 241

Anders formuliert bildet die Justizgewährung „als staatliche Pflicht und individuelles Recht die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols, der bürgerlichen Friedenspflicht und des Selbsthilfeverbots. 242

Auch das Bundesverfassungsgericht erkennt die staatliche Pflicht zur Justizgewährung an und verankert sie in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, denen es die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes entnimmt. 243

Der Zugang zu den Gerichten darf danach nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden.


239
Vgl. Böckenförde, Verfassungsfragen der Richterwahl, S. 72; Classen, in: Mangoldt i Klein/ Starck, GG, Bd. 3, Art. 92, Rn. l; Hillgruber,
in: Maunz/ Diirig, GG, Bd. VI, Art. 92, Rn. 8; Hopfau/, in: Schmidt-Bleibtreu /Hofmann/ Hopfauf, GG, Vorb. v. Art. 92, Rn. 7; Scholz, NJW
1983, 705, 705, 707; Landau, NStZ 2007, 121, 127.

240
Hillgruber, in: Maunz/ Dürig, GG, Bd. VI, Art. 92, Rn. 8. 241 Hil/gruber, in: Maunz/ Dürig, GG, Bd. VI, VI, Art. 92, Rn. 10.

242
Schmidt-Aßmann, in: Maunz / Dürig, GG, Bd. III, Art. 19 Abs. 4, Rn. 16; ähnlich: Calliess, ZRP 2002, 1, 4; Papier, NJW 2002, 2585,
2593; Pfeiffer / Hannich, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, Ein!., Rn. 1. Papier, NJW 2002, 2585, 2593.

243
Vgl. BVerfG v. 2.3.1993, BVerfGE 88, 118, 123; BVerfG v. 20.7.1995, BVerfGE 93, 99, 107; BVerfG v. 31.10.1996, NJW 1997, 311,312;
BVerfG v. 16.11.1999, NJW-RR2000, 946; BVerfG v. 18.3.2003, BVerfGE 107,395,401; BVerfG v. 3.1.2007, NJW 2007, 2032.
"
 
Hallo,

ich möchte das noch erweitern:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Beschluss vom 17.03.2010 (Az.: B 3 P 33/09 B) darauf hingewiesen, „dass § 109 SGG als Ausnahmevorschrift (§ 103 Satz 2 SGG) eng auszulegen ist und sich nur auf die gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes bezieht. [...] Das Antragsrecht gemäß § 109 SGG umfasst darüber hinaus jedenfalls keine weiteren Berufsgruppen und somit auch keine nichtärztlichen Pflegefachkräfte."

Da bei einer Vielzahl der Sozialgerichtsprozesse der Ausgang des Verfahrens von medizinischen Fragen abhängt, spielen medizinische Sachverständigengutachten hier eine große Rolle. Insbesondere bei Verfahren, in denen es um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer sog. Verletztenrente geht, sind medizinische Gutachten oft von entscheidender Bedeutung. Deshalb möchten wir die oben genannte Entscheidung nutzen, um über diese besondere Möglichkeit im Sozialgerichtsverfahren zu informieren.

§ 109 SGG bestimmt, dass auf Antrag ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden muss. Andere Verfahrensordnungen kennen eine Vorschrift dieser Art nicht. Insbesondere wenn das Sozialgericht nicht von Amts wegen (weiter) ermittelt, kommt ein Antrag nach § 109 SGG in Betracht. Für ein solches Gutachten gelten dieselben Grundsätze wie bei einem von Amts wegen eingeholten Gutachten und es hat keinen geringeren Beweiswert.


Der Arzt der dieses Gutachten erstellen soll, kann frei gewählt werden. Es sollte jedoch vorher Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden, um zu klären, ob dieser hinreichende Erfahrung bei der Erstellung von Gutachten hat und bereit ist, das Gutachten in angemessener Frist zu erstellen. Der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes muss beim Sozialgericht gestellt werden und den gewollten Arzt konkret bezeichnen.

Das Gericht kann vom Kläger einen Kostenvorschuss verlangen, der bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung für sozialrechtliche Verfahren meist von dieser getragen wird. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG ist nicht möglich. Soweit das Gutachten zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hat, kommt eine Übernahme der Kosten durch die Staatskasse in Betracht.

Fazit: Trotz der Einschränkung bleibt § 109 SGG eine praktisch bedeutsame Vorschrift, die der Herstellung der Waffengleichheit und letztendlich der Schaffung von Rechtsfrieden dient.

Gruß von der Seenixe
 
Fazit: Trotz der Einschränkung bleibt § 109 SGG eine praktisch bedeutsame Vorschrift, die der Herstellung der Waffengleichheit und letztendlich der Schaffung von Rechtsfrieden dient.
Damit ist noch keine Waffengleichheit geschaffen, denn die Fragestellung des Gerichtes erfolgt in der Regel ohne die Beeilung der Klägerschaft.
Um wirkliche Waffengleichheit zu erlangen, müsste vor Fragestellung diese explizit mit den Beteiligten besprochen werden.

Dennoch ist es wichtig den § 109 SGG nicht durch fragwürdige Fiktionen von Seiten einen SG / LSG zu unterdrücken.
 
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