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"BSG-Krankengeld-Falle" - endlich die Sensation !

Fragen

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Nicht erst seit dem Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, drängt sich die Frage auf: wie kann das sein?


1. gibt es im 1. Senat des BSG einen „Gert Postel“ des Rechts, der Krankengeld-Richter-Spiele?

2. gibt es nicht nur die von Prof. Dr. Fischer beschriebene Ärzte-Korruption, sondern auch eine Richter-Korruption?

3. oder was … ?

4. wieso hat das alles bis vor 3 Jahren keiner bemerkt und warum ist auch seitdem nicht gehandelt worden?

5. wie konnte es nach den Entscheidungen der Sozialgerichte Trier (24.04.2013, S 5 KR 77-12), Mainz (24.09.2013, S 17 KR 247/12) und Speyer (22.11.2013, S 19 KR 600/11) zum BSG-Krankengeld-Fallen-Sonntag-Montag-Urteil vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R, kommen und nach den Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2014 (L 16 KR 160/13, L 16 KR 208/13, L 16 KR 429/13, L 16 KR 146/14) zu den Urteilen des BSG vom 16.12.2014 (B 1 KR 31/14 R, B 1 KR 35/14 R, B 1 KR 37/14 R, B 1 KR 25/14 R, B 1 KR 19/14 R)?

6. Was hat der Zuständigkeitswechsel ab 01.01.2015 vom 1. Senat zum 3. Senat mit all dem zu tun?

7. In welchem Zusammenhang stehen die Rechtsänderungen ab 23.07.2015

8. Hat der Vorsitzende des Sachverständigenrates den Inhalt der Rechtsänderung – oben – richtig verstanden oder die Krankenkasse im derzeit diskutierten Fall „Krankengeldverlust wegen Falschberatung der KK-Mitarbeiter“?

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Die Staatsanwaltschaft

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Etwas andere Fragen stellen sich auch der Staatsanwaltschaft - aber die "eiert":


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Sta

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Verantwortung für den Rechtsstaat?


Da stellt sich die Frage, ob derartiger Umgang mit den Begriffen "Anfangsverdacht"
und "Anhaltspunkte"der Sache gerecht wird, wenn Gegenstand der Beurteilung ein
mögliches "Verbrechen" ist, evtl. sogar "organisiert" - oder nicht?

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"BSG- und gesetzliche Krankengeld-Falle"

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Jahrespressegespräch 2016 beim Bundessozialgericht, BSG
am Freitag, dem 26. Februar 2016 um 11 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal





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Theorie und Wirklichkeit der Rechtsprechung

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Zum Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13,
hier nun einige Textpassagen und die Frage:

„Was steckt dahinter – oder ist dies insgesamt belanglos?“


 
Signale?

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Erstaunlicherweise wurde am 02.02.2016 dieses Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2004, L 16 KR 324/03, hier veröffentlicht:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...s1=zuzurechnen&s2=Beklagten&words=&sensitive=

Was soll uns dies sagen? Vielleicht, dass wieder Hoffnung auf „Rechtsprechung“ bestehen könnte, seitdem beim BSG wieder der 3. Senat zuständig ist.
Immerhin hatte dieser 3. Senat des BSG – in anderem Zusammenhang – mit Urteil vom 28.10.1981, 3 RK 59/80, ausgeführt:

Die Feststellung und die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Kassenarzt sind Tätigkeiten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung, für die die Träger der Krankenversicherung eine Mitverantwortung tragen. Eine fehlerhafte Verfahrensweise des Kassenarztes in diesem Bereich kann nicht ohne weiteres dem Versicherten zugerechnet werden.

Ein anderes Ergebnis wäre mit der Zielsetzung des SGB, dem Bürger den Zugang zu den Sozialleistungen zu erleichtern, nicht in Einklang zu bringen. Es darf einem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seiner Krankenkasse bzw der für sie handelnden Organe der kassenärztlichen Versorgung vertraut und sich nach ihren Anweisungen und Informationen richtet. Es ist dem Kläger daher nicht anzulasten, daß ….

Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, daß eine Verletzung der den Sozialleistungsträgern nach §§ 13 ff SGB I obliegenden Verpflichtung zur Beratung und Auskunftserteilung einen Anspruch des Bürgers auf Herstellung des Zustandes begründen kann, der ohne diese Pflichtverletzung voraussichtlich bestanden hätte (…). Auch dieser Gesichtspunkt spricht für die im vorliegenden Fall vorgenommene Abgrenzung zwischen dem Verantwortungsbereich des Klägers und dem der Beklagten.

Das Vertrauen des Klägers auf die Richtigkeit des von dem behandelnden Kassenarzt eingeschlagenen Verfahrens wäre nur dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn er aufgrund besonderer Umstände gewußt hätte oder hätte wissen müssen, daß …
https://www.jurion.de/Urteile/BSG/1981-10-28/3-RK-59_80

Dementsprechend hat damals auch das LSG NRW entschieden, dass

... die Verspätung auf Umständen beruht, die ihr (eingefügt: der Beklagten) zuzurechnen sind. Mit Urteil vom 28.10.1981 (BSGE 52, 254ff.) hat das BSG zur Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung) entschieden, die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Kassenarzt seien Tätigkeiten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung, für die die Träger der Krankenversicherung eine Mitverantwortung trügen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...s1=zuzurechnen&s2=Beklagten&words=&sensitive=
 
Die HESSEN und das BSG

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Ob es wohl mit dem Ermittlungsverfahren (Beitrag vom 07.02.2016) zu tun hat, dass heute
das längst nicht mehr druckfrische Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 20.05.2013,
L 8 KR 114/12, veröffentlicht wurde?

Falls die Sozialgerichtsbarkeit dem 1. BSG-Senat damit Rückendeckung signalisieren will: es
könnte ein Schuss ins eigene Knie werden. Immerhin zeigt das Urteil sehr genau, dass sich
die LSG-Subsumtion nicht am Gesetz orientierte, sondern "blind" dem BSG folgte:

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Fundstelle: Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland

Im Vergleich zum dargestellten Urteil aus Mainz ist dies „Papageien-Rechtsprechung“.

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Theorie und Wirklichkeit des Sozial- und Rechtsstaates

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Doku - so ging´s weiter:

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Beschwerde:

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Nachtrag:

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Fortsetzung Doku - so ging´s weiter:

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Entscheidung, zugestellt am 27.02.2016:


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Hallo Machts Sinn,

das mit dem Anfangsverdacht gefällt mir nicht. Da die Rechtsbeugung bereits vollendet wurde.

Mithin in mehreren Tateinheiten die Rechtsbeugung erfolgte.

Denn Ausführungen zu folge hätten somit die Rechtsanwälte Beihilfe dem BSG zur Rechtsbeugung geleistet.

Mithin hätte demzufolge den BSG Richtern im noch laufenden Verfahren zunächst Gelegenheit gegeben werden müssen ihren schwerwiegenden Verfahrensfehler zu beheben, durch die Rechtsvertretung.

Erst wenn das stattgefunden hat, dürfte demzufolge die Straftat durch das BSG erfüllt sein.

Somit müsste im konkreten Fall auch der Rechtsanwalt der das Mandat geführt hat wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung mit Angezeigt werden, oder sehe ich das falsch?

Ich hoffe Du hast einen Strafrechtler an Deiner Seite, der mit Freude und Tatkraft die Strafverfolgung der besagten BSG Richter unterstützt.

Anmerkung:

Wobei die Rechtsbeugung durch die Beihilfe der Rechtsanwälte m.E. den Krankenkassen gegenüber geleistet wird und Justiziar blind dem gegenüber steht.
 
Prominenten-Bonus?

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Mir gefällt der gesamte Absatz nicht.

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Bereits die Ausgangsposition, der Vortrag enthalte „nur Vermutungen und Befürch-
tungen des Beschwerdeführers“ erscheint als eine auf „Unterdrückung“ des SG-
Urteils vom 31.08.2015 ​sowie der Textpassagen daraus basierende „Lüge“.

Im Rahmen des Legalitätsprinzips ging es immerhin um die Frage: Verbrechen?

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Hallo Macht Sinn,

leider eher sehr schwammig. Zur Verdeutlichung des besagten Absatz im Text, ein Beispiel wo zutrefend:

Du wirst Zeuge einer brutalen Schlägerei und rufst die Polizei, bis diese zum Fall kommen, um den Fall aufzunehen ist der Streit beendet.

1. Du hast die Anzeige als Zeuge gemacht.
2. Das "Opfer" verzichtet auf die Strafanzeige
3. Der Täter hat an einer Strafverfolgung keine Interessen.

Fazit:
Die Staatsanwaltschaft kann keine Ermittlungen aufnehmen.



Beispiel 2 , ein weiterer Faktor

4. Ein Polizist wird beim zuvor benannten Beispiel vom Täter verletzt

Fazit:
erst jetzt besteht an der Sachverhaltsaufklärung ein öffentliches Interesse und es kommt nicht mehr darauf an, ob das "Opfer" die Strafanzeige gegen den Täter selber einleitet.


Selbst wenn eine Tat geplant ist (Wiederholungstäter) kann die Tat strafrechtlich erst dann verfolgt werden wenn diese dann umgesetzt wird (inflagrantie) oder umgesetzt wurde (Vergangenheit)

Voraussetzung das vermeintliche "Opfer" stellt Strafantrag.


Machts Sinn Du lieferst demzufolge zwar die richtigen Beweise, bist jedoch laut Staatsanwaltschaft nicht das "Opfer" was überhaupt nur die Strafanzeige hätte stellen können.
Hier bringt Deine Zeugenaussagen dem Opfer nichts, den dieser hätte die Strafanzeige stellen müssen wie bereits näher erläutert in meinem Post vom 28.02.2016
 
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