Theorie und Wirklichkeit des Sozial- und Rechtsstaates
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Die Auffällilgkeiten der Krankengeld-“Recht“sprechung halten an. Wie das ganz aktuelle Beispiel des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz, Mainz, zeigt, arbeitet die Sozialgerichtsbarkeit nach wie vor mit den selben Tricks der „Rechts“verdrehung.
Dazu gab es hier am 24.02.2016 schon das Beispiel des Landessozialgerichts Hessen vom 24.10.2013:
http://www.unfallopfer.de/forum/showpost.php?p=286366&postcount=163
So sieht auch das aktuelle Beispiel des LSG RP aus
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obwohl der Argumente-Horizont inzwischen viel weiter ist. Anders als die Krankengeld-Urteile des LSG RP der letzten Jahre sind
die Urteile des LSG NRW vom 17.07.2014 und die Fachveröffentlichungen von Keller und Knispel sowie einige Entscheidungen des
SG Speyer aus 2015 und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, allgemein zugänglich:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={08F869E4-2BD9-48DC-9BB1-3488BF13F803}
Jedenfalls ist es keine „Recht“sprechung, § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zwar zu erwähnen, aber anstatt unter die §§ des Gesetzes aus-
schließlich unter „Recht“sprechung des BSG zu subsumieren, die die Argumente aus Trier, Mainz, Speyer und Essen (ebenfalls)
beharrlich ignorierte und deswegen seit längerem als Rechtsbeugung in Frage gestellt ist.
Offenbar dient die jetzige Urteilsveröffentlichung des LSG RP – wie vor wenigen Tagen auch die Veröffentlichung der „ollen Kamelle“
aus Hessen – nur der Solidarisierung mit dem Unrecht des BSG. Das aktuelle Urteil der Mittelinstanz aus Mainz erscheint dafür be-
sonders geeignet, weil der Kläger „trotzdem recht bekommen hat“. Rechtsanwendung geht anders.
Der höhnische Gipfel der „System-Lüge“ kommt hier: Das LSG RP veröffentlichte sein Urteil unter dem Titel:
Rechtzeitige Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit
Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit setzt der weitere Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a.F.
grundsätzlich die erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vor dem Ablauf des Zeitraums der letzten ärzt-
lichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit voraus. ...
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={75E0532D-2516-4DF2-B82F-811A3A0FCDBA}
Dies hat das LSG nämlich selbst weder geprüft noch darüber entschieden, sondern bei Unterdrückung der Argumente aus Essen
und aus dem eigenen Land Rheinland-Pfalz allenfalls unkritisch – „blind“ – abgeschrieben. Sich eine x-beliebige Meinung unter-
würfig zu eigen zu machen soll Rechtsprechung sein? Viel zu durchsichtig! Eher Urechtsstaats-Propaganda.
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