Ich bitte um hier Hilfe
Ich war in Bergbau Unter Tage über 30 Jahre beschäftigt. Wehrende meine Tätigkeit ich hatte paar leichte und drei schwere Arbeitsunfälle erlitten die Anerkannt sind. Durch lange intensive Bergbau Tätigkeit Arbeitstechnischer Voraussetzungen sind fast für alle Berufskrankheiten erfühlt. Bis jetzt sind zwei Berufskrankheiten anerkannt Nr. 2103 MdE beträgt 10 v. H. die Nr. 4101 ist anerkannt ohne die MdE und mehre Berufskrankheiten sind zur Überprüfung und welche vor Sozialgerichten. Wegen Erkrankung die BK Nr. 4101 war ich gezwungen meine Bergbau Tätigkeit aufzugeben. Ich kann nicht nachvollziehen das aus drei Anerkannte Arbeitsunfälle und zwei Berufskrankheit das nur eine MdE von 10 % beträgt. Was ich nicht verstehe ist der Satz aus Leitlinie Bochumer Empfehlung Seite 28-29
Nach § 56 Abs. 2 Satz1 SGB VII richtet sich die MdE abstrakt nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögensergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf
dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Somit setzt der Anspruch auf
Rente nicht voraus, dass die BK-bedingte Körperschädigung für den
Versicherten konkrete wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat. Nicht
eine Minderung des Erwerbseinkommens, sondern die Minderung der Erwerbsfähigkeit soll entschädigt werden. Rente wegen einer BK-Nr. 4101 wird demnach auch dann geleistet, wenn der Versicherte nach Anerkennung der BK keinen geringeren Arbeitsverdienst als vor Erkrankungsbeginn erzielt. Selbst wenn der Versicherte durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen des UV-Trägers mehr Einkommen erzielt als
vor der Berufskrankheit hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Rente.
Kann mir einer Rat geben und erklären was bedeutet die Satz in meine Fall.
Liber Grüße
Ich war in Bergbau Unter Tage über 30 Jahre beschäftigt. Wehrende meine Tätigkeit ich hatte paar leichte und drei schwere Arbeitsunfälle erlitten die Anerkannt sind. Durch lange intensive Bergbau Tätigkeit Arbeitstechnischer Voraussetzungen sind fast für alle Berufskrankheiten erfühlt. Bis jetzt sind zwei Berufskrankheiten anerkannt Nr. 2103 MdE beträgt 10 v. H. die Nr. 4101 ist anerkannt ohne die MdE und mehre Berufskrankheiten sind zur Überprüfung und welche vor Sozialgerichten. Wegen Erkrankung die BK Nr. 4101 war ich gezwungen meine Bergbau Tätigkeit aufzugeben. Ich kann nicht nachvollziehen das aus drei Anerkannte Arbeitsunfälle und zwei Berufskrankheit das nur eine MdE von 10 % beträgt. Was ich nicht verstehe ist der Satz aus Leitlinie Bochumer Empfehlung Seite 28-29
Nach § 56 Abs. 2 Satz1 SGB VII richtet sich die MdE abstrakt nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögensergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf
dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Somit setzt der Anspruch auf
Rente nicht voraus, dass die BK-bedingte Körperschädigung für den
Versicherten konkrete wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat. Nicht
eine Minderung des Erwerbseinkommens, sondern die Minderung der Erwerbsfähigkeit soll entschädigt werden. Rente wegen einer BK-Nr. 4101 wird demnach auch dann geleistet, wenn der Versicherte nach Anerkennung der BK keinen geringeren Arbeitsverdienst als vor Erkrankungsbeginn erzielt. Selbst wenn der Versicherte durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen des UV-Trägers mehr Einkommen erzielt als
vor der Berufskrankheit hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Rente.
Kann mir einer Rat geben und erklären was bedeutet die Satz in meine Fall.
Liber Grüße