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"BSG-Krankengeld-Falle" - endlich die Sensation !

Staatsanwaltschaften

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Das sehe ich anders:

Staatsanwaltschaften sind lt. wiki ein Teil der Rechtspflege. Sie sind gemäß
§ 152 Abs. 2 StPO an das Legalitätsprinzip gebunden, das besagt, dass grund-
sätzlich jedem Verdacht einer Straftat von Amts wegen nachgegangen werden
muss, ohne dass insoweit ein Ermessen der Behörde besteht.

Hier stellt sich die Frage, ob die Phrasen der GenSta Ffm den Hinweisen auf
eine mögliche Rechtsbeugung (= Verbrechen) "gerecht" werden.
 
Hallo Machts Sinn,

Hier stellt sich die Frage, ob die Phrasen der GenSta Ffm den Hinweisen auf
eine mögliche Rechtsbeugung (= Verbrechen) "gerecht" werden.

Weitere Infos unter: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=286621&posted=1#post286621#ixzz41f9GlQQD

nein. Insoweit teile ich Deine Rechtsauffassung.

Denke jetzt kommen wie dem eigentlichen Problem was dahinter steckt ein wenig näher.

Die sozusagen legalisierte Rechtsbeugung durch den Gesetzgeber, umschrieben mal so bezeichnet.

Durch unsere demokratischen Wahlen könnte nun uns Bundesbürgern eine Zustimmung derartiger Praktiken unterstellt werden, so fehlt es dann bereits am erforderlichen Tatbestand einer Straftat.

Aber das als Begründung, geht ja mal überhaupt nicht für die Staatsanwaltschaft :D

Immerhin handelt sich es dann um offenkundigen Verrat unserer Werte, durch unsere Politiker, was laut GG eine Straftat wiederum ist.

Durch den offenkundigen Kurswechsel dürfte diesem Umstand ohnehin m.E. eine besondere Bedeutung mit zukommen.

Machts Sinn, ich finde Deine Herangehensweise hervorragend und möchte mich an dieser Stelle dafür bedanken, denn es betrifft uns letztendlich "Alle" wie seitens unserer Politiker und die "Armut und Sklaverei" verordnet wird - heimlich und hintenherum.
 
Die Strafanzeige stellt m.M. nach ein Stich ins Wespennest da :rolleyes:

Folgende Fragestellung bietet sich an, da anscheinend mehr in die Tiefe gegangen werden muss, damit die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Ermittlungen führt:

Welches Wissen hätte die Staatsanwaltschaft mit einfließen lassen können?

Meine Antwort:

Hierzu muss m.E. die Staatsanwaltschaft mit auf den Tatbestand hingewiesen werden das in mehreren Schritten, seitens der Sozialversicherungsträger mit staatlicher Unterstützung der jeweilige Regierung, seit Schröder, fortlaufend Gesetzesänderungen stattgefunden haben, die bereits unvereinbar mit unserem GG sind.

Es erfolgten zum Teil Änderungen, die als Notstandssituation deklariert wurden um die Änderungen durchzubringen, jedoch ohne Not. Wie wir alle bereits feststellen können führten diese Eingriffe jedoch zur aktuellen Notstandssituation in der sozialen Sicherheit des Landes.

Auch hier wird uns Bundesbürger vorgetäuscht Fachkräfte Mangel, was unhaltbar ist. Geht es letztendlich offenkundig seit Jahrzehnten mittlerweile darum die Löhne sogar unterhalb des Existenzminimums zu drücken.

Die Frage dürfte lauten welche nicht rechts-konformen Verträge, seitens der Sozialversicherungsträger wurden mit den Regierungen geschlossen, was offenkundig der Fall ist?

Anmerkung:
Durch dieses System werden dabei renten-rechtliche Ansprüche von Betroffene vereitelt und gesundheitlich nachhaltig zum Teil geschädigt. Diese Personen tauchen in keiner Statistiken der Arbeitslosenzahlen mehr auf, sind jedoch auch aus den Statistiken der GKV und DRV sowie ggf. den BGén.
Des Weiteren wird die Zahl erwerbsfähiger Arbeitslose durch diverse Maßnahmen künstlich herunter gespielt und für ALGII betroffene erwerbsfähige Personen eingeschränkte Beiträge in die GKV eingezahlt sowie entfallen die Beiträge System widrig in der DRV. Mithin ist die Politik auch mitverantwortlich für den Anstieg der Erwerbsunfähigen, hinsichtlich den daraus resultierenden Krankheitsformen.

Die Dunkelziffer von den betroffenen Personengruppen, die dadurch in die Obdachlosigkeit, bzw. in den Selbstmord getrieben werden dürfte m.E. nicht niedrig sein. Wird ihnen doch allen gemeinsam die Lebensgrundlage dadurch entzogen.
 
Rechtsbeugung ja oder nein?

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Hallo WU,

nach meiner Einschätzung ist das Thema begrenzt auf die Frage:


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Mit anderen Worten: ist im Zusammenhang mit den Urteilen vom 04.03.2014
und 16.12.2014 das Recht gebeugt worden?

Für ein "ja" sprechen nicht nur Laienüberlegungen:


. . . . . . . . . . . . . . . . . . .


Gruß
Machts Sinn
 
In soweit stimme ich Dir zu, dass das Recht gebeugt wurde.

Nur wer ist hier der/die Geschädigte und wer hätte im noch laufenden Verfahren dementsprechend handeln müssen, damit die Angelegenheit nicht als schwerwiegender Verfahrensfehler abgetan werden kann?

Hier liegen Versäumnisse in den Verfahren, durch die Rechtsvertreter der
Betroffenen vor.

Gibt es auf dem Rechtsweg noch eine Möglichkeit, dass die besagten BSG Richter ihren Fehler selber korrigieren können ?

Den verantwortlichen Richtern muss eingeräumt werden ihre Fehler zu korrigieren, mithin im laufenden Verfahren bereits und sei es der deutliche Hinweis auf die schwerwiegenden Verfahrensfehler.

Sollten die Richter dann immer noch die Fehler verneinen, ja dann erst liegt die Befangenheit sowie die nachweisbare Rechtsbeugung in Vollendung durch das BSG vor.
 
Hallo Machts Sinn,

nehmen wir jetzt einmal an, dass das Recht dadurch erst gebeugt werden konnte, durch das dulden und zusehen der Rechtsvertreter der Betroffenen.

Eindeutig liegt die Rechtsbeugung im Interesse der GKV vor, wer leistete der GKV Beihilfe zum "Sozialbetrug?

In erster Line m.E. die Rechtsanwälte, die unzureichend ihre Mandate im Sinne der Betroffenen geführt haben, erst dann die Richter der einzelnen Instanzen, bis hinauf zum BSG.


Was soll nun die Staatsanwaltschaft tun, wenn zwar die Rechtsbeugung offenkundig vorliegt, aber wer sind wirklich die Täter das es dazu kommen konnte?
 
Theorie und Wirklichkeit des Sozial- und Rechtsstaates

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Die Auffällilgkeiten der Krankengeld-“Recht“sprechung halten an. Wie das ganz aktuelle Beispiel des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz, Mainz, zeigt, arbeitet die Sozialgerichtsbarkeit nach wie vor mit den selben Tricks der „Rechts“verdrehung.

Dazu gab es hier am 24.02.2016 schon das Beispiel des Landessozialgerichts Hessen vom 24.10.2013:
http://www.unfallopfer.de/forum/showpost.php?p=286366&postcount=163

So sieht auch das aktuelle Beispiel des LSG RP aus

. . . . .
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obwohl der Argumente-Horizont inzwischen viel weiter ist. Anders als die Krankengeld-Urteile des LSG RP der letzten Jahre sind
die Urteile des LSG NRW vom 17.07.2014 und die Fachveröffentlichungen von Keller und Knispel sowie einige Entscheidungen des
SG Speyer aus 2015 und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, allgemein zugänglich:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={08F869E4-2BD9-48DC-9BB1-3488BF13F803}

Jedenfalls ist es keine „Recht“sprechung, § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zwar zu erwähnen, aber anstatt unter die §§ des Gesetzes aus-
schließlich unter „Recht“sprechung des BSG zu subsumieren, die die Argumente aus Trier, Mainz, Speyer und Essen (ebenfalls)
beharrlich ignorierte und deswegen seit längerem als Rechtsbeugung in Frage gestellt ist.

Offenbar dient die jetzige Urteilsveröffentlichung des LSG RP – wie vor wenigen Tagen auch die Veröffentlichung der „ollen Kamelle“
aus Hessen – nur der Solidarisierung mit dem Unrecht des BSG. Das aktuelle Urteil der Mittelinstanz aus Mainz erscheint dafür be-
sonders geeignet, weil der Kläger „trotzdem recht bekommen hat“. Rechtsanwendung geht anders.

Der höhnische Gipfel der „System-Lüge“ kommt hier: Das LSG RP veröffentlichte sein Urteil unter dem Titel:

Rechtzeitige Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit

Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit setzt der weitere Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a.F.
grundsätzlich die erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vor dem Ablauf des Zeitraums der letzten ärzt-
lichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit voraus. ...
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={75E0532D-2516-4DF2-B82F-811A3A0FCDBA}

Dies hat das LSG nämlich selbst weder geprüft noch darüber entschieden, sondern bei Unterdrückung der Argumente aus Essen
und aus dem eigenen Land Rheinland-Pfalz allenfalls unkritisch – „blind“ – abgeschrieben. Sich eine x-beliebige Meinung unter-
würfig zu eigen zu machen soll Rechtsprechung sein? Viel zu durchsichtig! Eher Urechtsstaats-Propaganda.

.
 
Hallo Machts Sinn,

hier dürfte m.E. zunächst das LSG auf ihre fehlerhafte Urteilsbegründung hinzuweisen sein ;)

Mithin ist die Möglichkeit einzuräumen, dem verantwortlichen Richter Gelegenheit zur Selbstkorrektur zu geben.:eek:

Mit der Begründung, da ansonsten auch davon auszugehen ist er stünde der Angelegenheit nicht unvoreingenommen gegenüber, da ohne rechtliche Überprüfung dem BSG blind gefolgt wurde.

Sollte daraufhin keine Korrektur des Urteils vorgenommen werden, so steht der Richter der Angelegenheit bereits befangen gegenüber und wir nähern uns dann der Rechtsbeugung :rolleyes:
 
Theorie und Wirklichkeit des Sozial- und Rechtsstaates

Hallo WU,

meine Einschätzung: nichts von alledem.

Die dargestellte Art der „Recht“sprechung ist offensichtlich eine „Eigenheit“ der Sozialge-
richtsbarkeit zum Krankengeld und verdient zumindest die bereits etablierte Bezeichnung
"Papageien-Krankengeld-Rechtsprechung":

http://www.sozial-krankenkassen-ges...hung-ist-rechtswidrig/?postID=17751#post17751

Oder ist dies eine unzulässige „Verniedlichung“?

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,

m.E. eine unzureichende Verniedlichung, da eine eindeutige Straftat vorliegt.

Was liegt im Hintergrund, hier ist sozusagen der Ansatz.
Wer hatte erstmalig nicht in die Gesetzesbücher richtig gelesen, dass sich der "Fehler" einschleichen konnte und dadurch dieses Ausmaß erst entstehen konnte?

Gesucht wird der Täter und die die ihm Beihilfe zur Straftat leisteten.

Erst dadurch konnte das blinde Abschreiben erfolgen, wie z.B. einige Akademiker bereits feststellen mussten in der Vergangenheit ist das Verboten und führt zur Aberkennung des Akademischen Grad.

Wie sieht es nun bei den Juristen aus, wenn es sich um BSG Urteile handelt? Mussten und vor allem durften sie sich auf die "Richtigkeit" ,der rechtlichen Einlassung des BSG vertrauen?
 
Wie sieht es nun bei den Juristen aus, wenn es sich um BSG Urteile handelt?
Mussten und vor allem durften sie sich auf die "Richtigkeit" ,der rechtlichen Ein-
lassung des BSG vertrauen?
Hallo WU,

hier haben wir ein ganz konkretes aktuelles Beispiel des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz. Nirgends ist klarer, dass "Vertrauen" nicht adäquat ist, weil das
BSG keine "rechtlichen Argumente" verwandte, sondern lediglich "Basta!" sagte.

Das weiß insbesondere auch das LSG RP. Die Argumente der Sozialgerichte Speyer
und Mainz liegen dort in Parallel-Berufungsverfahren auf dem Tisch. Dass sich das
Gericht "völlig blind" auf das BSG stützt hat den Grund: wenn es stattdessen Rechts-
anwendung betreiben würde, wären die rechtlichen Schritte ganz andere.

Die BSG-Abhängigkeit unabhängiger Richter ist offenbar stärker als das Recht.

Schönen Gruß
Machts Sinn
 
Hallo WU,

Die BSG-Abhängigkeit unabhängiger Richter ist offenbar stärker als das Recht.

Schönen Gruß
Machts Sinn

Hallo Machts Sinn,

Du meinst hinsichtlich des LSG lege Befangenheit der BSG treuen Richter vor, wenn ich Deine Satz richtig interpretiere :D


Mithin sind derartige LSG Urteile vom LSG m.E. zu korrigieren, da den besagten Richtern ein Fehler unterlaufen ist, da er sich statt auf geltendes Recht auf das BSG bezogen hatte, ohne nach zu Überprüfung bezüglich der Sach- und Rechtslage.

Mit der Fragestellung verbunden, oder ob der Kläger (Widerbeklagter)von Befangenheit des Richters auszugehen hat::rolleyes:
 
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