Machts Sinn
Erfahrenes Mitglied
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- 13 Okt. 2010
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- 1,114
.
Der Zusammenhang zwischen dem
„bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ lt. § 46 Satz 2 SGB V
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html
und
der „Endbescheinigung“ http://up.picr.de/29036648pe.pdf
ist offensichtlich. Diese Tatsache und ihre möglichen erheblichen
rechtlichen Auswirkungen bleiben bisher aber allgemein unberück-
sichtigt.
Wie ist das zu erklären? Wer kennt eine Ausnahme?
Der Zusammenhang zwischen dem
„bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ lt. § 46 Satz 2 SGB V
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html
und
der „Endbescheinigung“ http://up.picr.de/29036648pe.pdf
ist offensichtlich. Diese Tatsache und ihre möglichen erheblichen
rechtlichen Auswirkungen bleiben bisher aber allgemein unberück-
sichtigt.
Wie ist das zu erklären? Wer kennt eine Ausnahme?