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Vollständige Version anzeigen : Berechnung der Gesamt GdB


oerni
05.12.2008, 17:25
Hallo,


in den Anhaltspunkten 2008 (Danke an JngLag) steht beschrieben zu welchem
Leiden welche GdB gehört.

Auch ist festgehalten wie die Einzel GdB zusammen wirken, allerdings ist keine Berechnungsmethode vermerkt.

Somit handelt jeder SB nach seinem Wohldünken.

Meine Frage:

Gibt es eine Berechnungsmethode oder detailierte Unterlagen, wie Einzel GdB zueinander gezählt werden?

Danke im Voraus für Eure Mitarbeit.

anaconda
05.12.2008, 19:53
@ all

Hallo,

Hier verweise ich nochmals auf meinen Beitrag:

**Wenn z.B. das Versorgungsamt einen GdB von 30 % festlegt, jedoch die BG eine MdE von 20 %, dann wird der GdB von 30 % auf 20 % herabgesetzt.
--------------Das Versorgungsamt folgt somit SGB IX, § 69 ----------**

Die BG ist „sehr bemüht“, dass das Versorgungsamt einen bislang höheren GdB z.B von 30% auf 20 % herab zu stufen , nur weil SIE eine MdE von 20 % ermittelte :rolleyes:

Die BG unterlässt es auch nicht, das Versorgungsamt anzuschreiben:
“Hiermit übersenden wir Ihnen eine Bescheiddurchschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.""
Für das V-Amt sind die Hinweise unter AHP nicht relevant – obwohl ein GdB 30 % vorgesehen ist - die SB´s müssen erst mit der Nase darauf gestoßen werden. :eek:

Jeder Bescheid enthält eine Begründung (3. Begründung) :
„Die Entscheidung stützt sich auf folgende Funktionsbeeinträchtigungen:
Beispiel:
1. ….es wirde eine Erkrankung genannt: Einzel-GdB: 40 %
Unter 1. bis …….werden die einzelenen Erkranken mit dem jeweiligen Einzel-GdB aufgeführt
– viele auch unter einem Paket geschnürt. :rolleyes:


Es macht zwar viel Arbeit, aber ich würde in einem Schreiben (Widerspruch oder
- bei Klage gegen den Widerspruchsbescheid)

für meine Erkrankungen ärztl Bescheinigungen beifügen und unter
AHP 2008 auf die jeweiligen Seiten verweisen.
Durch diese Vorgehensweise wird der SB aufgefordert, die Erkrankungen genau zu „überprüfen“ – und ist verpflichtet, eine Ablehnung genau zu begründen. Geschieht dieses nicht, dann muss der Widerspruchsbescheid abgewartet werden.

Auch wenn viele Erkrankungen bereits bekannt sind,
wird das V-Amt eine eigene Berechnung erstellen,für einen Betroffenen nicht überprüfbar.
Vielleicht kennen wir nur nicht die Rechenformel:PieMalDaumen

Sollte die BG durch Gerichtsbeschluß/Vergleich zu einer höheren
MdE-Einstufung verpflichtet werden,
so hat das V-Amt auch diese Erhöhung zu berücksichtigen.
Jegliche Änderungen sind dem V-Amt mitzuteilen.
Über dieses Thema wurde schon im „alten Forum“ geschrieben ……..

und auch wie folgt:

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=3246&highlight=feststellung+beh.....
16.08.2007, 16:17
seenixe

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=5471highlight=feststellung+beh... ..
27.03.2008, 21:03
gold.baerchen

Thema Versorgungsamt:Wer von Euch kennt sich aus:confused::confused:

anaconda

klowunde
05.12.2008, 20:08
hallo

@ anaconda

dein beitrag verwirrt mich jetzt einwenig:/ ich habe vom versorgungsamt eine gdb von 70% anerkannt bekommen mit dem merkzeichen g,von der bg dauert die begutachtung noch ein wenig,da die heilbehandlung noch net abgeschlossen ist.meine fragewäre jetzt,die bg wird sicher keine mde von 70 anerkennen,sicher ehr 30,wird dann echt das versorgungsamt mich da auch runter stufen?das habe ich nicht so verstanden in deinem beitrag,daher meine frage

lg manu

anaconda
05.12.2008, 20:13
Hallo,
ich habe auf den jeweiligen Gesetzestext verwiesen.

Schön für Dich "vorerst" GdB 70 % zu bekommen, aber das BG-Gutachten mit der MdE-Festlegung bleibt abzuwarten!

anaconda

klowunde
05.12.2008, 20:19
ok jetzt habe ich es verstanen,danke

aber doof ist das schon,da hätte es besser kein arbeitsunfall sein sollen,dann wäre der gdb höher,weil die bg immer versucht das die mde sehr niedrig ist,damit sie net so höhe renten zahlen müssen,sehr sehr unfair gegenüber den unfallopfern :/

Kasandra
05.12.2008, 21:42
Hallo zusammen,
jetzt bin ich absolut durcheinander. Habe gerade auch den aktuellen Fall:
Von der BG habe ich 20%.
Nun habe ich beim V-Amt wegen noch weiterer Beschwerden, welche unabhängig von der BG sind einen Verschlechterungsantrag gestellt.
Ergebniss vom V-Amt: Es bleibt bei den 20% von der BG.
Die "anderen Beschwerden" werden mit 10% vom V-Amt bewertet und es bleibt bei den 20% der BG.
Muss das V-Amt nicht unabhängig bewerten, d. h. die festgestellten 10% aufaddieren und b) lt. AHP 2008 ist u. a. eine meiner körperlichen Beschwerden mit 30% schon bewertet.
D. h. für mich nun Widerspruch einlegen. Aber warum werden vom V-Amt alle meine Beschwerden mit 10% bewertet wo eine einzelne schon 30% ausmacht. Vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass die Bewertung nach Aktenlage durchgeführt wurde.
Wie sind Eure Erfahrungen und habt ihr noch Tipps?
Viele Grüße Kasandra

seenixe
05.12.2008, 22:05
Moment, moment,

die MdE ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit

Der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Er ist nicht gleichzusetzen mit den Begriffen Arbeitsunfähigkeit (AU) der gesetzlichen Krankenversicherung, Erwerbsminderung (EM) der gesetzlichen Rentenversicherung oder Grad der Behinderung (GdB) des Rechts der behinderten Menschen. Hinter diesen Begriffen stehen jeweils verschiedene rechtliche Definitionen.
Die MdE ist eine von mehreren gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Gemäß § 56 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine solche Rente. Eine Ausnahme gilt nach § 80a SGB VII bei Versicherugsfällen ab dem 1. Januar 2008 bei landwirtschaftlichen Unternehmern, deren Ehegatten und Familienangehörigen. Hier ist eine MdE von wenigstens 30 % Voraussetzung für einen Rentenanspruch.
Der Grad der MdE richtet sich gemäß § 56 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch "nach dem Umfang der (...) verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens" ... "Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden."
Bei der Bestimmung des Grades der MdE kommt es nicht darauf an, ob die betroffene Person tatsächlich einen Einkommensverlust erleidet. Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung soll nicht Einkommensverluste ausgleichen, sondern die MdE ausgleichen. Dies kann bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten mit einer kleinen oder mittleren MdE zu Einkommensverbesserungen führen, wenn die betroffene Person trotz der Beeinträchtigung weiterhin das ursprüngliche Arbeitseinkommen erzielt. Es ist für den Bezug einer Verletztenrente auch unschädlich, wenn gleichzeitig Leistungen einer privaten Unfallversicherung bezogen werden.


die GdB ist der Grad der Einschränkung
Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Begriff aus dem deutschen Schwerbehindertenrecht. Es handelt sich um eine Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Benutzt wird der Begriff im Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –.
Hervorgegangen ist dieser Begriff aus der ursprünglichen Bezeichnung „MdE – Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit“, wie er noch heute im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und im Recht der sozialen Entschädigung (Bundesversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz usw.) verwendet wird. Die abweichende Bezeichnung wurde eingeführt, um ausdrücklich klarzustellen, dass nicht (isoliert) eine Leistungsbeeinträchtigung im Erwerbsleben, sondern eine Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen berücksichtigt wird.
Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50, der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt wird. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens GdB 30 kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.
Die Kriterien für die Bestimmung des GdB sind die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“.


Wer sich dies durchliest, der versteht, dass es gewaltige Unterschiede zwischen den Werten geben kann.

Übrigens sind die Anhaltspunkte hier im Forum seit Jahren verlinkt, nicht erst seit IngLag. Der Hinweis und der Link ist bereits durch die verschiedensten User eingestellt worden. ;)

Gruß von der Seenixe

oerni
06.12.2008, 00:06
Hallo @,


Danke Seenixe für Deine Ausführung.

Ich weis viele haben schon die Anhaltspunkte eingestellt, ist auch wichtig diesen Link immer wieder neu aufzulegen.

Bei aller Erklärung, nirgends steht eine Berechnungsformel zur Ermittlung der Gesamt GdB,
also doch Pie mal Daumen Methode durch das ZBFS (Versorgungsamt) :rolleyes:

Ich habe jetzt erlaubt, das ZBFS anzuschreiben und die SB aufgefordert
mir die Unterlagen incl. Berechnungsgrundlage zu senden.

Mal sehen, ich werde berichten.

Habe heute wohl einen Protesttag eingelegt.

pussi
06.12.2008, 14:36
hallo, oerni,
war heute eine rute in deinem stiefel?

lg
pussi

oerni
06.12.2008, 22:52
Hi Pussi,

bestimmt, hab ja schließlich Namenstag beim zweiten Vornamen.
Der Erste sagt übrigens aus: ich bin ein Kämpfer für die Gerechtigkeit.
Irgendwie muss hier das Blut wallen, wenn es um Ungerechtigkeit
meiner einer und anderer geht.

Schönen 2`ten Advent allen und genießt die Stunden, sofern Ihr es könnt.

anaconda
11.12.2008, 15:35
@ all

Hallo, oerni

ich habe gesucht und zu dem Thema "Anhaltspunkte " einen interessanten Link gefunden - bitte beachte:

Problem: Anhaltspunkte
Ermittlung des GdB
Wie verhält sich die Rechtsprechung zu den "Anhaltspunkten" ?


http://www.global-help.de/ueberblick-ser-20080107/152-m.shtml

linker Rand:siehe unten -
Widerstände gegen den Einsatz des GdB-Assistenten

anaconda

oerni
11.12.2008, 16:25
Danke anaconda für Deinen Hinweis

hondo
11.12.2008, 16:47
anaconda ein gdb ,ist nicht das gleiche wie eine mde

anaconda
11.12.2008, 17:00
@ Hondo

Darüber brauchst Du mich nicht aufzuklären :mad:

anaconda

hondo
11.12.2008, 17:11
danke , das du mir , deine meinung miteils, aber eine gdb und eine mde sind zwei unters , sachen ,

anaconda
11.12.2008, 18:00
Hondo,

Du hast Oernis Frage nicht richtig verstanden -

es geht nicht darum, was ist GdB - oder MdE - sondern darum

nach welcher Berechnung das Versorgungsamt eine MdE in den
GdB einfließen lässt - wie wird ein Gesamt -GdB errechnet :confused:

Hier verweise ich nochmals auf SGB IX, § 69 -

Bitte genau lesen.

Sollte jedoch der GdB einer einzelnen Erkrankung nicht den Angaben unter "Anhaltspunkte" entsprechen, dann solltest Du das Versorgungsamt um Klärung bitten.

Ich bitte Dich, mich nicht weiter zu befragen :rolleyes:

anaconda

JoachimD.
11.12.2008, 20:43
Wenn man dies so liest hat man schon einmal den Eindruck - da schmeist Jemand eine Münze und je nach dem wie sie fällt x oder y Prozent.
Ich habe nach dem AU drei Dinge WS, Lunge und Arm!

Dies ergab 50 GdB und 35 MdE!

Wenn man dann einmal nachfragt wie das alles zustande kommt?

Gruss Joachim

oerni
12.12.2008, 13:52
Hallo @,


ganz so ist es auch nicht, wer gut im Internet unterwegs ist findet zumindest
viele Anhaltspunkte zur Berechnung.

unter anderem diese:

XX1 GbB 30 ./. 1 = 30 %
XX2 GdB 30 ./. 2 = 15 %
XX3 GdB 20 ./. 3 = 6,33 %
XX4 GdB 20 ./. 4 = 5 %

Somit ergibt das dann gerundet 60 %

Sind beide GbD 30 % unabhängig als solche zu beurteilen müssen sie zusammen gezählt werden
dann wird der 3 `te Faktor durch 2 geteilt usw

Aber wir haben doch hier auch Fach SB der Versorgungsämter hier, können die nicht mal sich Äußern oder trauen Sie sich nicht?
(Wenn dem so ist, sind Sie Feiglinge)

gold.baerchen
12.12.2008, 18:54
Ich erkenne hier Diskrepanzen in der äußeren Form der durch die Versorgungsämter erlassenen Bescheide bei Feststellung des GdB`s.
Gibt es denn beim Erlaß eines Bescheides eine einheitliche äußere Form?
Will sagen - manchmal gibt es nur den gesamt GdB und fertig;
dann gesamt GdB mit Auflistung (zB:1;2;3) der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ohne Benennung des einzelnen Anteils /Höhe am Gesamt GdB und dann die letzte Variante Gesamt GDB und Bennenung aller Funktionsbeeinträchtigungen mit Benennung der einzelnen Höhe am Gesamt GdB.

Weiterhin ist klar die Verfahrensweise erkennbar indem der GdB der MDE angepasst wird. Leider kenne ich nur Fälle, die hier zum Nachteil der Petenten beschieden werden.

Wo ich noch nicht so ganz durchgestiegen bin ist die Bewertung bzw. Umrechnung einer MDE in GdB. Klar ist, das es 2 unterschiedliche Paar Schuhe sind. MDE für Einschränkungen im gesamten Arbeitsleben und GdB im privaten Leben. Es ist ja daher davon auszugehen, das eine MDE in Höhe von 40 dann ja auch mindestens 40 GdB entsprechen sollte. Wenn man nun noch weitere degenerative Erkrankungen beim Versorgungsamt mit angibt, so müsste doch dann der gesamt GdB > als 40 GdB ausfallen - oder? Falls, so salopp gesagt 40 = 40 läuft dann mal wieder was verkehrt?

Helft mir mal auf die Sprünge, ob ich da was falsch beobachtet habe!

Dani 1404
12.12.2008, 19:32
Hallo gold.baerchen,

nein Du hast das schon richtig beobachtet.
Es gibt mehrere unterschiedliche Feststellungsbescheide durch die diversen Ämter.

Begründung:
Es gibt ja auch unterschiedliche Gründe, warum man eine GdB-Feststellung haben möchte.
Auch spielt die Herangehensweise eine große Rolle besonders im zeitlichen Ablauf (Bearbeitungszeit)
Die wichtigste Komponete ist, ob man schon eine MdE- Feststellung hat.

Gruß Dani 1404

gold.baerchen
12.12.2008, 19:36
Hallo Danni,

wenn die MDE Feststellung bereits erfolgt ist, wie sieht es dann Deiner Meinung nach aus

Dani 1404
12.12.2008, 19:39
Hallo,
dann kommt es als erstes darauf an, für welchen Zweck die Feststellung dienlich sein soll.
z.B. Steuer, Schw.-Ausweis, Merkzeichen.

Gruß Dani 1404

oerni
12.12.2008, 19:53
Hallo,

wo sind jetzt die Spezialisten der Versorgungsämter, immer noch hinter dem Ofen -weil es draußen kalt ist- versteckt?

Im Prinzip müsste MdE und GdE da ja 2 verschiedene Institute dafür verantwortlich sind, unterschiedliche Ergebnisse bringen.

Fortsetzung folgt.

Dani 1404
12.12.2008, 19:59
Hallo oerni,

Im Prinzip Nein

Das ergibt sich schon aus dem SGB IX § 69 Abs. 1
und
aus dem SGB IX § 69 Abs. 2

Es kommt darauf an s. meinem ersten Beitrag

Gruß Dani 1404

bln_ib
12.12.2008, 20:04
Hallo allerseits,

habs mir mal geladen und nach Diagnosen gesucht. Ich finde es fehlt so einiges aber er der Rechner kommt trotzdem auf mehr GdB als das Versorgungsamt und ebenfalls auf mehr Merkzeichen. Kein Wunder das sie schreiben das es nicht anzuwenden ist. Dabei fehlen von mir allein gesehen viele Auswahlkriterien, die andererseits das Versorgungsamt mit hineinnimmt.

Aber wie auch Gold.baer seh ich nicht ganz durch.

Viele Grüße

gold.baerchen
12.12.2008, 20:16
Hallo Danni,
das verstehe ich nicht ganz
Bei Antragsabgabe kannst Du nur die Festellung des GdB bzw. die Verschlimmerung eines festehenden GdB beantragen.
Bitte erkläre mir aus Deiner Sicht bitte nochmal meine Frage, das ich es verstehe und nicht gleich auf § beziehen, da ich sonst gleich nachschlagen muß und daher die Konzentration verliere. Danke

Dani 1404
12.12.2008, 21:11
Hallo gold.baerchen,

das ist alles nicht so einfach, aber ich werde es Anhand eines Beispiel erläutern:

Annahme:
- Du hast einen Bescheid Deiner BG festgestellter MdE -Wert 55%
Nun möchtest Du diesen MdE-Wert als GdB Feststellung haben
- Du füllst einen Antrag aus und schreibst nur MdE festgestellt 55% durch die BG.
Und Du möchtest keine Merkzeichenfeststellung haben.
Dadurch tritt eine Bearbeitung Deiner Antragstellung nach SGB IX § 69 Abs. 2 verwaltungstechnisch in Kraft.
Das ist ein reines Durchlaufverfahren (Bescheid nach ca. 2 Wochen)
mit einem GdB von 55 %.
Diesbezüglich steht auch irgendwo klein im Antrag GdB = MdE oder andersrum.

Das ist der einfache Weg.
Leider ist mir nicht bekannt, wozu Du die GbB Feststellung brauchst.

Gruß Dani 1404

anaconda
12.12.2008, 21:22
...und genau dieses ist der Knackpunkt:

1. Beispiel:
Die BG akzeptiert die von einem Gutachter festgelegte MdE von 20 %.
2.
Da die BG grundsätzlich das Versorgungsamt nach den vorliegen Werten befragt,
(z.b. welcher GdB besteht bereits, - resultiert dieser aus einer unfallbedingten Erkrankung :confused:
– oder bestehen bereits andere Erkrankungen
(wichtig für die BG um später behaupten zu können :nicht unfallbedingt
- erlaubt sie sich auch, dieses Amt über ihren ermittelten MdE-Wert - in diesem Beispiel 20 % - zu informieren und verlangt gleichzeitig, diesen MdE-Wert zu berücksichtigen.
3.
Es ist zu empfehlen, sofort nach einer schweren Verletzung (je nach Schwierigkeitsgrad)
einen GdB beim Versorgungsamt zu beantragen .
Es kann passieren, dass das V-Amt für diese Verletzung(Erkrankung) z.b.sofort einen GdB von 40 % festlegt.
4.
So - und nun beißt sich die Katze in den Schwanz......
Wie schon mehrfach erwähnt, folgt das Versorgungsamt dem Hinweis der BG ( MdE 20 %)
- und stuft sofort die 40 % GdB herab - auf 20 % GdB.
5.
Jetzt folgt das Versorgungsamt dem
- SGB IX, § 69 - wurde mir mehrfach von Anwälten bestätigt
6.
Als Betroffener darfst Du Dich nun auf Suche begeben,
d.h. welchen GdB findest Du für diese Erkrankung unter
"Anhaltspunkte".
7.
Kannst Du beweisen, dass das Versorgungsamt diesen GdB nicht richtig berechnete, dann muss auf eine Korrektur verwiesen werden
- d.h. es muss der jetzt gültige GdB von 20 % GdB - auf 30 % GdB erhöht werden.
8.
Beim Versorgungsamt sollten alle Erkrankungen gemeldet werden
d.h. sämtliche Arztberichte sind vorzulegen
- der Arzt Deines Vertrauens wird vom Versorgungsamt angeschrieben
(seine Gebühren werden vom Versorgungsamt erstattet).
Dein Doc sollte von Dir vorab informiert werden, er sollte bitte nicht uninformiert überrollt werden.
9.
Und nun die große Frage:
Eine Liste an Erkrankungen liegen dem Versorgungsamt vor -
a) nach welchem GdB werden die einzelnen Erkrankungen berechnet :confused:
b) wie wird z.b. eine Gesamt-MdE von 40 % oder höher
(laut BG-Berechnung und anerkannt)
vom V-Amt in einen GdB umgewandelt -
nach welcher Berechnung wird ein GdB ermittelt.
10.
Ich denke, dieses ist die eigentliche Frage zu diesem Thema,
weil nicht überprüfbar ist, nach welcher Berechnung das
Versorgungsamt den GdB
(d.h. wenn Gesamt-MdE und GdB zusammen treffen)
errechnet :rolleyes:

Besteht hier evtl. eine Gesetzeslücke :confused:

11.
Ein Bescheid muss überprüfbar sein - dieses Recht steht auch einem Unfallopfer zu - und wenn nicht, dann hilft nur noch der Klageweg.
Da die Betroffenen vom V-Amt abgespeist werden mit:
PieMalDaumen = "Vogel friss oder stirb"
– so sollte grundsätzlich das Versorgungsamt auf einen nachvollziehbaren Bescheid verwiesen und nachgefordert werden.

12
Ich habe schon einmal darauf hingewiesen, dass jede Änderung -
d.h. eine Änderung der MdE -
oder andere gesundheitliche Verschlechterungen (GdB)
dem V-Amt mitzuteilen sind –
und gleichzeitig ist ein Verschlimmerungsantrag zu erstellen.

Tipp: so kann auch in kleinen Schritten der GdB
langsam gesteigert werden)

13.
Es ist zu empfehlen, sich in "Anhaltspunkte" einzulesen,
die jeweiligen Erkrankungen mit dem dazugehörigen GdB zu beziffern.
Sollte ein ablehnender Bescheid eintreffen, dann innerhalb der 4 wöchigen Einspruchsfrist das Versorgungsamt um eine für Dich nachvollziehbare Berechnung bitten.
In sämtl. Bescheiden steht zwar viel Text - aber es fehlt diese Berechnung.
Hier sollten ENLDICH klare Verhältnisse geschaffen werden
- ich wollte mich bereits an den Petitionsausschuss wenden.

Sollten meine Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, bitte ich um
Berichtigung – man lernt NIE AUS :(

...und sollte ich wieder die Vorgehensweise der BG kritisiert haben - so geschah dieses mit voller Absicht.

anaconda

anaconda
12.12.2008, 21:37
@ Dani
Habe Deinen Beitrag erst nach meinem Posting gelesen.

So sollte es eigentlich auch sein, dass
- wenn eine Gesamt-MdE von der BG festgelegt wurde
(überwiegend erst nach einem Gerichtsverfahren :(:( )

dass das V-Amt den MdE-Wert auch zu übernehmen hat :cool:

Es dürfte ein wenig kurios werden, wenn z.b.
- eine GdB von 70 % besteht - und dann
- eine Gesamt-MdE von 50 % oder höher zu diesen 70 % GdB
hinzugerechnet werden müsste :rolleyes:

Müsste dann das V-Amt einen GdB von mehr als 100 % berechnen:confused:

anaconda

gold.baerchen
12.12.2008, 21:49
Hallo Danni,

vielen Dank für die Info. Durchlaufverfahren verstanden! Nun nochmal die Anerkennung der MDE in GdB zuzüglich noch andere bestehende Funktionseinschränkungen.
Wie läuft das hier
PS: Das Arbeitsamt erkennt nur einen GdB zur Bearbeitung einer Gleichstellung an. Sie akzeptieren keine festgestellte MDE von der BG.

Dani 1404
12.12.2008, 22:32
Hallo gold.baerchen,

auch wenn ich ein großes Rot habe, müßte ich schon wissen:
Wie hoch ist Deine MdE ?
Willst Du noch andere Einschränkungen geltend machen,
die nicht in Deinem BG-Bescheid aufgelistet sind.
Willst Du ein Merkzeichen haben ?

Gruß Dani 1404

gold.baerchen
12.12.2008, 22:42
Hallo Dani,

mmh, da auch viele mitlesen, die nicht lesen sollten, laß es uns doch so machen:

Wie hoch ist Deine MdE ? 20 / 30 / 40
Willst Du noch andere Einschränkungen geltend machen,
die nicht in Deinem BG-Bescheid aufgelistet sind. JA
Willst Du ein Merkzeichen haben ? NEIN

Wenn es Dir nichts ausmacht, bitte jeweils einmal für alle 3 Varianten.

Danke

oerni
12.12.2008, 22:46
Hi @,


so nun nun stelle ich Euch mal eine besonders knifflige Frage:

der Fall:

abgenommener Wert für CRPS als Folge eines AU mit Tarsaltunnelsymdrom
festgestellte GdB 20%
festgestellte MdE 10%

Muss jetzt die BG den Wert auf 20 % MdE korrektieren oder das V-Amt auf 10 % GdB?

Könnt Euch den Kopf zerbrechen

Das V-Amt bleibt bei 20 %, die BG bei 10%

Noch nee Frage:

Wer sind die ärztlichen Berater der V-Ämter?


Hallo gold.baerchen,

von mir aus können die Herrschaften der BG aus Nürnberg und die vom V-Amt mitlesen, das juckt mich nicht.
Manchmal hilft dann auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde und schon laufen Sie in verschiedene Richtungen.

gold.baerchen
12.12.2008, 22:50
Hallo Oerni,

ich will auch mal einen Tipp abgeben:

Es bleibt alles so wie es ist, weil:

1) Bei 10 vH MDE braucht die BG nichts zahlen
2) bei 20 GdB passiert auch nichts, weder Gleichstellung, noch steuerliche Vergünstigung oder ähnliches

Wer ist anderer Überzeugung

Dani 1404
12.12.2008, 22:53
So spät am Abend,

also lassen wir die 20 % raus

relevant wird es erst bei 30%
1. Variante:
Du brauchst nicht mehr als 30/40 % GdB, also machst Du nur den Durchlaufantrag MdE = GdB
Bescheid wird über GdB 30/40 % erteilt (Bearbeitungszeit ca. 2 Wochen)

2. Variante:
-sollte die erste Variante nicht Deinen Vorstellungen entsprechen oder Du möchtest einen höheren GdB als Deinen MdE, dann nur noch per PN

Gruß Dani 1404

gold.baerchen
12.12.2008, 22:56
Hallo Danni,

vielen Dank für Deine Bemühungen bis hierhin.

Ein altes russisches Sprichwort sagt, "der Morgen ist klüger als der Abend".
Ich denke über Dein Angebot nach.

Gute Nacht

Dani 1404
12.12.2008, 23:01
Hallo Oerni,

so funktioniert das nicht.
Öfters hab ich schon im Forum geschrieben, das ein CRPS als allgemeine Diagnose nicht relevant ist.
Es zählen nur die Auswirkungen dieser Krankheit.
-Tarsaltunnelsymdrom-
kannst Du kurz erklären, will heut nicht mehr nachschauen.

Wenn das Versorgungsamt eigenständig festgestellt hat, dass Du einen GdB von x hast (SGB § 69),
und die BG ebenfalls eigenständig einen MdE Wert von x, so behalten beide Werte Ihre Gültigkeit

Gruß Dani 1404

anaconda
13.12.2008, 14:14
Hallo,

Zu später Abendstunde und dann dieses: :rolleyes:
(SGB § 69), - Dani1404 - bei Dir war schon ein Auge zugeklappt
und
-Tarsaltunnelsymdrom-
Du weisst sehr wohl, was Oerni damit meint und nur ein Schreibfehler vorliegt - wer kann schon - außer Dir - alle lateinischen Namen richtig schreiben.....

Dani1404 schreibt:
"""Wenn das Versorgungsamt eigenständig festgestellt hat, dass Du einen GdB von x hast (SGB § 69),
und die BG ebenfalls eigenständig einen MdE Wert von x, so behalten beide Werte Ihre Gültigkeit.“““
SGB IX, § 69

......und sind zu addieren - oder :confused::confused:
Diese Summe würde dann als Gesamt-GdB im Bescheid,
unter 1. Entscheidung lauten wie folgt:.
““ Ab (Datum – kann auch rückwirkend sein) beträgt der Grad der Behinderung (GdB) X .““

Endlich - von Dani1404 Worte der Wahrheit .....aber erst muss mehrfach mit der Nase auf diesen Gesetzestext verwiesen werden.

Dani 1404, bitte vergiss nicht , dass sich die BG mit folgendem Wortlaut an das V-Amt wendet:

“Hiermit übersenden wir Ihnen eine Bescheiddurchschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.""

Nach diesem BG-Schreiben ist das V-Amt sogar verpflichtet ihren selbst ermittelten Wert GdB - z.B. 40 % - auf GdB 20 % zu senken, nur weil sich die BG für eine MdE von 20 % entschieden hatte.

Es ergeht vom V-Amt in neuer Bescheid mit folgenden Hinweis:

**Folgen d. Arbeitsunnfalles in dem von der zsuständigen Berufgenossenschaft anerkannten Wortlaut: z.B.: (Einzel-GdB: 20)**

Wir wissen aber immer noch nicht, wie das V-Amt aus einer Vielzahl von Erkrankungen einen Gesamt-GdB berechnet ---- Erkrankungen, welche nicht unfallbedingt sind.

Wie wurde mehrfach geschrieben, man könnte nicht Äpfel mit Birnen vergleichen :confused:
aber in diesem Fall Gesamt-MdE = GdB (SGB IX, § 69)
haben wir Mus - und das können wir auch essen:D

anaconda

oerni
13.12.2008, 15:37
Hi @,


langer Rede kurzer Sinn,

Ist doch so was von egal 50 % hab ich, 60 % bekomme ich leider ohne Merkzeichen.

Beschwerde ist unterwegs!

Die BG hat auch kein CRPS in Ihrem Bescheid stehen, da kann ich bei Bedarf einen Verschlechterungsantrag stellen,
mal sehen wie das mit dem Tarsaltunnelsyndrom weiter geht.

Also konzentriert Euch auf das wesentliche im Leben.

Dani 1404
13.12.2008, 16:20
Hallo anaconda,

war wirklich schon spät.
Und ich hab heut nachgeschaut, was es für eine Krankheit ist.

,, ......und sind zu addieren - oder :confused::confused: "
Nach meinem Verständniss -Nein nicht zwangsläufig-
addieren:
wenn es unabhängige Krankheiten oder Verletzungen mit unterschiedlichen Auswirkungen hat

“Hiermit übersenden wir Ihnen eine Bescheiddurchschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.""
Nach diesem BG-Schreiben ist das V-Amt sogar verpflichtet ihren selbst ermittelten Wert GdB - z.B. 40 % - auf GdB 20 % zu senken, nur weil sich die BG für eine MdE von 20 % entschieden hatte.

Nur Aufgrund, dass die BG 20% MdE festgestellt hat, darf das V-Amt nicht
Ihren ermittelten GdB-Wert senken.
Das ist sogar gegen das Gesetz !
Gibt es (noch in dunkler Erinnerung) ein Grundsatzurteil, weil,
ein UO nicht benachteiligt werden darf ;
es darf kein Unterschied zwischen einem ,,normalen Unfall" und eines Arbeitsunfalles gemacht werden.
Sollte dies sein, würde SGB IX § 69, Abs. 1 und 2 in seiner Anwendung dazu führen, dass UO benachteiligt werden.

Wie ein Gesamt- GdB errechnet wird, weis ich leider auch nicht.
Meinen MdE- Wert konnte ich nachvollziehen, da es aufgeschlüsselt war.

Gruß Dani 1404

seenixe
13.12.2008, 17:15
Hallo,
um mal wieder etwas Grundlage hineinzubringen:
Dr. Christina Wagner, Ri'inSG v02.11.2007

Bindungswirkung von MdE-Feststellung durch Unfallversicherungsträger für Versorgungsbehörde
Eine Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfallfolgen ist für die Versorgungsbehörde nicht verbindlich, wenn sie den Grad der Behinderung unter Berücksichtigung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen festzustellen hat.
Problemstellung
Streitig war, ob der Beklagte verpflichtet war, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 festzustellen und ob er dabei die vom Unfallversicherungsträger festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 zu übernehmen hatte. Entscheidend hierbei war die Auslegung des § 69 SGB IX. In § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wird bestimmt, dass auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung feststellen. § 69 Abs. 2 SGB IX sieht eine Ausnahme zu Abs. 1 vor, indem es dort heißt: „Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.“ In § 69 Abs. 3 SGB IX heißt es weiter: „Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits betroffen worden ist.“
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der 1941 geborene Kläger begehrte zunächst die Feststellung eines GdB von 70, dann von 60. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahre 1995 hatte ihm der zuständige Unfallversicherungsträger eine Unfallrente auf der Basis einer MdE von 40 bewilligt. Der Beklagte legte diese Feststellung zugrunde und lehnte die Feststellung eines höheren GdB unter Berücksichtigung weiterer Gesundheitsstörungen ab. Vor dem Sozialgericht hat der Kläger das Teilanerkenntnis des Beklagten – GdB 50 ab Antragstellung – angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die darüber hinausgehende Klage – GdB von 70 – wurde durch Urteil abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde der Beklagte verurteilt, einen GdB von 60 festzustellen; im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die MdE von 40 für die Arbeitsunfallfolgen zu übernehmen sei und zusammen mit weiteren gesundheitlichen Einschränkungen sich ein GdB von 60 ergebe.
Der Beklagte rügt die Verletzung von Bundesrecht, weil das Landessozialgericht zu Unrecht § 69 Abs. 2 SGB IX angewandt und die MdE von 40 für die Arbeitsunfallfolgen übernommen habe. Es sei diesbezüglich von keiner Bindung auszugehen, so dass der Gesamt-GdB nicht mehr als 50 betrage.
Der 9. Senat des BSG hielt die Revision im Sinne der Zurückverweisung für begründet. Im Einzelnen wird ausgeführt, dass kein Anwendungsfall des § 69 Abs. 2 SGB IX vorliege und ein „Einzel-GdB“ im Rahmen der Gesamtbeurteilung nach § 69 Abs. 3 SGB IX keine Bindungswirkung entfalte. § 69 Abs. 1 und 2 SGB IX schlössen sich gegenseitig aus – Abs. 2 sei einschlägig, wenn eine hinreichende anderweitige Feststellung vorliege, sofern dies nicht der Fall sei, sei ausschließlich nach Abs. 1 zu verfahren. Von einer hinreichenden anderweitigen Feststellung der MdE, die ins Schwerbehindertenrecht zu übernehmen sei, könne nur dann ausgegangen werden, wenn keine weitere Feststellung mehr erforderlich sei. Das Ergebnis entspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, welchem es um Verwaltungsvereinfachung gehe.

Anders als in dem vorgehenden Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.02.2006 (L 26 SB 10/02) hat das LSG Niedersachen (Urt. v. 26.05.2000 - L 9 SB 247/98) § 69 SGB IX ebenso ausgelegt wie der 9. Senat in der hier besprochenen Entscheidung.

Im Urteil des 9. Senats des BSG wird eindeutig und überzeugend zur Anwendung der drei Absätze des § 69 SGB IX und ihrer Auslegung Stellung bezogen. Eine Entscheidung, die den Beklagten bestätigt und geeignet ist, anderen Versorgungsbehörden die Anwendung und Auslegung der verschiedenen Absätze des § 69 SGB IX zu erleichtern.

In seiner Begründung weist das BSG zudem darauf hin, dass die von der Berufungsinstanz angenommene Verbindlichkeit der MdE-Feststellung für die Arbeitsunfallfolgen der Systematik des § 69 SGB IX widerspreche, weil das Gesetz keine Bindungswirkung eines „Einzel-GdB“ für die Gesamtbeurteilung kenne. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BSG, Urt. v. 10.09.1997 - 9 RVs 15/96 - BSGE 81, 50 ff. = SozR 3-3870 § 3 Nr. 7) gibt es nur einen Gesamtzustand der Behinderung, der zwar auf den Auswirkungen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen beruhen kann, aber nur mit einem „Gesamt-GdB“ zu bewerten ist, wobei den einzelnen Beeinträchtigungen („Einzel-GdB“) keine Bindungswirkung zukommt.
Des Weiteren finden sich in der Entscheidung Ausführungen und weitere Nachweise zum Verbot der Addition der „Einzel-GdB“.

Dieser Artikel bezieht sich auf die Entscheidung des BSG 9. Senat, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 12/06 R


Gerne stelle ich auch das gesamte Urteil zur Verfügung.


Gruß von der Seenixe

seenixe
13.12.2008, 18:56
BSG 9. Senat v.05.07.2007 B 9/9a SB 12/06 R
Schwerbehindertenrecht - MdE-Feststellung durch den Unfallversicherungsträger - Vorliegen weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen - Bindungswirkung für das Versorgungsamt
Leitsatz
Eine Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfallfolgen ist für die Versorgungsbehörde nicht verbindlich, wenn sie den Grad der Behinderung unter Berücksichtigung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen festzustellen hat.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 festzustellen.
Der 1941 geborene Kläger erlitt 1995 einen Arbeitsunfall, infolgedessen ihm die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover (Bau-BG) Unfallrente gewährte. Die der - ab 31.12.1996 gezahlten - Unfallrente zugrundeliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde zunächst durch Bescheid der Bau-BG vom 26.9.1997 auf 30 vH festgesetzt, durch weiteren Bescheid vom 10.12.1997 wurde sie auf 40 vH erhöht.
Diese Feststellungen legte der Beklagte bei seinen Bescheiden vom 24.10.1997 und 18.12.1997 zugrunde. Gleichzeitig stellte er eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest. Der Widerspruch des Klägers, mit dem das Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen geltend gemacht wurde, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3.12.1999).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) am 5.2.2002 hat der Kläger das Teilanerkenntnis des Beklagten (GdB 50 ab Antragstellung) angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage (GdB von 70) durch Urteil vom 5.2.2002 abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie des Bescheides des Beklagten vom 18.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.1999 und des Teilanerkenntnisses vom 5.2.2002 den Beklagten verurteilt, einen GdB von 60 ab 1.2.2003 festzustellen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28.2.2006). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ausgehend von dem Bescheid der Bau-BG vom 10.12.1997 seien die gesundheitlichen Arbeitsunfallfolgen mit einer MdE um 40 vH zu bewerten. Die bindende MdE-Feststellung durch die Bau-BG sei auch dann zu berücksichtigen, wenn im Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht eine abweichende Bewertung der Funktionsstörungen vorliege. Insoweit sei der Rechtsprechung des LSG Berlin im Urteil vom 16.11.2000 - L 11 SB 15/99 - zu folgen. Zu den mit einem GdB von 40 zu bewertenden Arbeitsunfallfolgen träten weitere gesundheitliche Einschränkungen hinzu, die ab 1.2.2003 einen GdB von 60 begründeten.
Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von Bundesrecht. Das LSG sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Feststellung einer MdE von 40 vH seitens der Bau-BG im Sinne eines Einzel-GdB gemäß § 69 Abs 2 SGB IX zu übernehmen und bei der Bildung des Gesamt-GdB gemäß § 69 Abs 3 SGB IX zusammen mit den anderen Beeinträchtigungen zugrunde zu legen sei. Auf das Urteil des LSG Berlin vom 16.11.2000 - L 11 SB 15/99 - könne sich das Berufungsgericht nicht stützen, da in dem dortigen Fall neben den Arbeitsunfallfolgen keine weiteren Beeinträchtigungen vorgelegen hätten. Das Sächsische LSG (Urteil vom 21.3.2001 - L 1 SB 34/99) und das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 26.5.2000 - L 9 SB 247/98) sähen - wie auch er selbst, der Beklagte - in ähnlich gelagerten Fällen eine Bindungswirkung nach § 4 Abs 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw § 69 Abs 2 SGB IX dann nicht, wenn neben den Arbeitsunfallfolgen noch weitere Beeinträchtigungen geltend gemacht würden. Der Zweck der genannten Vorschrift erschöpfe sich darin, einen doppelten Verwaltungsaufwand durch die Wiederholung einer bereits erfolgten Feststellung entbehrlich zu machen. Werde - wie hier - das Versorgungsamt wegen des glaubhaft gemachten Interesses des behinderten Menschen ohnehin tätig und müsse es eine verbindliche Feststellung treffen, liege ein Grund für eine Bindung des Versorgungsamtes an die anderweitige Feststellung nicht vor. Ohne Bindung an den Bescheid der Bau-BG habe er, der Beklagte, bei der Feststellung des Gesamt-GdB von der dort festgestellten MdE auch "nach unten" abweichen dürfen. Das Berufungsurteil stehe auch in Widerspruch zum Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.9.1997 - 9 RVs 15/96 -, wonach es sich jeweils lediglich um Einsatzgrößen handele, wenn bei der Bildung des Gesamt-GdB vorbereitend Einzel-GdB gebildet würden. Auf dieser Grundlage ergebe sich hier kein höherer GdB als 50.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.2.2006 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Potsdam vom 5.2.2002 in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Ob das LSG den Beklagten zu Recht verurteilt hat, einen GdB von 60 festzustellen, vermag der Senat anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Die vom LSG genannte Begründung trägt die Feststellung eines GdB von 60 nicht. Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht an die im Bescheid der Bau-BG vom 10.12.1997 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.1997) festgestellte MdE um 40 vH für die gesundheitlichen Arbeitsunfallfolgen gebunden gesehen. Die Behinderung des Klägers und der dafür festzustellende GdB sind ohne eine rechtliche Bindung an die Feststellungen der Bau-BG zu beurteilen.
Die Feststellung des GdB richtet sich im vorliegenden Fall nach dem am 1.7.2001 (vgl Art 68 Abs 1 Gesetz vom 19.6.2001, BGBl I 1046) in Kraft getretenen SGB IX, da nur noch ein danach liegender Zeitraum im Streit ist. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen GdB von 60 erst ab 1.2.2003 zugesprochen. Das weitergehende Begehren des Klägers, einen noch höheren GdB bereits ab Antragstellung (im Dezember 1996) festzustellen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger keine Revision eingelegt. Demnach kommt es hier auf eine Anwendung der (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Vorschriften des alten SchwbG nicht an.
Gemäß § 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Nach § 69 Abs 2 SGB IX sind Feststellungen nach Abs 1 nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Abs 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Abs 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Abs 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen ist ( § 69 Abs 3 Satz 2 SGB IX ).
Entgegen der Rechtsansicht des LSG liegt hier ein Anwendungsfall von § 69 Abs 2 SGB IX nicht vor. Das Berufungsgericht geht in seiner Entscheidung selbst davon aus, dass das mit der Antragstellung des Klägers 1996 begonnene Verfahren ( vgl § 18 SGB X ) "Feststellungen nach Abs 1" ( des § 69 SGB IX ) betrifft. Wenn sich das LSG bei den "Feststellungen nach Abs 1" an die MdE-Festsetzung durch die Bau-BG gebunden sieht, hält es praktisch im Rahmen desselben Verfahrens bezogen auf unterschiedliche Beeinträchtigungen ein Vorgehen sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 für möglich. Dabei soll eine Feststellung iS des § 69 Abs 2 SGB IX zwingend als Einzel-GdB in die nach § 69 Abs 3 SGB IX vorgesehene Gesamtbeurteilung einfließen. Diese Auffassung ist nicht mit dem geltenden Recht vereinbar.
Seinem Wortlaut nach sieht § 69 Abs 2 SGB IX lediglich vor, dass eine Feststellung nach Abs 1 bei Vorliegen einer anderweitigen MdE-Feststellung nicht zu treffen ist. Er regelt also keine Verbindlichkeit anderweitiger Feststellungen in der Weise, dass diese jeweils noch in gesonderten Verwaltungsakten nach dem Schwerbehindertenrecht umzusetzen wären. Vielmehr gilt eine Feststellung im Sinne des Abs 2 als Feststellung des GdB ( § 69 Abs 2 Satz 2 SGB IX ). Dem hat der Beklagte in seinen Bescheiden vom 24.10.1997 und 18.12.1997 gemäß § 4 SchwbG Rechnung getragen, indem er lediglich auf die berufsgenossenschaftlichen MdE-Feststellungen Bezug genommen und selbst nur zusätzliche Feststellungen nach dem SchwbG getroffen hat.
§ 69 Abs 2 SGB IX lässt (in Bezug auf die Beurteilung einzelner Funktionsbeeinträchtigungen) einen nur teilweisen (partiellen) Verzicht auf eigenständige Feststellungen der Versorgungsbehörden nach Abs 1 dieser Vorschrift nicht zu. In Satz 1 des Abs 2 heißt es gerade nicht "Feststellungen nach Abs 1 sind nicht zu treffen, soweit eine Feststellung ...". Mit der Verwendung des Wortes " wenn " macht das Gesetz deutlich, dass die Absätze 1 und 2 des § 69 SGB IX einander ausschließen. Daraus folgt: Entweder es liegt nach Maßgabe des Abs 2 eine hinreichende anderweitige Feststellung vor; dann scheidet ein Vorgehen nach Abs 1 vollständig aus. Oder die Voraussetzungen des Abs 2 sind nicht gegeben; dann ist ausschließlich nach Abs 1 zu verfahren. Eine anderweitige MdE-Feststellung im Sinne von Abs 2 ist mithin im Rahmen des Schwerbehindertenrechts nur dann maßgebend, wenn sie eine Feststellung nach Abs 1 SGB IX gänzlich erübrigt und damit an deren Stelle treten kann.
Diese Auslegung wird durch die Fassung des § 69 Abs 3 SGB IX bestätigt, der die Feststellung des GdB bei mehreren Beeinträchtigungen betrifft. Satz 2 dieser Vorschrift sieht vor, dass diese Entscheidung grundsätzlich nach § 69 Abs 1 SGB IX durch die Versorgungsbehörden zu treffen ist. Etwas anderes gilt nur dann ("es sei denn"), wenn die erforderliche Gesamtbeurteilung schon in einer Entscheidung nach § 69 Abs 2 SGB IX erfolgt ist. Auch wird deutlich, dass eine anderweitige MdE-Feststellung die Entscheidungsbefugnis der Versorgungsbehörden nur entweder ganz oder gar nicht verdrängt.
Die vom LSG angenommene Verbindlichkeit der MdE-Feststellung für die Arbeitsunfallfolgen des Klägers widerspricht auch der Systematik des § 69 SGB IX. In diesem Regelungsbereich kennt das Gesetz keine Bindungswirkung eines "Einzel-GdB" für die Gesamtbeurteilung ( so auch Cramer, SchwbG, Komm, 5. Aufl 1998, § 4 RdNr 12, 13a; keine Bindung, wenn ein BG-Verfahren nur einen "Einzel-GdB" betrifft: Knittel, SGB IX, Komm, § 69 RdNr 46 ). Wie der Senat (in ständiger Rechtsprechung) entschieden hat (Urteil vom 10.9.1997, BSGE 81, 50 ff = SozR 3-3870 § 3 Nr 7 <mwN>, ergangen zu den insoweit wortgleichen Bestimmungen in §§ 3, 4 SchwbG), gibt es nur einen Gesamtzustand der Behinderung. Dieser kann zwar auch auf den Auswirkungen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen beruhen, ist aber stets nur mit einem (Gesamt-)GdB zu bewerten. Den bei der Festsetzung des "Gesamt-GdB" zugrunde gelegten einzelnen GdB für jeweils gesondert betrachtete Beeinträchtigungen ("Einzel-GdB") kommt mithin keine Bindungswirkung zu ( vgl BSGE 81, 50, 53 = SozR aaO S 16 ). Auch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) berücksichtigen seit jeher diese Rechtslage, wenn sie nicht von mehreren "Behinderungen" und deren Graden sprechen, sondern lediglich vorschreiben, dass die Versorgungsverwaltung für mehrere zugleich bestehende Funktionsbeeinträchtigungen jeweils einen Einzel-GdB "anzugeben" habe (AHP 2005, Nr 19 Abs 1 S 24, vgl BSGE 81, 50, 53 f = SozR aaO). Bei den "Einzel-GdB" handelt es sich nach der Überzeugung des Senats nur um Einsatzgrößen, mit denen die Gesamtbeurteilung einerseits vorbereitet, andererseits nachvollziehbar begründet und damit überprüfbar gemacht wird.
Darin erschöpft sich die Bedeutung der "Einzel-GdB" ( vgl Dau in LPK-SGB IX, 2002, § 69 RdNr 23 ). Sie gehen als bloße Messgrößen für mehrere zugleich vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen restlos in der Gesamtbeurteilung des GdB auf, und dieser allein gibt das Maß der Behinderung nach den Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen an ( vgl BSGE 81, 50, 54 = SozR aaO). Die Modalitäten der Feststellung des GdB richten sich in diesen Fällen nach § 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX. Dieser Regelung ist eine Bindungswirkung von Einzelgraden fremd, zumal dies eine - gerade ausgeschlossene - additive GdB-Bildung nahelegen würde ( vgl dazu nur BSG, Urteil vom 9.3.1988 - 9/9a RVs 14/86 -, Meso B 20a/229; BSGE 48, 82, 85 f = SozR 3870 § 3 Nr 4 <zum Verbot der Addition>; SozR aaO Nr 5; näher dazu Cramer, aaO, § 4 RdNr 13 mwN auch zur Rechtsprechung des BVerwG; siehe auch Dau, aaO, RdNr 19; hM ). Mit dem generellen Ausschluss einer Bindungswirkung von "Einzel-GdB" wäre es unvereinbar, eine anderweitige MdE-Feststellung im Rahmen der Gesamtbeurteilung nach § 69 Abs 1, Abs 3 SGB IX als verbindlich anzusehen.
Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen dem gefundenen Ergebnis. Die Übernahme einer bereits vorgenommenen Bewertung des GdB dient allein der Verwaltungsvereinfachung (vgl Schorn in Müller-Wenner/Schorn, SGB IX Teil 2, Kommentar, 2003, § 69 RdNr 52; Stähler/Bieritz-Harder in Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX, 2. Aufl, § 69 RdNr 16; Knittel, SGB IX, Kommentar, RdNr 49; Jung in Wiegand, SGB IX, Teil 2, Schwerbehindertenrecht, Handkommentar, Stand Mai 2007, § 69 RdNr 19; Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, Kommentar- und Praxishandbuch, § 69 RdNr 30; Schimanski in GK-SGB IX, Stand Mai 2007, § 69 RdNr 69; Masuch in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand April 2007, Kommentar § 69 RdNr 28). Diese wird nur in jenen Fällen vollständig erreicht, in denen Feststellungen nach § 69 Abs 1 SGB IX entbehrlich sind ( so ausdrücklich Knittel, aaO, RdNr 46; ebenso wohl auch Stähler/Bieritz/Harder, aaO) . Soweit die Gesamtbeurteilung der Behinderung durch eine Bindung an einzelne anderweitige MdE-Feststellungen erleichtert würde, hat der Gesetzgeber dieses Ziel offenbar nicht angestrebt. Vielmehr hat er sogar die Möglichkeit geschaffen, auch bei Vorliegen einer umfassenden Feststellung iS des § 69 Abs 2 SGB IX ein Tätigwerden der Versorgungsbehörde nach § 69 Abs 1 SGB IX zu erreichen. Es reicht zB aus, dass der behinderte Mensch geltend macht, nach dem Schwerbehindertenrecht seien für ihn günstigere Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen (vgl nur Masuch, aaO; Schimanski, aaO, RdNr 72).
Eine abschließende Entscheidung über die Höhe des GdB in dem noch streitigen Umfang ist dem Revisionsgericht mangels bindend festgestellter Tatsachen ( § 163 SGG ) nicht möglich. Das LSG hat seine Feststellung eines GdB von 60 (an Stelle von 50) für die Zeit ab 1.2.2003 im Wesentlichen auf das Vorliegen von zwei Funktionsbeeinträchtigungen gestützt, bei denen es jeweils von einem "Einzel-GdB" von 40 ausgegangen ist. Insoweit hat es offen gelassen, ob die Funktionsstörungen des Klägers auf orthopädischem Gebiet tatsächlich einen GdB von 40 bedingen. Vielmehr hat es sich diesbezüglich an die MdE-Feststellung der Bau-BG gebunden gesehen. Da der Senat einerseits diese Rechtsansicht nicht teilt und andererseits die damit fehlende Beurteilung des GdB nach den tatsächlichen Verhältnissen im Revisionsverfahren nicht nachholen kann, weil sie der tatrichterlichen Beweiswürdigung unterliegt, ist der zusprechende Teil des Berufungsurteils aufzuheben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ( § 170 Abs 2 Satz 2 SGG ).
Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben

Reickja
14.12.2008, 13:30
Hallo an alle klugen Köpfe,

chirurgisches GA 70 und nach Aussage des Arztes knapp bemessen damit für die anderen noch etwas bleibt.

Neurologisches Ergebnis 90 %

HNO GA liegt noch nicht vor, wir schätzen mal 40 %, da Unfallfolge Verlust Geruchs- und Geschmacksinn sowie Schwerhörigkeit.

Was wird die BG daraus wohl machen?

Als erstes wurde das chirurgische GA gemacht, da wohl angenommen worden war, dass die chirurgische Seite noch die am meisten betroffene war.

Nun warten wir seid Monaten geduldig auf die Zusammenfassung.

Eure Meinung dazu würde uns interessieren.

Ach, das Versorgungsamt hat zwar angefragt im Sommer, da bis dato 100 % mit den Merkzeichen, g, ag und b vergeben war, aber nur zeitlich befristet. Nur von denen haben wir bislang auch nichts gehört, wir schätzen mal, dass die auch auf das GA warten.

Schönen 3. Advent noch.

oerni
14.12.2008, 14:24
Hallo Seenixe,


Danke für Deine Arbeit.

[Eine Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfallfolgen ist für die Versorgungsbehörde nicht verbindlich,
wenn sie den Grad der Behinderung unter Berücksichtigung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen festzustellen hat.]

In dem Leitsatz ist alles inbegriffen.

anaconda
15.12.2008, 12:17
Hallo,

ich habe mich nochmals auf Suche begeben.


Da im Forum einige SB`s von Sozialverbänden vertreten sind, sollte nicht nur immer Werbung betrieben werden, sondern es könnte auch einmal eine hilfreiche Unterstützung erfolgen ;) - oder :confused:

http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de9216

Hier spricht ein Arzt:

Entscheidung ohne Untersuchung

http://weiss.de/krankheiten/fibro/rente-prozente/gdb-mde/


BSG Urteil vom 16.3.1994, Az: 9 RVs 6/93

Die Höhe des GdB bei mehreren Funktionsstörungen hängt davon ab, wie sie sich in verschiedenen Lebensbereichen auswirken und nicht, ob sie zu verschiedenen ärztlichen Fachbereichen gehören.

http://www.anhaltspunkte.de/rspr/gesamt_gdb.htm#fachb


http://www.anhaltspunkte.de/rspr/gesamt_gdb.htm

.......und ALLES gefunden unter:

http://www.google.de/search?hl=de&q=Vergleich+GDB+MdE&btnG=Google-Suche&meta=cr%3DcountryDE

--auch—

1. Portal und Forum für Unfallopfer :: Die größte Informationsquelle ...

anaconda

oerni
15.12.2008, 20:57
Hallo,


Danke an Alle die sich hier rege beteiligt haben.

Angenehme Woche allerseits.

seenixe
03.01.2009, 17:40
Hallo Oerni,

Wie es aussieht, beschäftigen nicht nur wir uns mit der Bildung der Gesamt-GdB :D

So hat Herr Dr. Med Eberhard Losch vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales zusammengefasst folgendes geäußert:
Obgleich in den „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX" vorgegeben ist, dass ein GdB von 50 und damit eine Schwerbehinderung erst dann festgestellt werden kann, wenn sich im Funktionellen ein Vergleich zu den hier entsprechend bewerteten Gesundheitsstörungen ziehen lässt, hat sich in der Praxis der letzten Jahre ein Automatismus „GdB 30 plus 20 plus 20 gleich GdB 50" durchgesetzt. Dies ist weder nach den Vorgaben der „Anhaltspunkte" noch nach den hierin aufgezeigten Gesundheitsstörungen, für die ein GdB von 50 vorgesehen ist, gerechtfertigt. Um eine begriffliche Entwertung der „Schwerbehinderung" zu vermeiden wird man hier in Zukunft - auch von Seiten der Sozialgerichte - mehr auf die Vorgaben in den „Anhaltspunkten" zurückkommen müssen.

Die Versorgungsämter scheinen als gewaltig auf die Bremse zu treten wegen der Bildung der Gesamt-GdB.

Gruß von der Seenixe

217

oerni
04.01.2009, 18:46
Hallo seenixe,

ist doch auch verständlich, denn ab 50% bekommt man Steuererleichterungen.
Denke da ist eine Instruktion aus dem Bumi der Finanzen in den Umlauf gekommen.

Die Anhaltspunkte werden auch meist von gesunden Menschen gestaltet
und denke die können sich nicht in die Situation der Kranken hinein denken,
sonst würden hier andere Werte zum Tragen kommen! (Meine Meinung)

Du weist doch, der "soziale" Staat in DE ist längst nicht mehr in Ordnung.

oerni
07.02.2009, 13:36
Hallo Allle,


es wieder mal Samstag und ein Brief des Landesversorgungsamt im Briefkasten.
Natürlich ein Ablehnungsbescheid, hatte nichts anderes erwartet.:mad:

Werde keine Klage einreichen, aber ein Brief geht an das Amt.


Sehr geehrte Frau .....

sehr geehrter Herr .....


leider kann anhand der Unterschrift nicht das Geschlecht ermittelt werden und einen kompletten Namen können die Damen und Herren der Behören oft nicht schreiben, dass wäre dann vielleicht zu Bürgernah.

Dieses Schreiben ist keine Klage, nur ein Kommentar zum Ablehnungsbescheid.

Wenn man den gesetzlichen Bestimmungen und dem allgemeinen Wortlaut vieler Sozialrechtler glauben schenken möchte, ist Ihre Aussage auf Seite 2 nicht zutreffend.
Es gibt Bewertungsmethoden, da müssen die Krankheitsbilder addiert werden und auch andere rechnerische Methoden sind zulässig, sogar notwendig.
Das wissen Sie in Ihrer Landesbehörde genau, aber Sie hoffen natürlich das die Bürger nicht Klagen!

Ich werde auch nicht Klagen, bei nächsten Beschwerden kommt ein Überprüfungsantrag und schon hat Ihre Behörde wieder Arbeit, sonst könnten die Mitarbeiter ja zu oft nicht wissen was sie mit der Freizeit anfangen müssten. In dieser Zeit könnten eventuell doch mal Hausaufgaben gemacht werden d.h. rechtliche Dinge recheriert werden, damit Fehleinschätzung unter bleiben.

Ich erwarte die komplette Akte in Kopie einschließlich der medizinischen Unterlagen des beratenden Arztes für meine Unterlagen.

Sollten Sie einen beratenden Arzt zur Begutachtung der Angelegenheit eingeschaltet haben, verweise ich auf §200 SGB VII welches auch in Ihrem Fall Anwendung finden könnte.

Soweit meine Ausführungen zur Ihrem Widerspruchsbescheid.

Mit verärgertem Bürgergruß



So jetzt können die Damen und Herren sich selbst noch mal Gedanken machen ohne das ich Klagen muß.



Schmerzen werden übrigens nicht wirklich bewertet bzw fließen in anderen Merkmalen minimal ein.

oohpss
07.02.2009, 18:17
... Schmerzen werden übrigens nicht wirklich bewertet bzw fließen in anderen Merkmalen minimal ein.
Hallo,
nach meinen Informationen und soweit ich mich erinnere, weil ich das auch mal nachgelesen hatte, ist die offizielle Verlautbarung, dass die durch Schmerzen verursachten Einschränkungen in den GdB-Bemessungen bereits enthalten sind.

Insofern sollen also Schmerzen bewertet sein. Und deshalb lässt sich dann nur noch etwas bei aussergewöhnlichen Schmerzen, eben solchen, die dem befundeten GdB nicht entsprechen, "machen".

Grüße
oohpss

moni68
13.02.2009, 10:38
Hallo seenixe,

ist doch auch verständlich, denn ab 50% bekommt man Steuererleichterungen.
Denke da ist eine Instruktion aus dem Bumi der Finanzen in den Umlauf gekommen.

Die Anhaltspunkte werden auch meist von gesunden Menschen gestaltet
und denke die können sich nicht in die Situation der Kranken hinein denken,
sonst würden hier andere Werte zum Tragen kommen! (Meine Meinung)

Du weist doch, der "soziale" Staat in DE ist längst nicht mehr in Ordnung.

Ja, so sehe ich das auch ! Was hätten die SB beim Versorgungsamt sonst davon, in jedem Verfahren so vehement die 50 % zu verweigern ? Nix - sie würden nur eben gegen die Instruktion verstoßen ! :rolleyes:

Naja, ich klage jedenfalls.

Ja, die Anhaltspunkte - wie auch viele andere Bestimmungen, die für Kranke gelten ! - werden von gesunden Leuten gemacht. Und leider kommt niemand von denen mal in die Situation, selbst nach den von Ihnen entworfenen Sachen beurteilt werden zu müssen !

Ob es eigentlich "schwerbehinderte" Sachbearbeiter beim Versorgungsamt gibt ? ;)

kalimero
13.02.2009, 12:35
Hallo, Oerni!

Was GdB und MdE-Berechnungen betrifft, so ist dies ein Mysterium. GdB ist nicht gleich MdE. Dies vorab!

Zum GdB: Da gibt es unter Global-help.de von der Firma Novocron einen GdB-Assistenten der von einem ehemaligen Versorgungsamtsdirektor und einem Informatiker aufgebaut und entwickelt wurde anhand von tausenden von Urteilen! Dieser GdB-Assistent kann probeweise von obig genannter Internetseite heruntergeladen werden und für einen Monat (wie ich mich erinnere) kostenlos ausprobiert werden. Bei Problemen wende Dich bitte an Novocron direkt. Die sind sehr freundlich!

Den Assistenten jetzt zu erklären ist viel zu kompliziert. Man muss ihn einfach mal ausprobieren. In der Regel ist es so, daß ein GdB von 20 keine Berücksichtigung findet, jedoch mehrere 20er schon.

Die Firma Novocron sagt klar: Das es nicht einmal eine einheitliche Handhabung bei annähernd gleichen Krankheiten der einzelnen Versorgungsämter gibt, schon gar nicht von den einzelnen Sozialgerichte.

Das Problem dürfte wie bei den Gutachten rein bei deren subjektiver Einschätzung liegen.

Schau mal unter global-help.de!

Gruß
http://www.unfallopfer.de/forum/images/icons/icon7.gif
kalimero

Tilley
13.02.2009, 19:04
Hallo Moni,

Dein letzter Satz, ob es auch schwerbehinderte VA-Mitarbeiter gibt, läßt mich schmunzeln.

Als ich letztens beim VA war und etwas Wartezeit hatte, staksten mehrere junge Damen so um die 20-25 Jahre alt mehrmals auf den Gängen rum. Alle auf hohen Hacken und sehr aufgestylt a la "Germany next Topmodell".

Da ging mir das auch durch den Kopf und schaute ganz beschämt auf meine Füße (globige Stiefel ohne Absatz wegen der dicken orthopädischen Fußeinlagen).
Und diese Damen haben dann ein Mitspracherecht bei Vergabe des GdB.
Die können sich doch überhaupt nicht in einen Behinderten hineinversetzen.

LG, Tilley

Haps
22.03.2009, 13:10
Hallo Leute, gibt es irgendwo eine Stelle wo man nachlesen kann welche Krankheitszustände überhaupt zum tragen kommen.

LG
Haps

oohpss
22.03.2009, 13:50
... gibt es irgendwo eine Stelle wo man nachlesen kann welche Krankheitszustände überhaupt zum tragen kommen. ...
Hallo Haps,
es kommen keine Krankheitszustände zum tragen, sondern die Einschränkungen, die Krankheiten bzw. Schädigungen die möglicherweise durch Krankheitszustände verursacht sein können.
Zum Beispiel kann Schmerz eine MdE- oder GdB- oder UV-Invaliditätsbeurteilung beeinflussen.
Es gibt umfangreiche Werke dazu.
Schau mal unter www.unfallreporter.com (kostenlose Anmeldung notwedig) und gib Begutachtung ein.
Aber Vorsicht: nur was befundet wurde, hat eine Chance bewertet zu werden. Und aufaddieren gibt es bei GdB u. MdE nicht.

Grüße
oohpss

Tilley
22.03.2009, 17:48
Für die Schwerbehindertenbewertung gibts die "Knochentabelle":

www.anhaltspunkte.de (http://www.anhaltspunkte.de)

Aber das dürfte schon bekannt sein.

Schönen Sonntag wünscht

Tilley

Danton
11.05.2009, 10:44
Aber Vorsicht: nur was befundet wurde, hat eine Chance bewertet zu werden. Und aufaddieren gibt es bei GdB u. MdE nicht.


ich dachte bislang, dass bei der MdE die Nebengutachten zur Hälfte in das Hauptgutachten einfliessen. Nach der Erstbegutachtung durch die BG hatte ich 40% im med. Fachgebiet 1 (Hauptgutachten) und 20% Fachgebiet 2, mit einer Gesamt-MdE von 50%. Drei Jahre nach dem Unfall wurde ich wieder begutachtet, diesmal mit einer MdE von 50% Fachgebiet 1, und 30% Fachgebiet 2, die Gesamt-MdE wird mit 60% geschätzt. Ist das Ausmaß, in dem Nebengutachten einfliessen, völlig willkürlich? Oder zählen die nur in 10%-Schritten?

Dank und solidarische Grüsse,
Danton

oohpss
11.05.2009, 11:12
Hallo Danton,
ich weiß nicht was Hauptgutachten und Nebengutachten sind, soweit wir von einer MdE bzgl. SGB/Rentenversicherung sprechen.
Der Threat steht ja im Zusammenhang mit Versorgungs- und Integrationsämtern.

Das aufaddieren bezieht sich auf die Bewertung der Einschränkungen einzelner Verletzungen.

Ist beispielswiese die Wirbelsäulenverletzung mit 50 % bewertet und eine andere Verletzung, die den MdE nicht erhöht, mit 20 %, so wird das zusammen nicht 70 % ergeben. Es wir din der Regel bei 50 % bleiben, es kann 60 % geben und es kann - wenn man viel Glück hat - auch 70 % geben.
Wie gesagt, alles bei der MdE, ausserhalb privater Ansprüche an irgendwelche Versicherungen.
Mit anderen Worten: Auch wenn die Tabellen der Werte der Mde der einzelnen Verletzungen jeweils einzelne Prozentwerte der MdE angeben, werden diese Werte bei der Ermittlung des Gesamt-MdE nicht mathematisch aufaddiert.

Anders ist es bei privaten Versicherungen, insbesondere der Unfallversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dort wird entsprechend Gliedertaxe einerseits und entsprechend Gutachten, soweit die Werte nicht in der Gliedertaxe (der Versicherungsbedingungen) enthalten sind, mathematisch aufaddiert.
Aber dann ist es nicht mehr eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit, sondern ein Grad der Invalidität.

Tatsächlich erfolgen die (gesetzlich geregelten) Sprünge in der Regel in 10 %-Werten, wobei es rentenrechtlich oftmals, insbesondere bei Verschlechterungsanträgen, erst ab einer Änderung von mindestens von 20 % zu einer Neubemessung der Rente kommt (soweit ich mich entsinne.).

Bei den privaten Versicherungen kann es dagegen sinnvoll sein um jeden einzelnen Prozenpunkte zu feilschen. Insbesondere wenn man eine Versicherung mit hoher Progression hat und sich ohnehin im oberen Bereich (also ab 50 % aufwärts) bewegt, erhöht jeder Prozentpunkt mehr, die Leistungen der Versicherung überproportional.

Hast Du Dir einmal die entsprechenden Unterlagen beim Unfallreporter angeschaut?

Hilft Dir die Antwort weiter?

Grüße
oohpss

Danton
11.05.2009, 12:17
Ist beispielswiese die Wirbelsäulenverletzung mit 50 % bewertet und eine andere Verletzung, die den MdE nicht erhöht, mit 20 %, so wird das zusammen nicht 70 % ergeben. Es wir din der Regel bei 50 % bleiben, es kann 60 % geben und es kann - wenn man viel Glück hat - auch 70 % geben.


ok, d.h. es bleibt nur abzuwarten, wie sich die BG entscheidet. Ich hatte gehofft, dass es Regeln oder eine Logik gibt, mit deren Hilfe ich abschätzen kann was auf mich zukommen wird. Mit Hauptgutachten meinte ich das "federführende", in das die Ergebnisse der anderen med. Fachgebiete mit einfliessen.

Für die Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflicht habe ich einen Anwalt, der das hoffentlich alles besser durchschaut als ich.

Beim Unfallreporter stöbere ich noch, etwas gewönungsbedürftig.

Du hast mir auf alle Fälle weitergeholfen, danke!

Solidarische Grüsse,
Danton

oohpss
11.05.2009, 12:34
Ich hatte gehofft, dass es Regeln oder eine Logik gibt, mit deren Hilfe ich abschätzen kann was auf mich zukommen wird.
Na ja, die Regel scheint zu sein: "Es ist weniger."
Mit Hauptgutachten meinte ich das "federführende", in das die Ergebnisse der anderen med. Fachgebiete mit einfliessen.
Ein Gutachten des MD bzw. der RV, in das die Ergebnisse der anderen Fachgebiete nicht einfließen wäre ungewöhnlich.
Aber gerade deshalb würde ich jedem, der einen Gutachtertermin hat, dringend empfehlen, soviel Unterlagen wie möglich, von anderen Fachärzten zu besorgen und zum Gutachtertermin mitzunehmen. Ein Gutachter kann nur sehr, sehr schwer die Dokumente der anderen Ärzte irgnorieren.
Deshalb vor dem Gutachtertermin (egal ob für Gutachten lt. SGB oder privater Versicherung) zu allen möglicherweise zuständigen Fachärzten und ALLES befunden lassen.
Ich denke, dass ist immer noch einer der besten Vorbereitungen, auch wenn es bedeutet, dass man (summiert) tagelang in Wartezimmern sitzt. Aber was man da bekommt, macht den Job für den Gutachter leichter (soweit er fair befunden will) bzw. schwerer (soweit er Schadensentsorgung betreiben will).

Interessanterweise ist das auch hilfreich, wenn man hinterher vor Gericht geht, um gegen das Gutachten bzw. darauf basierende Beschlüsse, vorzugehen. Denn ein Richter muss Widersprüche auflösen, also entweder ein eues Gutachten oder eine nachvollziehbare Begründung (wobei die Meinung eines Richters keine Begründung ist). Ansonsten wird das Urteil angreifbar ...

Für die Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflicht habe ich einen Anwalt, der das hoffentlich alles besser durchschaut als ich.
Nach meiner Erfahrung kannst Du da tatsächlich nur hoffen.
Nicht zu hoffen brauchst Du, wenn Dur Dir das Wissen selbst aneignest.
Das wird am Anfang eine Masse Arbeit, aber die Früchte dieser Tätigkeit bleiben Dir bis an Dein Lebensende erhalten. (Eine Erwerbsminderungsrente beeinflusst auch Deinen späteren Rentenanspruch!)
Beim Unfallreporter stöbere ich noch, etwas gewönungsbedürftig.
Gewöhnungsbedürftig ist die ganze Thematik, oder?
Du hast mir auf alle Fälle weitergeholfen, danke!
Schön, darum geht es in diesem Board.

Grüsse
oohpss