Mondeno
18.10.2008, 12:59
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, darf die Versicherung das totalbeschädigte Fahrzeug durch einen Sachverständigen ihrer Wahl nachbesichtigen lassen (BGH VersR 84, 79 = zfs 84, 83). Nun gut ... was recht ist :)!
Weiß jemand in welchem Zeitraum 1.) die Zweifel dem Geschädigten seitens der gegnerischen Versicherung mitgeteilt werden müssen und 2.) bis wann spätestens die Nachbesichtigung durch einen "Kürzungssachverständigen" erfolgt sein muß?
Fragt Euch mit der Bitte um einen Hinweis ...
Mondeno
Weiß jemand in welchem Zeitraum 1.) die Zweifel dem Geschädigten seitens der gegnerischen Versicherung mitgeteilt werden müssen und 2.) bis wann spätestens die Nachbesichtigung durch einen "Kürzungssachverständigen" erfolgt sein muß?
Fragt Euch mit der Bitte um einen Hinweis ...
Mondeno