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bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – Endbescheinigung

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Okt. 2010
Beiträge
1,114
.
Der Zusammenhang zwischen dem

„bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“ lt. § 46 Satz 2 SGB V
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html

und

der „Endbescheinigung“ http://up.picr.de/29036648pe.pdf

ist offensichtlich. Diese Tatsache und ihre möglichen erheblichen
rechtlichen Auswirkungen bleiben bisher aber allgemein unberück-
sichtigt.

Wie ist das zu erklären? Wer kennt eine Ausnahme?
 
Hallo Machts Sinn,

ich habe bis heute noch nie eine Endbescheinigung erhalten!
Man geht zum Arzt, von dem bekommt man einen gelben Zettel bis zum Tag x!
Ist man am Tag x noch nicht Arbeitsfähig, dann geht man am Tag x wieder zum Arzt und bekommt eine Folgebescheinigung!
Wo liegt dein Problem?
 
Hallo Machts Sinn,

auch ich habe im Leben noch nie eine Endbescheinigung erhalten, weder als BG-Fall noch als KK-Fall.

Bei mir ist es genau so wie ptpsmb geschrieben hat. Endweder ich bin dann gesund und wenn nicht, bin ich rechtzeitig wieder beim Arzt.

Viele Grüße

Kasandra
 
Guten Morgen an Alle,

interessant......

Kurze Frage: Wie sieht das denn aus, wenn ich arbeitsunfähig bin aber Übergangsgeld erhalte, weil ich an einer beruflichen Reha teilnehme? Muss ich mich weiter arbeitsunfähig schreiben lassen oder ist das nicht erforderlich?

Ich stehe da echt auf dem Schlauch......Mein Zustand hat sich nicht gebessert (und das wird es auch nicht), aber ich nehme an einer modularen beruflichen Qualifizierung teil.

Ich bin aber laut Aussage des Arztes nicht arbeitsfähig.

Keinesfalls möchte ich da etwas falsch machen, was mich nachher noch in Schwierigkeiten bringt......

Für eine Info danke ich euch sehr.....

Liebe Grüße

Vetty
 
Hallo Vetty,

frag doch mal bei Träger Deiner berufl Reha nach, die müssen es Dir beantworten können.

Ansonsten, sicher ist sicher und weiter vom Arzt AU schreiben lassen. Tut ja auch nicht weh.

Viele Grüße

Kasandra
 
Moin Kassandra,

vielen Dank für die Info!

War auch so mein Gefühl, mich weiter arbeitsunfähig schreiben zu lassen, ich bin es ja auch.....

Liebe Grüße

Vetty
 
Hallo Vetty,

Kasandra schreibt es ja schon!
Aber eigentlich solltest du ja vor Beginn der Maßnahme einen Bescheid bekommen haben, in dem drin steht, wer das alles bezahlt, sprich die Kosten übernimmt!
Ich kenne das nur so, dass wenn du etwas anders machst, also nicht krankgeschrieben bist du in einem Arbeitsverhältnis stehst!
Egal in welcher Form!
Du musst ja dann bei irgend jemand gemeldet sein!
 
Endbescheinigung - bescheinigtes Ende der AU

.
Noch ein Versuch:

Ich meine, wenn es keine Endbescheinigung gibt, gibt es
kein bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit. Da die An-
wendung von § 46 Satz 2 SGB V aber von einem bescheinigten
Ende der Arbeitsunfähigkeit
abhängig ist, müssen die rechtlichen
Auswirkungen unterschiedlich sein, je nachdem ob es eine End-
bescheinigung
gibt oder nicht.
 
Hallo,
warum sollte ein Entstehen des Anspruchs ( § 46 Satz 2 SGB V) von einem bescheinigten Ende des Krankengeldanspruchs abhängig sein? Eine AU Bescheinigung enthält zum Ende der AU den Tag des Endes der AU (Krankengeld Anspruch) und im Kästchen unten rechts ein Kreuzchen bei *Endbescheinigung* (nicht auf dem Durchschlag für den Arbeitgeber enthalten!). Sollte sie nicht am nächsten Werktag verlängert werden, gibt es für die gleiche Krankheit kein Krankengeld mehr - thats all.
Gruß Prowler
 
.
Hier mal der Gesetzeswortlaut:

"Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere
Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche
Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt BESCHEINIGTEN ENDE DER
ARBEITSUNFÄHIGKEIT erfolgt."

Die Worte in GROßBUCHSTABEN müssen eine Bedeutung haben, sonst wären sie weggelas-
sen worden.

Die sich aufdrängende Gesetzesauslegung könnte sein:

Wenn es zuvor keine Endbescheinigung gibt, hägt der weitere Anspruch auf Krankengeld
nicht von der Feststellung der AU am nächsten Tag ab.
 
Hallo
ich verstehe dein “Problem“ nicht. Auf der Krankengeld-Bescheinigung steht wörtlich: “vorraussichtlich Arbeitsunfähig bis einschließlich oder letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“.
Dort trägt der Arzt seine Prognose ein. Stellst du dich nicht spätestens einen Werktag nach diesem prognostizierten Tag erneut vor, verlierst du deinen (fortlaufenden) Anspruch auf Krankengeld für diese (lt. ICD-10 Schlüssel) Krankheit/Verletzung. Selbst wenn der Arzt unten rechts das Kreuzchen vergessen würde, wäre das so. Oder geht es dir um was völlig anderes?
Gruß Prowler
 
.
Danke für die Ausdauer, dafür dass du mein "Problem" verstehen willst!

Das Datum zur Dauer der AU ist entweder ein "voraussichtlich-bis-Datum" ODER "ein Enddatum".
Beides gleichzeitig geht nicht. Zum "Enddatum" wird es nur durch ankreuzen des Kästchens „End-
bescheinigung“. In allen anderen Fällen ist das "voraussichtlich-bis-Datum" erst mal ein Zwischen-
datum, zumal die Prognose zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen
im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll und auf Grund der Erkrankung oder eines
besonderen Krankheitsverlaufs nur bis zur Dauer von einem Monat bescheinigt werden kann
(bzw. darf).

Bei einer vorausgehenden "Endbescheinigung" verlangt eine Änderung der prognostizierten
gesundheitlichen Entwicklung natürlich die sofortige Korrektur durch eine weitere AUB "spätestens
am nächsten Werktag". Aber gilt dies auch, wenn kein Ende der AU in Aussicht war und deswegen
keine Endbescheinigung ausgestellt wurde?

Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Fest-
stellung der Arbeitsunfähigkeit an. Mit der Singular-Formulierung ist nicht von mehreren Ansprüchen,
nicht von mehreren Tagen, nicht von mehreren Feststellungen und nicht von mehreren Arbeitsun-
fähigkeiten die Rede:

https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html

Bisher sehen das alle so wie du. Allerdings hat sich bisher keine Krankenkasse und kein Sozial-
oder Landessozialgericht damit auseinandergesetzt, dass der Gesetzeswortlaut - Satz 2 - auf
das BESCHEINIGTE ENDE DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT abstellt und deswegen eine Überle-
gung mehr erforderlich ist.
 
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