• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

1. Instanz gegen BG verloren! Hilfe!

Hallo tdy,
Deinen schriftlichen Antrag muss die BG bescheiden. Tut sie dies nicht, würde ich Untätigkeitsklage erheben, dann läuft alles übers Gericht. Um einen Bescheid kommt die BG nicht herum. Gruß Rehaschreck
 
Hallo Rehaschreck,
Danke. Ich hoffe du hast Recht. Habe die Bg nochmals angeschrieben und auf meinen Antrag einen Bescheid gefordert mit Fristsetzung. Mal sehen was kommt. Sollten die sich nicht melden bzw. einen Bescheid erteilen werde ich Untätigkeitsklage erheben.
Gezwungenermaßen läuft Parallel erneut Klage gegen Bg.
Lg. tdy
 
Hallo tdy, Dir muss natürlich klar sein, dass Die hier im Forum kein qualifizierter Rechtsrat erteilt werden kann, den findest Du nur beim Rechtsanwalt. Einen solchen würde ich Dir in obiger Angelegenheit auch dringend empfehlen. Gruß Rehaschreck
 
Hallo rehaschreck,
das ist mir schon klar das dies nur Tips sein können ohne jegliche Gewähr.
Aber ein Versuch ist das alle mal wert.
Lg. tdy
 
Hallo Forum, hallo tdy!

Ausschließlich eine Untätigkeitsklage anzusteuern reicht nicht (m.E.). Wenn die Verwaltung dann einen Bescheid erläßt und das Recht abermals auf der Strecke bleibt, kann man sich noch einmal lange Zeit durchwursteln.

Besser ist es, wenn man gleich eine Verpflichtungsklage anhängt.

Hier erklärt es H. Masslau:
http://www.herbertmasslau.de/untaetigkeitsklage.html

Am Ende seiner Ausführungen schreibt er (Zitat):

Hauptsache erledigt

Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es Unterschiede zum meiner Meinung nach präziseren verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach VwGO. So gilt im sozialgerichtlichen Verfahren die Untätigkeitsklage nach h.M. (=herrschende Meinung) als „echte“ (=reine) Untätigkeitsklage, die folglich mit Erlaß des Verwaltungsaktes, also dem Tätigwerden der Verwaltung, die Klage in Gänze erledigt. Gleichwohl kann die als Untätigkeitsklage begonnene Klage nach Erlaß des Verwaltungsaktes (Bescheid/Widerspruchsbescheid) im Falle einer negativen Entscheidung etwa als Verpflichtungsklage durch Klageänderungsantrag, dem das Gericht in der Regel wegen Sachdienlichkeit stattgeben wird, fortgesetzt werden. [Ich kenne allerdings aus eigener Anschauung ein Sozialgericht, dem man/frau schon mal die einschlägige Gesetzeskommentierung um die Ohren hauen muß. Nur Mut!]


Grüße von
Ingeborg!
 
hallo b,

bist du noch an einem anwalt für sozialrecht/ medizinrecht in hannover interessiert?

ich kenne eine bissigen der mich super vor gericht vertreten hat.....
 
Hallo Ingeborg und Rolandi,
nach eingehender Rechtsberatung S 44 SGB funktioniert bei mir nicht lediglich Verschlimmerungsantrag.
Die Bg hat meinem behandelnden D- Arzt untersagt mir weiter die notwendige KG zu deren Lasten zu verordnen. Der D- Arzt sagt es wäre weiterhin notwendig aber er dürfe mir dies nicht mehr verschreiben er kopierte mir das Schreiben der Bg. Darf die Bg dies dem Arzt untersagen? Wie kann ich mich dagegen wehren? Da hieße auch hier wäre Kg bei verschlimmerung nicht möglich. Darf die BG das?
Lg. tdy

Ging mir ähnlich Wortlaut der BG "Sehr gegehrter Hr.Dr.... lassen Sie es möglich Erscheinen damit keine weiteren Pysioverordnungen notwendig sind"
Glücklicher Weise hatte er Ei... und hat mir gleich weiteres gegeben mit den Worten ich bin der Arzt und nicht irgendein Papiertiger am Schreibtisch.
Wenn der Arzt es für medizinisch für notwendig hält , gehe doch zu deinem Hausarzt hole dir da die Verordnung über deine Krankenkasse.
Diese kann dann ggf. Regressansprüche stellen.

Wichtig ist doch die Behandlung , cool ist das dein Arzt dir dieses Schreiben kopiert hat , zeigt wie die BG`s mit den Ärzten umspringen, die sie dir vorschreiben und unter Vertrag haben.
Hatte ne Schulterop re dabei muste ich umgelagert werden , anschließend hatte ich eine Gefühlsstörung links in den Fingern , obwohl selbst die operieren Ärzte eingeräumt haben das bei der OP Methode es durchaus passieren kann. Dies auch der BG mitteilten das ein eventueller dekompressionsschaden vorliegen könnte und zur Abklärung der Nerv freigelegt schnellstens freigelegt werden mus da sonst ggf. eine Dauerlähmung eintretten könnte.
Was macht die BG wir müssen erstmal klären die Zuständigkeit , obwohl die Ärzte gesagt haben ....
Hausarzt hat mir Krankenhausverordnung gegeben Krankenkasse hat OP zugestimmt.

Häufig kommt es halt drauf an auf wenn trifft, manchmal aus der Haut zufahren tut auch der Seele gut.

Krankenkasse ging auch nicht so einfach , hab die Befunde da gehabt die wollten auch erst klären wer zuständig ist jo nützt mir auch was wenn die Finger gelähmt sind weil man sich zu spät gekümmert hat.
Egal wer zuständig ob BG KK oder was bin versichert (Regressansprüche Sozialversicherungsträger untereinander)
 
Top