• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

50 % + G....und nun?

@ Rajo

du hast eine PN von mir. :)

In jedem Bundesland ist das anders geregelt? :eek:
Das wird ja immer krimineller! Wie war das mit Gleichberechtigung?

Das heißt, sofern ich hier eine Ausnahmegenehmigung bekomme und Urlaub in einem anderen Bundesland mache, ist mein Ausweis dann ungültig und kassiere einen Strafzettel?

Und im Ausland, werden die da überhaupt anerkannt?:confused:
 
Hey,

jaap hab auch schon geantwortet ;)

Der Ausweis an sich ist überall gültig, einen einheitlichen europäischen Schwerbehindertenausweis m.W. gibt es nicht. Allerdings werden die wohl jeweils so anerkannt, wie sie in den jeweiligen Staaten ausgestellt wurden (bei Besuchen).

Mit dem G hat es diese Bewandnis, das nach Bundesland die Sonderparkgenehmigungen (Behindertenparkberechtigung) ausgestellt werden können. Da ist das tatsächlich so, das man sich erkundigen muss wenn man diesen hat (und nicht die Scheine für den öffentlichen Verkehr), wo diese in welchem Bundesland als Parkberechtigung für Behindertenparkplätze mit dem Merkzeichen "G" anerkannt werden.
 
Moin moin!

Hmm ... ich schaue jetzt etwas dumm aus der Wäsche.

Weil, meine Mutter hat diesen Zusatz für Behindertenparkplatz. Nur kein Auto, weil sie eh nicht mehr selber fahren kann.
Und es gilt die Regelung, daß da sie nicht selber fahren kann wenn wir sie fahren und dann parken, da auf die Amatur eine Bescheinigung kommt.

Und gut ist. Weil für den Zeitraum der Beförderung damit dann das Auto wie ihr Auto gilt - oder so.

eine etwas verwirrt guckende

gruß
 
Danke für deine PN, Rajo! :)

Dann werde ich mich mal erkundigen, was man in diesem Bundesland für Ausnahmegenehmigungen erteilt oder nicht! :)
 
Oh, Buchfreundin, das ist ja sehr interessant! :)

Welch eine Erkenntnis, wie das bei dir geregelt ist. Vielleicht sollten die anderen auch mal nachforschen, ob deine Regelung auch bei ihnen möglich ist
Das macht die Sache ja viel einfacher.
 
Moin Moin @,

nur so ein Gedanke von mir!
Muss doch so sein, wie buchfreundin schreibt!
Wenn das eigene KFZ in Reparatur (defekt) ist, dann hat man einen Leihwagen, der ersetzt dann für eine bestimmte Zeit den eigenen und somit sollte / dürfte das kein Problem sein! Kann mir das auch nicht anderst vorstellen!
 
Genau so ist es auch.

Das Auto hat nichts mit dem Behindertenausweis (aG für Beindertenparkplatz) zu tun.

Man braucht nur den Berechtigungsschein sichtbar ans Fenster legen und er Berechtigte muss mit im Auto sitzen.

Hinweis vom VdK
Parken auf ausgewiesenen Behinderten-Parkplätzen: Bitte nur mit dem blauen Parkausweis!

Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen blauen Parkausweis - den "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union".
Und so sieht er aus: Muster eines Parkausweises für behinderte Menschen

Dieser blaue Parkausweis gilt in allen Ländern der europäischen Union und außerdem in Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.
Was in den einzelnen EU-Ländern für Inhaber des Parkausweises erlaubt ist und was nicht, finden Sie in dieser Broschüre:



Um den blauen Parkausweis zu beantragen - meistens bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder beim Ordnungsamt der Stadt -, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis

  • mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • oder mit dem Merkzeichen Bl (blind)

Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:

  • Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)

"Nur" Inhaber eines Schwerbehindertenausweises zu sein, berechtigt nicht automatisch dazu, auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Man benötigt auf jeden Fall den besonderen Parkausweis, den oben genannte Personen beantragen können. Der Sonderparkausweis ist kostenlos.
Der blaue Parkausweis erlaubt:


  • auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken,
  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • eine längere Parkzeit für bestimmte Halteverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen in Berlin während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeit bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,
  • in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit Zusatzzeichen: "Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei" angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt - wenn nicht anders angegeben - 24 Stunden.
Am 1. Januar 2011 haben alle vor 2001 ausgegebene Parkausweise für behinderte Menschen ihre Gültigkeit verloren. Nun ist Parken auf Behindertenparkplätzen nur noch mit dem EU-Parkausweis erlaubt.
Quelle: behindertenbeauftragter.de

Parkerleichterungen mit dem orangenen Ausweis

Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung auch noch den orangenen Ausweis. Dieser orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Der orangene Parkausweis erlaubt:


  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.

Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweise berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.
Quelle: behindertenbeauftragter.de

Ausnahme-Genehmigungen in den Bundesländern

Neben den Regelungen zu den beiden genannten Parkausweisen (blau und orange) haben die einzelnen Bundesländer, zum Beispiel Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen unter anderen noch individuelle Regelungen und räumen weiteren bestimmten Personenkreisen Parkerleichterungen ein.
Bitte erfragen Sie daher bei Ihrer Straßenverkehrsbehörde vor Ort, ob es für Ihr Bundesland spezielle Park-Regelungen und Ausnahmegenehmigungen gibt, die nur dort gelten.
Sonderparkausweis gut sichtbar hinlegen!

Es reicht nicht aus, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen, denn dieser legitimiert nicht automatisch zum Parken auf Behindertenparkplätzen! Der amtliche blaue Sonderparkausweis beziehungsweise die orangene Ausnahmegenehmigung muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht ebenfalls nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen.
Keinesfalls darf der Parkausweis von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren. (cl/BMAS)
 
Hallo Sturm,
was nützen die ganzen guten Bestimmungen, wenn sich keine Sau daran hält und auch keiner kontrolliert, bzw. keine Ahndung erfolgt.
Beim Supermarkt z.B. hat der Besitzer kein Interesse Kunden zu vergraulen, öffentliche Strassen werden kaum kontrolliert.
Auch eine eindeutige Kennzeichnung der Behinderten Fahrzeuge fehlt oftmals, und wenn sie ordentlich gekennzeichnet sind, schwingt sich dann ein gelfrisierter Jüngling hinter das Steuer und fährt fröhlich von dannen. Ob er den Behinderten jemals ausfährt steht in den Sternen.
Ich bin nicht für einen Polizeistaat, aber es gab mal Revierpolizisten, die kannten ihr Revier, und die Leute kannten ihren Polizisten, aber nu sind wir ja effizient und so ein Revierpolizist, der kostet, ein Streifenwagen, der umherfährt, sieht ja nicht auf die Parkplätze von Unternehmen.
Paro
 
Hallo ,

du must dein Auto nichrt kenntlich machen das du einen Menschen befördert der eine Blauen Parkausweis hat, oder selbst ein Berechtigter bist. Geschickt ist es natürlich wenn man den Platz neben dem Auto zum ausladen brauch, oder hinten mehr Platz brauch, damit die Rampe aus dem Auto ausgelegt werden kann.

Das Problem, ist das wenn jeder mit einem G und einem Orangen Parkausweis auch auf den Behindertenparkplätzen
(Rolliplätze mit Blauemausweis) parkt, zuwenig Parkplätze zu verfügung stehen. Weil zu viele eine scheinbare "Berechtigung" haben diesen Parkplatz zu benutzen Und es keinen wirklichen Unterschied mehr macht ob Mekreichen aG oder G (ob Blauen oder Orangen Ausweis). Die Steuer oder auch den Fahrt im öffentlichen Nahverkher welche ebenfals sich mit dem Merkzeichen ändert ist das eher nicht so bedeutent wenn es um das Parken geht.

Grüße Michi
 
Hallo Leute,

mal langsam: es gibt keinen, grünen, gelben, orangenen, lilanen oder sonstinirgendeinerfarbeangepinselten "Parkausweis" - sondern einzig und allein der "europäische Parkausweis für Behinderte" wie ihn Sturm oben bereits per Link eingestellt hat, und den kriegt man nur mit einem "aG":
fpx-01-01-Behinderten-a.htm
Dieser gilt auch im europäischen Ausland, sofern man in der Lage ist dorthin zu reisen.
Diese Diskussion hatten wir doch schon, leider hat sich noch nichts daran geändert. Lediglich gibt es ein paar Landkreise/Städte u.a. die auch mit dem orangenen Ausweis das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen erlauben oder die Augen zudrücken.
In manchen Fällen wird auch "vorübergehend" für ein halbes Jahr (mit einmal Verlängerung um ein halbes Jahr) der "europäische Parkausweis für Behinderte" ausgestellt auch ohne "aG", z.B. kurz nach Unfall/OP/Krebserkrankung (während der Chemo), doch auch dieser wird nicht auf Dauer gewährt.


Viele glauben wenn sie ihren Schwerbehindertenausweis vorne reinlegen das reicht, aber dem ist nicht so. Ich hatte 25 Jahre lang einen Ausweis mit einem "G" (wurde mir aberkannt weil ich heute schlechter laufen kann als früher - toll gelle - aber das läuft noch mit dem VA) aber damit durfte ich auch auf keinem Parkplatz für Schwerbehinderte parken - was ich auch nie getan habe und auch nie tue solange ich dazu keine Berechtigung habe, ich laufe (so schnell ich eben kann:rolleyes:) halt um die Autos herum deren junge, dynamische Besitzer "mal eben kurz nur was holen" sind.

Ja Indianerin, da hast du recht: das ist ein Schildbürgerstreich, ich fahre weil mein Mann kaum noch Auto fährt seit seinem Unfall und er hat das "G", damit wäre unser Auto hälftig steuerbefreit, da ich dann aber nicht mehr das Auto für meine Zwecke nutzen dürfte (Freundin besuchen usw) müßte ich ein zweites Auto haben - einfache Rechnung: Verzicht ist billiger.

Aber sag mal: was sind Bullitessen? Ich kenne nur Politessen, die sorgen wenigstens dafür das diejenigen einen fetten Strafzettel (kostet 35,00 €) kriegen die auf so einem Parkplatz unberechtigterweise stehen:D

VG
Gitti
 
Parkerleicherung mit 50 % + G

... Eine Parkerleichterung ist mit einem G nicht zu bekommen, da brauchst du mehr %te und ein aG. ...
Hallo,

meine Frau hat auch 50% mit G.

Und es gibt doch eine Parkerleichterung, die wir regelmäßig in Anspruch nehmen können. Und zwar haben wir die Betreiber/Inhaber von Parkhäusern und Geschäften angesprochen, die wir regelmäßig besuchen. Da es sich dabei nich6t um den öffentlichen Raum handelt kann das jeder Betreiber/Besitzer/Pächter/Inhaber regeln wie er will.
Bisher hat noch jeder erlaubt, dass wir die Behindertenparkplätze benutzen dürfen, wenn wir den Behindertenausweis sichtbar ins Auto legen.

Das hilft zwar nicht immer, aber überwiegend schon.

Grüße
oohpss
 
Hallo Oohpss,

das ist etwas ganz anderes, wir schreiben hier von einem aG als Merkzeichen. Damit bekommst du die Berechtigung auf einem öffentlichen Behindertenparkplatz parken zu dürfen.

Übrigens kostet die Abschleppgebühr von einem unberechtigten Parker mind. 250€.

Und glaube mir Paro, die Ordnungsbeamten überprüfen diese Parkplätze genau. Schon für die Stadtkasse;)

Das aG wird beim VA wie Gold gehandelt.

mfg Sturm
 
Top