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Vollständige Version anzeigen : Verschlimmerung im Widerspruchsverfahren


humpel
31.07.2008, 06:59
Hallo, also ich hab im Januar 2008 einen Antrag auf feststellung des GDB gestellt. Im März kam der Bescheid mit 30%.
Da mir, und auch meinem behandelten Arzt, das zu wenig erschien, Widerspruch eingelegt.
Jetzt hat sich mein Zustand noch verschlechtert.
Kann, oder soll ich das jetzt schon schreiben oder muss ich da warten bis ich den neuen Bescheid habe.

Gruß

pussi
31.07.2008, 09:32
hallo, humpel

ich würde es nachreichen, mit der begründung, sie möchten es bt. in deinen widerspruch einbeziehen, um doppelarbeiten zu vermeiden.

die werden schon antworten

mfg
pussi

gold.baerchen
31.07.2008, 11:39
Mal aus`m Bauch raus, ich würde warten, was beim Widerspruch rauskommt und dann nachschieben.

pussi
31.07.2008, 20:00
hallo, goldbärchen

ich wäre mir da nicht so sicher. mit sicherheit verlierst du zeit.
er hat ja gerade erst seine prozente bekommen, worauf er widerspruch eingelegt hat. er soll sicherheitshalber akteneinsicht beantragen.

mfg
pussi

gold.baerchen
31.07.2008, 21:45
Ja, Zeit geht verloren, wenn er gleich nachschiebt - sagt das Versorgungsamt, das die Verschlechterung bereits berücksichtigt wurde. Wie willst Du das widerlegen oder beweisen können, das es nicht so ist. mmh, bei einen laufenden Gerichtsprozess müsste eine Verschlechterung mit ins Urteil einfliessen. Aber beim Verwaltungsverfahren, habe ich Bauchschmerzen. Ich würde noch einen winzigen Augenblick warten, vielleicht wenn der Klageweg beschritten wird

pussi
01.08.2008, 07:10
hallo, goldbärchen

es gibt bei der akteneinsicht eine liste, aus der kannst du sehen, was mit wieviel prozent berücksichtigt wurde.

hatte ich vorher auch nicht gewusst.
sehr aufschlussreich.

mfg
pussi

Cateye
01.08.2008, 08:27
Hallo humpel,

ich habe nun in sämtlich mir zur Verfügung stehenden Literatur geschaut, ob es da irgendwelche Fristen für einen Verschlimmerungsantrag gibt - bin nicht fündig geworden.

Bevor ich es allerdings vergesse: ich würde beispielsweise zunächst einen Antrag auf Gleichstellung bei der Argentur für Arbeit AfA/dem Arbeitsamt stellen. Das garantiert Dir beim Arbeitgeber dann die gleichen Rechte wie bei einem Menschen mit GbB von 50% (=erweiterter Kündigungsschutz)

Zunächst ist es so, dass ein Widerspruchsverfahren im Verwaltungsverfahren ein neuer Bescheid (=ein neues Feststellungsverfahren) bedeutet. Das bedeutet, dass von Anfang an Du Dich als zu niedrig eingestuft betrachtest. Hier sind unbedingt die Fristen des ersten Bescheids zu beachten, in der Regel vier Wochen oder die Frist auf dem Bescheid. Fehlt der Hinweis auf die Widerspruchsfristen, ist der Bescheid insgesamt nichtig.

Ein Verschlimmerungsantrag bedeutet im Grunde, dass Du irgendwann mal feststellst, dass Dein gesundheitlicher Zustand um mehr als 10% Prozente sich verschlechtert hat. Hier habe ich keine Frist, ab wann der Verschlimmerungsantrag gestellt werden kann, gefunden. Nur beim Erstantrag muss die Behinderung bereits 6 Monate zum Zeitpunkt des Antrags bestanden haben....

Daraus ergeht im Grunde der Fahrplan für die weitere Handhabung: Du kannst jederzeit einen Verschlimmerungsantrag stellen - da Du jedoch ein Widerspruchsverfahren am Laufen hast, kannst Du den Verschlimmerungsantrag stellen, musst aber nicht... (s.o.) Grundsätzlich sind Widerspruchsverfahren und Verschlimmerungsantrag zwei verschiedene Verwaltungsverfahren.

Noch ein kleiner Tipp am Rande: ich würde jederzeit die Sache mit meinem Verschlimmerungantrag meinem Sozialverband übergeben, da ich selbst keinen Nerv dazu habe und hier auch meine Ärzte meinen, ich sei zu niedrig bewertet. Zunächst werde ich jedoch mal direkt das Versorgungsamt aufsuchen...

Liebe Grüsse
Cateye

Ingeborg!
01.08.2008, 09:41
Moin!

Zitat von pussi:
es gibt bei der akteneinsicht eine liste, aus der kannst du sehen, was mit wieviel prozent berücksichtigt wurde.

Ausserdem findest Du auf der selben Liste ganz rechts außen die Spalte 'Maßgebl. Befund (Bl.)'. Hier sind die Blätter der Akte mit ihrer SEITENZAHL aufgeführt, die bei dem jeweiligen GdB Berücksichtigung gefunden haben. Du kannst also nachhalten, welche Befunde zur Anerkennung geführt haben und welche nicht.

Grüße von
Ingeborg!